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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.1996, Az.: 4 StR 80/95

Verbindungsbeschluß; Sachliche Zuständigkeit betreffend; Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts; Bewertungseinheit; Unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Unerlaubte Einfuhr; Keine rechtlich selbständige Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.04.1996
Aktenzeichen
4 StR 80/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 232-233 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Verbindungsbeschluß, der nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte, sondern nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden.

2. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 I Nr. 1 BtMG gegenüber dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, dessen Teilakt sie ist, keine rechtlich selbständige Bedeutung.