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§ 13a NNatSchG - Biotopverbund
(zu § 20 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. 1.

    weitere fünf Prozent der Landesfläche und

  2. 2.

    zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

2Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.