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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.08.1975, Az.: 1 StR 42/75

Fotografieren eines Demonstrationszuges durch Polizeibeamte; Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff durch Polizeibeamte; Rechtfertigung der Wegnahme eines Koffers; Rechtfertigung eines Diebstahls; Fotografieren von Demonstrationsteilnehmern ohne gesetzliche Grundlage und unter Verletzung von Grundrechten; Aufgabe der Polizei, strafbare Handlungen zu erforschen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.08.1975
Aktenzeichen
1 StR 42/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 18.03.1974

Fundstellen

  • JZ 1976, 31-32
  • MDR 1975, 1029-1030 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2075-2076 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterschlagung

Prozessgegner

Student Michael L. aus R., geboren am ... 1948 in S.

Amtlicher Leitsatz

Fotografieren Polizeibeamte einen Demonstrationszug, um mit Hilfe der Lichtbilder die unbekannten Täter früherer Straftaten zu ermitteln, so sind dadurch die Teilnehmer der Demonstration keinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. März 1974 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung zur Geldstrafe von 3.000,- DM verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch.

2

1.

Das angefochtene Urteil enthält im wesentlichen folgende Feststellungen: Mitte 1973 kam es unter den Studenten der Universität T. wegen der geplanten Änderung des Hochschulgesetzes wiederholt zu Zwischenfällen (Störungen der Vorlesungen, Beschmieren von Hauswänden im Universitätsbereich). Hierwegen sind auch Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Am Nachmittag des 27. Juni 1973 fand aus dem gleichen Anlaß ein Demonstrationszug durch die Innenstadt statt, an dem etwa 250 bis 300 Personen teilnahmen. Die Versammlung, die ordnungsgemäß angemeldet war und störungsfrei verlief, wurde von Kriminalbeamten überwacht und fotografiert. Eine Gruppe von 6 bis 8 Demonstranten, unter ihnen der Angeklagte, entdeckte den vom 2. Stock eines Cafes aus fotografierenden Kriminalobermeister E. und eilte zu ihm. E. hatte inzwischen seine Kamera in einen Aktenkoffer verschlossen, der noch weitere Gegenstände enthielt. Als er nach dem Eintreffen der Gruppe die Herausgabe des Films verweigerte, ergriff der Angeklagte den Koffer, in dem er Fotogerät und Film vermutete, und entfernte sich, während die übrigen Beteiligten E. bedrängten, packten und zu Boden drückten.

3

Der Angeklagte behielt den Koffer samt Inhalt oder gab ihn an Dritte weiter. Einige Tage nach dem Vorfall wurden in T. Flugblätter des "Z. St.- Str." verteilt, die Abbildungen der (im Koffer befindlichen) handschriftlichen Aufzeichnungen des Polizeibeamten enthielten.

4

2.

Die Strafkammer erblickt erst in dem späteren Behalten des Koffers ein strafbares Verhalten; die vorangegangene Wegnahme des Koffers sei dagegen durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, weil der Polizeibeamte die Teilnehmer der Versammlung ohne gesetzliche Grundlage und unter Verletzung von Grundrechten fotografiert hätte. Die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens folge aus dem Zweck der Aufnahmen: Zugunsten des Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, daß die gefertigten Lichtbilder in "Demonstrantenkarteien" aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden sollten.

5

3.

Der Revision ist darin beizupflichten, daß die Strafkammer das Vorliegen eines Gewaltdelikts (Raub oder räuberischer Diebstahl) nicht rechtsfehlerfrei verneint hat. Die in das Cafe eindringende Demonstrantengruppe trat geschlossen in Erscheinung; der Angeklagte tat sich als ihr Sprecher hervor (UA S. 5, 8/9). Die von Mitgliedern der Gruppe gegen den Polizeibeamten E. verübte Gewalt sollte offensichtlich dem Angeklagten freie Bahn schaffen und die Wegnahme des Koffers ermöglichen. Der Angeklagte muß sich diese gewaltsamen Handlungen seiner Begleiter zurechnen lassen, wenn er sie bewußt für seine Zwecke ausgenützt hat.

6

4.

Die Annahme von Notwehr ist nicht rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer setzt sich nicht mit den im Urteil angeführten Aussagen der Polizeibeamten E. und Berendt auseinander, obwohl sie diese Zeugen für glaubwürdig hält. Die beiden Beamten haben nach den Feststellungen übereinstimmend als Grund für das polizeiliche Fotografieren angegeben, "man habe mit Hilfe der Lichtbilder die - unbekannten - Täter früherer Wandschmierereien und Vorlesungsstörungen, die als Teilnehmer an der Demonstration vermutet wurden, identifizieren wollen" (UA S. 15).

7

a)

Unter diesen Umständen war das polizeiliche Handeln auf jeden Fall rechtmäßig; ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf den Angeklagten lag nicht vor.

8

Das Urteil stellt fest, daß die zahlreichen Vorlesungs- und Übungsstörungen sowie die Wandschmierereien im Universitätsbereich zu Ermittlungsverfahren geführt hatten, wobei noch nicht alle Täter bekannt waren (UA S. 2). Es lag nahe, sie mit dem "Z. St." in Verbindung zu bringen, der nach außen hin "anonym" auftrat (UA S. 2). Wenn dieser nun als Veranstalter der Versammlung vom 27. Juni 1973 ausgegeben wurde (UA S. 3), dann konnte die Polizei erwarten, daß zumindest einige seiner bis dahin unbekannten Mitglieder an der Demonstration teilnahmen und auf diese Weise erstmals an die Öffentlichkeit traten. Unter diesen besonderen Umständen hielt sich der Auftrag an E., möglichst viele Teilnehmer der Demonstration, insbesondere deren "Rädelsführer" (UA S. 3) zu fotografieren und zu identifizieren, im Rahmen der der Polizei nach § 163 StPO obliegenden Aufgabe, strafbare Handlungen zu erforschen.

9

b)

Bei dieser Sachlage sind durch das Fotografieren während des Demonstrationszuges Rechte und auch Grundrechte des Angeklagten (Recht der Versammlungsfreiheit, Recht auf freie Meinungsäußerung) nicht beeinträchtigt worden.

10

Zwar kann eine heimliche fotografische Aufnahme das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzen (BGHZ 24, 200, 208; BGH NJV 1966, 2353, 2354). Dabei spielen aber die näheren Umstände, unter denen die Aufnahme zustande kommt, und der mit ihr verfolgte Zweck eine wesentliche Rolle. Im vorliegenden Falle wurde der Angeklagte nicht innerhalb seines privaten Bereichs, sondern als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung fotografiert. Daß allein damit eine gewisse Einschränkung des Rechts am eigenen Bild verbunden ist, ergibt sich schon aus § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, wonach Bilder von "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen", an denen die dargestellte Person teilgenommen hat, ohne die Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen, sofern nicht seine berechtigten Interessen entgegenstehen. Der Zweck der polizeilichen Aufnahmen lag hier jedoch nicht einmal in ihrer Verbreitung oder Zurschaustellung, sondern in der behörden-internen Verwendung zur Aufklärung strafbarer Handlungen; er war durch höherwertige Interessen der Allgemeinheit geboten.

11

Der Eingriff war von geringer Intensität und vorübergehender Natur. Gerade zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen muß die Untersuchung oft weit gestreut und auf Personen ausgedehnt werden, die alsbald als Beschuldigte ausscheiden. Wenn sich in einer öffentlichen Versammlung neben verdächtigen auch unverdächtige Personen befinden, wird es im allgemeinen unvermeidlich sein, daß auch diese mitaufgenommen werden (vgl. von Münch, JuS 1965, S. 404, 406; Lang-Hinrichsen, Die Polizei 1970 S. 84, 91).

12

Deutlicher noch ergibt sich der Vorrang des öffentlichen Interesses aus § 24 KUG; danach dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung der Berechtigten vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Dem Sinn dieser Bestimmungen entspricht es, auch die im Kunsturhebergesetz nicht ausdrücklich geregelte Herstellung von Bildern zu den genannten Zwecken als erlaubt anzusehen (von Münch, JuS 1965 S. 404; Lang-Hinrichsen, Die Polizei 1970, S. 84, 90; Evers, Festschrift für Rudolf Reinhard 1972 S. 384). Entspricht doch die Regelung des Rechts am eigenen Bild im Kunsturhebergesetz nur dem Grundgedanken des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dem auch die Anfertigung von Bildern unterliegt. Auch diese kann aus überwiegendem Interesse der Allgemeinheit geboten sein (vgl. BGH NJW 1966, 2354, 2354). Die positiv-rechtlichen Schranken des Schutzes vor der Verbreitung und Zurschaustellung des Bildes sind dabei als maßgebliche Interpretationshilfen heranzuziehen (Evers a.a.O. S. 384).

13

c)

Das Landgericht unterstellt zwar, daß nicht ausgeschlossen werden könne, die gefertigten Lichtbilder könnten in Demonstrationskarteien aufgenommen und gegebenenfalls an den Verfassungsschutz weitergegeben werden. Das betrifft aber nur die spätere Aufbewahrung. Dagegen kann sich ein Betroffener im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen (BVerfGE 16, 89, 94; BVerwG 11, 181; 26, 169). Ein Notwehrrecht ist nach allem nicht gegeben.

14

5.

Die bisherigen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst. Der Tatrichter wird bei der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben, warum das öffnen des Koffers an Ort und Stelle nicht möglich und auch nicht zumutbar war. Andererseits könnte auch das Vorliegen von Putativnotwehr nicht ohne weiteres verneint werden.

15

6.

Da die Sachrüge durchdringt, kommt es auf die Verfahrensrügen nicht mehr an. Wie unter 4 a dargelegt, ist die Rolle des Z. St. für die Fraße der Zulässigkeit des polizeilichen Vorgehens von wesentlicher Bedeutung.

16

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war daher das Urteil aufzuheben.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel