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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1994, Az.: BVerwG 2 B 173/93

Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Geschäftsunfähigkeit; Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 173/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe 19.10.1992 - 14 K 10423/91
VGH Mannheim 10.09.1993 - 4 S 2997/92

Fundstellen

  • NJW 1994, 2633-2634 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 1094 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 72 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Geschäftsund Handlungsunfähigen kann dadurch wirksam werden, daß der Empfänger im Zeitpunkt der Wiedererlangung der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von dem Verwaltungsakt Kenntnis hat oder erhält.

2. Wer Rechte daraus herleitet, daß ein Verwaltungsakt dem Empfänger wegen Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit nicht wirksam bekanntgegeben worden sei, trägt hierfür die materielle Beweislast.

3. Zur Aufklärungspflicht bei geltend gemachter Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit des Empfängers eines Verwaltungsakts.