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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.07.2025, Az.: B 3 KR 31/24 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.e. Anspruchs auf Erstattung von Kosten für häusliche Krankenpflege

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.07.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 31/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160725BB3KR3124B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gießen - 17.02.2022 - AZ: S 7 KR 432/20
LSG Hessen - 22.08.2024 - AZ: L 1 KR 63/22

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Erstattung von Kosten für häusliche Krankenpflege abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht Verfahrensmängel geltend.

II

2

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist in diesem Zusammenhang darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung bzw bei Fernbleiben des Beteiligten schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist. Das gilt auch in Verfahren, in denen der Kläger vor dem LSG nicht rechtskundig vertreten ist. In einem solchen Fall sind zwar weniger strenge Anforderungen an die Form und den Inhalt des Beweisantrags zu stellen. Auch ein unvertretener Kläger muss aber dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht (stRspr BSG vom 12.5.2020 - B 12 KR 1/20 B - juris RdNr 10 mwN).

4

Die klägerische Rüge, nachdem sich das LSG hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, erfordert daher auch bei dem unvertretenen Kläger die Darlegung, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr; vgl zB BSG vom 16.5.2019 - B 13 R 222/18 B - juris RdNr 12, 13 mwN). Dafür genügt es nicht die Entscheidungsreife zu bezweifeln und das vermeintliche Erfordernis eines weiteren Gutachtens von Amts wegen anzuführen. Vielmehr ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zB Senatsbeschluss vom 11.11.2020 - B 3 KR 33/20 B - juris RdNr 5 mwN). Dies ist bereits deswegen nicht hinreichend erfolgt, weil der Kläger anders als das LSG die Frage des Vorliegens einer mitochondrialen Erkrankung für entscheidungserheblich hält. Es hätte vielmehr des Vortrags bedurft, warum es einer weiteren Beweiserhebung bedarf, wenn das LSG festgestellt hat, dass den erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form von Injektionen keine vertragsärztliche Verordnung zugrunde lag und die injizierten Arzneimittel nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehörten.

5

Sofern insoweit in dem Vorbringen des Klägers, das LSG habe es unterlassen, die aktuellen Erkenntnisse hinsichtlich der mitochondrialen Erkrankung und deren Diagnostik heranzuziehen, auf die er mehrfach hingewiesen habe, eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) enthalten sein könnte, fehlt es an der Darlegung von Umständen, die belegen, dass sein Vorbringen nicht bei der Entscheidung berücksichtigt worden sein sollte (vgl bereits BVerfG vom 22.11.1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 = SozR 1100 Art 103 Nr 5 - juris RdNr 11).

6

Letztlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG), womit er nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.