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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.01.2025, Az.: B 5 R 80/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.01.2025
Aktenzeichen
B 5 R 80/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:080125BB5R8024AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 14.06.2022 - AZ: S 28 R 81/19
LSG Niedersachsen-Bremen - 24.09.2024 - AZ: L 9 R 190/22

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenste in sowie die Richterinnen Dr.Hannes und Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen die Höhe und Berechnung seiner Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 14.6.2022), das LSG die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2024, dem Kläger zugestellt am 2.12.2024). Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 13.12.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten Schreiben vom 7.12.2024 gewandt.

II

2

1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 7.12.2024 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).

3

Die so verstandene Beschwerde des Klägers ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG Beschluss vom 10.12.2014 - B 5 R 378/14 B - juris RdNr 2; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 - juris RdNr 5; jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Damit soll sichergestellt werden, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9 mwN). Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 2.1.2025 ist weder eine formgerechte Beschwerdeschrift noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim BSG eingegangen.

4

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.