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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.2000, Az.: VII ZR 160/99

Getrennte Berechnung einer prüfbaren Schlussrechnung eines Architekten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.2000
Aktenzeichen
VII ZR 160/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 22970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.03.1999

Fundstellen

  • BauR 2000, 1513 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 2000, 454

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 6. Juli 2000
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1999 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

Einer getrennten Berechnung nach § 22 Abs. 1 HOAI bedarf es für eine prüfbare Schlußrechnung schon deshalb, um gebäudebezogen aufzugliedern, ob und gegebenenfalls welche Kosten gemäß § 10 HOAI voll, gemindert oder gar nicht Grundlage der Honorarabrechnung sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1999 - VII ZR 388/97, BauR 2000, 291[OLG Düsseldorf 17.06.1999 - 5 U 225/98] = ZfBR 200, 173). Daran fehlt es auch bei der nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachgereichten Neuberechnung, in der die Gesamtkosten lediglich auf die einzelnen Gebäude anteilig umgelegt sind. Sie gab dem Berufungsgericht deshalb keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 376.558,34 DM

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 376.558,34 DM

Ullmann
Thode
Haß
Wiebel
Wendt