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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1952, Az.: II ZR 256/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1952
Aktenzeichen
II ZR 256/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 01.06.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 1056 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Margarete S., Gastwirtswitwe in S. bei E.,

Prozessgegner

Josef und Gabriel Se., M., S.-F.-L. AG,

Amtlicher Leitsatz

Die Rechtswirksamkeit eines Lieferungsvertrages wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß der Lieferant mit dem Abschluß des Vertrages die Zugabeverordnung oder § 1 UWG verletzt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Artl und Dr. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 1. Juni 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte, die für ihre Gastwirtschaft seit vielen Jahrzehnten von der Stiftungsbrauerei in Erding Bier bezieht, trug sich seit Herbst 1948 mit dem Gedanken, ihren Bierlieferanten zu wechseln, weil die Stiftungsbrauerei ihrem Gesuch um Gewährung eines Darlehens zum Zweck der Modernisierung ihrer Schankanlage auswich. Die Klägerin, die hiervon erfuhr, bemühte sich neben einer anderen Münchener Brauerei, mit der Beklagten ins Geschäft zu kommen. Die Verhandlungen der Parteien am 3. Mai 1949 führten dazu, daß die Beklagte die folgende, von der Klägerin entworfene Urkunde unterschrieb und dieser übergab:

"Vereinbarung

zwischen der S.-F.-L. AG M. und Frau Margarete S., S. bei F..

Frau S. erhält von der Brauerei ein Darlehen DM 2.000,- (Zweitausend DM) zum Ausbau ihrer Schankanlage zinsfrei.

Die Brauerei gewährt zur Tilgung vorstehenden Darlehens eine Vergütung von 1 DM pro hl.

Frau S. verpflichtet sich ihren ges. Bedarf an Bier für ihre Wirtschaft in S. Hs 2 ab 1. Oktober 1949 von der Spatenbrauerei zu beziehen und verpflichtet sich zum ununterbrochenen Bierbezug bis das Darlehen auf vorstehende Weise getilgt ist.

S. 3.V.49gez. S. Margarete".
2

Zwei Tage später widerrief die Beklagte ihre Erklärungen. Inzwischen hatte ihr nämlich die Stiftungsbrauerei die Kosten für die Modernisierung ihrer Schankanlage in Höhe von 2.000,- DM darlehensweise vorgestreckt und alsbald mit dem Aufbau der Schankanlage begonnen. Die Beklagte verweigert den Bierbezug bei der Klägerin. Sie ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Vertrag wegen des Fehlens einer schriftlichen Annahmeerklärung der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Zudem habe die Zusage der 2.000,- DM einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft, weil es sich hierbei um ein Schenkungsversprechen gehandelt habe. Die Vereinbarung verstoße auch gegen das Gesetz Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung, sowie gegen die Zugabeverordnung und gegen die guten Sitten, insbesondere gegen § 1 UWG. Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Zahlung von 2.250,- DM hilfsweise Rechnungslegung über die Höhe des Bierverbrauchs der Beklagten seit dem 1. Oktober 1949 sowie Zahlung von 10,- DM für jeden anderweit bezogenen hl Bier begehrt. Das Landgericht hat diese Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte zur Rechnungslegung über die Höhe ihres Bierverbrauchs seit dem 1. Oktober 1949 bis zu einer Gesamtmenge von 2.000 hl zu verurteilen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, daß die Beklagte die Abnahme von Bier bis zu 2.000 hl verweigert. Diesen Klageanträgen hat das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

3

1.)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Vertrag mit dem in der Urkunde vom 3.V.1949 niedergelegten Inhalt dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte das ihr von dem Vertreter der Klägerin mündlich gemachte und dann in dem Entwurf der Urkunde präzisierte Angebot durch ihre Unterschrift annahm und ihre Annahme durch die Übergabe der Urkunde an die Klägerin erklärte. Die neuerliche Behauptung der Revision, die Parteien hätten die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung verabredet, findet in den rechtlich bedenkenfreien und damit bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze und ist deshalb unbeachtlich. Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, daß das Ergebnis der Verhandlungen vom 3. Mai 1949 in einer Urkunde niedergelegt und diese mit der Überschrift "Vereinbarung" versehen worden ist; denn diese Umstände zwingen keineswegs zu der Annahme einer Vereinbarung der Schriftform, sondern können auch die ihnen vom Berufungsgericht zugelegte Bedeutung haben, daß die Beklagte mit ihrer Unterschrift die Annahme des mündlichen Angebots der Klägerin erklären wollte und daß die Urkunde nur dem Beweis für die getroffene Vereinbarung dienen sollte. Damit entfallen auch die von der Revision gegen den rechtswirksamen Vertragsabschluß aus den §§ 125, 172, 154 BGB hergeleiteten Bedenken.

4

2.)

Der Einwand der Revision, daß es sich bei der Zusage der Hergabe von 2.000,- DM um ein formbedürftiges Schenkungsversprechen gehandelt habe, weil die zur Tilgung dieses Betrages bestimmten Raten von 1,- DM pro hl nicht von der Beklagten, sondern von der Klägerin hätten gezahlt werden sollen, scheitert an der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß das zugesagte (bare oder Vereinbarungs-) Darlehen nach der Abrede der Parteien tatsächlich von der Beklagten zurückbezahlt werden sollte, indem für das zu liefernde Bier gegenüber dem üblichen Ganterpreis ein Preisnachlaß von einer DM pro hl gewährt wurde und dieser Nachlaß von 1 DM von der Beklagten als Tilgungsrate für das Darlehen gezahlt werden sollte.

5

3.)

Das Berufungsgericht sieht in der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung, bis zur Tilgung des Darlehens ihren gesamten Bierbedarf bei der Klägerin zu decken, mit Recht auch keinen Verstoß gegen die Dekartellisierungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 56 der amerikanischen Militärregierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es nicht dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes und der gleichlautenden VO Nr. 78 der Britischen Militärregierung, jede Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit zu unterbinden. Das Gesetz verbietet zwar in Art V Ziff 9 c 2 "den Ausschluß von Personen von Marktgebieten oder geschäftlichen Tätigkeitsbereichen oder die Zuteilung von Kundschaft". Nach seiner Überschrift und seinem Vorspruch verfolgt es aber den politischen Zweck, eine übermäßige Konzentration der deutschen Wirtschaftskraft zu beseitigen und für die Zukunft zu verhindern, sowie den Aufbau einer gesunden und demokratischen deutschen Wirtschaft zu fördern. Schon hieraus läßt sich schließen, daß das Gesetz nur wesentliche Einschränkungen des Wettbewerbs verbieten will (BGH Urteil vom 23.11.1951 - I ZR 24/51 - v. 8.2.1952 - I ZR 63/51 - v. 13.2.1952 - II ZR 88/51 -). Nach den Rechtsgrundsätzen, die in der anglo-amerikanischen Antitrustgesetzgebung und Rechtsprechung entwickelt worden sind und die bei der Auslegung der Dekartellisierungsgesetze der Militärregierungen herangezogen werden müssen, weil sie die Grundlage für diese Gesetze bildeten, wird eine Beschränkung des Wettbewerbs von dem Verbot jedenfalls dann nicht erfaßt, wenn sie nur in geringem Umfang und nur als mittelbare Folge einer Vertragsabrede eintritt, nicht aber das eigentliche Ziel des Vertrags darstellt (vgl. Urteil vom 23.11.1951). Wie in diesem Urteil weiter dargelegt ist, sind die genannten Voraussetzungen bei einem Bierlieferungsvertrag gegeben, durch den sich ein Gastwirt im Rahmen eines Darlehensabkommens verpflichtet, seinen gesamten Bierbedarf in brancheüblicher Weise bei einem bestimmten Bierlieferanten zu decken. Dasselbe gilt für den hier zur Entscheidung stehenden Fall. Auch hier trat durch den von den Parteien vollzogenen Abschluß des Bierlieferungsvertrages nur eine so unwesentliche Beschränkung des Wettbewerbs ein, daß eine politisch unerwünschte übermäßige Konzentration von Wirtschaftskraft gar nicht in Betracht kam. Der Umstand, daß bei Durchführung des Vertrages die Stiftungsbrauerei notwendig von weiteren Bierlieferungen an die Beklagte für die Dauer des Vertrages ausgeschlossen wurde, vermag die Anwendung der Dekartellisierungsbestimmungen noch nicht zu rechtfertigen. Das eigentliche Ziel des Vertrages war auch nicht die Verminderung des Wettbewerbs Dritter; vielmehr stand die von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur Bierabnahme in einem inneren Zusammenhang mit der Vereinbarung über die Gewährung eines Darlehens. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht einen Verstoß des Vertrages gegen die Dekartellisierungsbestimmungen verneint.

6

4.)

Der von der Revision wiederholte Einwand der Beklagten, daß der Vertrag wegen Verletzung der Zugabeverordnung nichtig sei, ist nicht schlüssig; denn selbst wenn ein solcher Verstoß vorläge, würde er die Rechtswirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bierlieferungsrungsvertrages nicht berühren. Die Zugabeverordnung enthält eine gewerbepolizeiliche Regelung des Zugabewesens. Das Zugabeverbot richtet sich nur einseitig gegen Verkäufer. Seine Verletzung hat deshalb auf die Gültigkeit des Lieferungsvertrages selbst keinen Einfluß (so auch Klauer Zugabewesen 1932 S. 23; Baumbach, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 5. Aufl § 2 ZugabeVO Anm. 2; Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 2. Aufl S. 326). Der Abnehmer wird von einer Verletzung des Zugabeverbots erst dann berührt, wenn die Mitbewerber des Lieferanten oder die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, die allein nach § 2 der VO gegen den Verkäufer einen Unterlassungsanspruch haben, die Erfüllung der Zugabeverpflichtung verhindern und damit gemäß § 325 BGB unmöglich machen (Klauer S. 29). Dies ist hier aber nicht geschehen. Die Beklagte kann also aus der angeblichen Verletzung des Zugabeverbotes von vornherein keine Einwendungen gegen den Lieferungsvertrag herleiten. Es erübrigt sich deshalb auch, auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber einzugehen, ob eine solche Verletzung vorliegt oder nicht.

7

5.)

Das Vorbringen der Revision ist auch insoweit nicht schlüssig, als sie meint, daß die Klägerin mit ihrem Vorgehen § 1 UWG verletzt habe und daß deshalb der Vertrag der Parteien nach § 138 BGB nichtig sei. Selbst wenn nämlich das Verhalten der Klägerin einen unlauteren Wettbewerb im Sinne von § 1 UWG darstellen würde, so würde hierdurch die Gültigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages nicht berührt. Das Wettbewerbsrecht regelt lediglich die Rechtsbeziehungen der Mitbewerber zueinander in Bezug auf ihren Wettbewerb und gibt bei einer unlauteren Wettbewerbshandlung nur den Mitbewerbern einen Schutzanspruch (Baumbach a.a.O. S. 14 und das gesamte Wettbewerbsrecht 2. Aufl S. 70; Callmann unlauterer Wettbewerb S. 43 und 75; Elster UWG § 13 Anm. 1 und S. 3). Da sich die von der Revision geltend gemachten unlauteren Wettbewerbshandlungen der Klägerin nur gegen die Stiftungsbrauerei als ihre Mitbewerberin richten könnten, so würde hieraus nur der Stiftungsbrauerei, nicht auch der Beklagten als Kundin ein Schutzanspruch auf Schadensersatz oder Unterlassung gemäß § 13 UWG erwachsen. Ist hiernach davon auszugehen, daß der mit dem Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs geltend gemachte Sittenverstoß nur in dem Verhalten der Klägerin gegenüber der Stiftungsbrauerei als Mitbewerberin, nicht aber auch in ihrem Verhalten gegenüber der Beklagten als Vertragsgegnerin gesehen werden könnte, so wäre der zwischen den Parteien selbst abgeschlossene Vertrag nur dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig, wenn hierbei allen Mitwirkenden, also auch der Beklagten selbst, ein Sittenverstoß zur Last fiele (RGZ 114, 341). Das Landgericht hat allerdings einen solchen beiderseitigen Sittenverstoß der Parteien darin gesehen, daß diese durch ihr Abkommen in das Bierlieferungsverhältnis der Beklagten zur Stiftungsbrauerei eingegriffen hätten. Diese Auffassung lehnt aber das Berufungsgericht mit Recht als unhaltbar ab. Da die Beklagte berechtigt war, mit dem Ablauf des Sudjahres ihre Geschäftsverbindung zur Stiftungsbrauerei zu lösen und ihren Bierlieferanten zu wechseln, stellte die Ausübung dieses Rechtes nach der zutreffenden Ausführung des Berufungsgerichts weder einen Vertragsbruch noch auch einen sittenwidrigen Rechtsmißbrauch dar.

8

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene Bierlieferungsvertrag auch nach seinem Inhalt nicht gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere keine wirtschaftliche Knebelung der Beklagten enthält, sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen.

9

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Artl Dr. Meyer