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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.07.1975, Az.: 5 AZR 150/75

Berufungsbegründungsfrist; Berufungsbegründungsschrift; Bürovorsteher; Belehrung; Überwachung; Anweisung; Nachtbriefkasten; Sorgfaltspflicht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozeßbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.07.1975
Aktenzeichen
5 AZR 150/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 11.03.1975 - 4 Sa 64/74

Fundstelle

  • DB 1975, 2140 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein am Gerichtsort wohnender Prozeßbevollmächtigter des Berufungsklägers hatte sich am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist erkundigt, ob die Berufungsbegründung geschrieben war; er hatte die Schrift unterzeichnet und seine erfahrene, bewährte und richtig belehrte Bürovorsteherin angewiesen, die Schrift zu den Frist- und Eilsachen zu nehmen und sie abends in den Nachtbriefkasten des Landesarbeitsgerichts einzuwerfen. Damit hat er das getan, was unter Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes von ihm zu fordern ist. Wenn die Schrift dennoch an diesem Abend in der Kanzlei liegen blieb, ist dies einem Versehen der Bürovorsteherin zuzuschreiben, für das der Berufungskläger nicht einzustehen braucht, so daß ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.