Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1956, Az.: 2 AZR 152/54
Freiwillige Zuwendung; Vergütung für Arbeitsleistung; Nachträgliche Erhöhung; Grundsatz der Gleichbehandlung; Ausgeschiedene Arbeitnehmer; Bindung an Betrieb
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1956
- Aktenzeichen
- 2 AZR 152/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 17.02.1954 - 4 Sa 8/54
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 242 BGB Gleichbehandlung
- AR-Blattei Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Entsch 9
- DB 1956, 991 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Will der Arbeitgeber durch eine freiwillige Zuwendung lediglich die Vergütung für die während eines vergangenen Zeitraums vollbrachte Arbeitsleistung nachträglich erhöhen, so verstößt er gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn er einen Arbeitnehmer nur deshalb ausschließt, weil dieser nach diesem Zeitraum den Betrieb verläßt.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer z.Zt. der freiwilligen Zuwendung bereits aus dem Betriebe ausgeschieden war.
3. Bezweckt die freiwillige Zuwendung dagegen, die Arbeitnehmer auch in Zukunft an den Betrieb zu binden, so darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer von der Zuwendung ausgeschlossen werden.