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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.2012, Az.: 2 StR 509/10

Berichtigung des Rubrums eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.2012
Aktenzeichen
2 StR 509/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

wegen Mordes

Tenor:

Das Rubrum des Urteils des Senats vom 22. Dezember 2011 wird dahin berichtigt, dass die Verteidiger des Angeklagten S. K. , Rechtsanwalt K. und Rechtsanwalt L. , auch an der Verhandlung der Sache am 14. Dezember 2011 teilgenommen haben.

Fischer
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Eschelbach