Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1984, Az.: 5 AR (VS) 20/84

Ausschluss der Zurückstellung der Vollstreckungen von Freiheitsstrafen; Zurückstellung der Vollstreckung von Einzelstrafen; Vollstreckungszurückstellung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Zurückstellung einer Strafvollstreckung für längestens zwei Jahre

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1984
Aktenzeichen
5 AR (VS) 20/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHSt 33, 94 - 97
  • MDR 1985, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 753-754 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG)

Sonstige Beteiligte

Hans-Peter M. aus Mö., dort geboren am ... 1959

Amtlicher Leitsatz

Sind gegen einen Verurteilten mehrere Freiheitsstrafen verhängt worden, aus denen keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann, so ist die Zurückstellung ihrer Vollstreckung (§ 35 BtMG) nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil aus ihnen insgesamt noch Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht vollstreckt ist.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 11. Dezember 1984
beschlossen:

Tenor:

Sind gegen einen Verurteilten mehrere Freiheitsstrafen verhängt worden, aus denen keine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden kann, so ist die Zurückstellung ihrer Vollstreckung (§ 35 BtMG) nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil aus ihnen insgesamt noch Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht vollstreckt ist.

Gründe

1

I.

Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist der Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 1984, mit dem das Oberlandesgericht die Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Zur Zeit des Beschlusses vom 13. Februar 1984 wurde gegen den Antragsteller Hans-Peter M. eine Jugendstrafe vollzogen, die unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt worden war. Es war vorgesehen, nach dieser Jugendstrafe den Rest einer wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Antragsteller hat beantragt, die Vollstreckung beider Strafen nach § 35 Abs. 1, 2, § 38 Abs. 1 Satz 1 BtMG zurückzustellen. Die Vollstreckungsbehörden, der für die Vollstreckung der Jugendstrafe zuständige Jugendrichter (Vollstreckungsleiter) bei dem Amtsgericht Siegburg und die für die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zuständige Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, haben die Zurückstellung abgelehnt. Zur Begründung dieser Ablehnung ist in beiden Fällen angeführt worden, daß die Summe der Strafreste zwei Jahre übersteigt. Gegen die beiden Entscheidungen, mit denen die Zurückstellung der Strafvollstreckung (§ 35 BtMG) abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller jeweils die gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG beantragt.

2

Das Oberlandesgericht Hamm hat beide Verfahren miteinander verbunden. Es teilt die Rechtsansicht, die den angefochtenen Entscheidungen zugrunde liegt. Deshalb möchte das Oberlandesgericht die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verwerfen. Daran sieht sich das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 1982 - 4 VAs 100/82 - (NStZ 1982, 484 = JR 1983, 432) sowie durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. Juli 1983 - VAs 3/83 - (Strafverteidiger 1983, 468) gehindert. Das Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die folgende Frage vorgelegt:

"Ist im Fall der Vollstreckung mehrerer nicht gesamtstrafenfähiger Strafen eine Zurückstellung der Vollstreckung gemäß § 35 BtMG ausgeschlossen, wenn die Summe aus den jeweils noch zu verbüßenden Strafresten insgesamt zwei Jahre übersteigt?"

3

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Jedenfalls das Oberlandesgericht Karlsruhe hat seinem angeführten Beschluß in einer für die Entscheidung maßgeblichen Weise die Ansicht zugrunde gelegt, daß beim Vorliegen mehrerer Strafen die Zurückstellung der Vollstreckung einer jeden von ihnen auch dann möglich ist, wenn die Summe der noch nicht erledigten Strafen oder Strafreste zwei Jahre übersteigt.

4

III.

In der Sache tritt der Senat der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NStZ 1982, 484 = JR 1983, 432) bei, der das Oberlandesgericht Saarbrücken in den Gründen seines Beschlusses vom 7. Juli 1983 - VAs 3/83 = Strafverteidiger 1983, 468 - zugestimmt hat (im Schrifttum gleicher Ansicht: Winkler bei Hügel/Junge, Deutsches Betäubungsmittelrecht, 6. Aufl. 1983, § 35 BtMG, Rdn. 7.2; a.A. Körner BtMG § 35 Rdn. 5 und JR 1983, 433, 434; Eberth/Müller, Betäubungsmittelrecht, § 35 BtMG Rdn. 80; Slotty Bewährungshilfe 1982, 223, 225).

5

Sowohl das vorlegende Gericht wie das Oberlandesgericht Karlsruhe gehen davon aus, daß die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG nicht allein deshalb ausgeschlossen ist, weil mehrere noch nicht vollständig vollstreckte und der Gesamtstrafenbildung unzugängliche Freiheitsstrafen vorhanden sind. Allerdings setzt die Zurückstellung der Strafvollstreckung voraus, daß keine dieser Freiheitsstrafen vollstreckt wird, sondern daß in sämtlichen Fällen die Freiheitsstrafen und Strafreste nach § 35 BtMG zurückgestellt oder aus anderen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf die §§ 56, 57 StGB, §§ 21, 88 JGG nicht vollstreckt werden. Das ist inzwischen nahezu allgemein anerkannt. Nach Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts hängt in solchen Fällen jedoch die Möglichkeit, die Vollstreckung der einzelnen Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG zurückzustellen, zusätzlich davon ab, daß die noch nicht vollstreckten Strafen und Strafreste (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zusammengerechnet die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

6

Eine solche Einschränkung enthält das Gesetz nicht. Die in § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 BtMG genannten Zweijahresfristen beziehen sich auf die einzelnen Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zurückgestellt wird. Die umfangreiche Vorschrift, die sonst ausführliche Regelungen enthält, schreibt an keiner Stelle eine Zusammenrechnung der verschiedenen Strafen oder Strafreste vor. Auch die Bestimmung, daß die Vollstreckung "für längstens zwei Jahre" zurückgestellt werden kann (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG), betrifft nur die einzelne Strafe; das Gesetz untersagt nicht, die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen für eine gleichzeitig laufende Frist von längstens zwei Jahren zurückzustellen. Der von dem vorlegenden Oberlandesgericht Hamm angestellte Vergleich mit den Fällen, in denen mehrere Einzelfreiheitsstrafen, die jeweils das Maß von zwei Jahren nicht überschreiten, zu einer Gesamtstrafe von mehr als zwei Jahren zusammengefaßt werden, wird dem Gesetzeswortlaut nicht gerecht. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung, daß die Vollstreckung einer Gesamtstrafe nur zurückgestellt werden darf, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht überschreitet, erstreckt § 35 Abs. 2 Nr. 1 BtMG nicht auf Fälle, in denen keine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

7

Damit folgt die neue Vorschrift den Regeln, die - bei gleichem Sinnzusammenhang - auch sonst für die Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gelten. Ist über die Aussetzung mehrerer Freiheitsstrafen, aus denen keine Gesamtstrafe gebildet wird, nach § 56 StGB zu entscheiden, so werden die Strafen nicht zusammengerechnet; liegen die einzelnen Strafen im Rahmen des § 56 Abs. 1 oder 2 StGB, so ist die Aussetzung auch dann zulässig, wenn bei einer Zusammenrechnung der Strafen die zeitlichen Grenzen nach § 56 StGBüberschritten werden (BGH Urteil vom 25. Januar 1972 - 4 StR 530/71 -; LK-Ruß, 10. Aufl. § 56 Rdn. 8; Dreher/Tröndle 41. Aufl. § 56 Rdn. 2). Das Argument des vorlegenden Oberlandesgerichts, ohne eine Zusammenrechnung werde der Täter, gegen den keine Gesamtstrafe verhängt ist, unangemessen bevorzugt, schlägt in den Fällen des § 35 BtMG ebensowenig durch wie in denen des § 56 StGB. Das bedeutet im Ergebnis, daß der Anwendungsbereich des § 35 BtMG gegenüber der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts erweitert ist. Das kann, da es um die Rehabilitation im Einzelfall geht, kein Nachteil sein.

8

IV.

Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts beigetreten; nach seiner Ansicht kann die Vollstreckung mehrerer (Rest-)Strafen nicht nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt werden, wenn ihre Dauer insgesamt zwei Jahre übersteigt.

Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel