Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1953, Az.: V BLw 29/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 29/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm - 04.02.1953
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
1. der unverehelichten Lisette S. in I.-B. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
2. des Landwirts Willy S. in L.-I. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
3. der Ehefrau Emma B. geb. W. in L.-H. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
4. des Landwirts Otto W. in L.-O. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
5. des Landwirts Ernst Sch. in L.-W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
6. der Witwe Auguste H. geb. Sch. in L.-R. Nr. ..., Post K., vertreten durch Rechtsanwalt ...
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Johannes S. in L., P.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berk und Buresch
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4. Februar 1953 werden auf Kosten der Antragsgegner nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am ... 1907 geborene Bauer Friedrich S. war Eigentümer des im Grundbuch von L. Bd. 2. Bl 15. verzeichneten Hofes, der als Erbhof in der Erbhöferolle eingetragen war, etwa 17 ha groß ist und einen Einheitswert von 11.800 DM hat. Friedrich S. hatte den Hof auf Grund eines Testaments seines am 5. März 1921 verstorbenen Vaters August S. vom 22. Januar 1921 geerbt. Seiner Mutter stand nach diesem Testament bis zu seinem 28. Lebensjahr der Nießbrauch zu. Nachdem die Mutter am 31. August 1922 wegen Geisteskrankheit (Schizophrenie) entmündigt worden war, wurde der Hof verpachtet. Am 1. Oktober 1932 nahm Friedrich S. den Hof in eigene Bewirtschaftung. Seine Wirtschaftsführung, die in den ersten Jahren nicht zu beanstanden war, ging etwa von Herbst 1938 ab immer mehr zurück. Am 10. November 1939 wurde Friedrich S. ebenfalls wegen Schizophrenie entmündigt. Auf Antrag seines Vormundes, der eine Entscheidung über die Erbhofeigenschaft des Hofes herbeigeführt haben wollte, stellte das Anerbengericht in T. durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 2. Oktober 1940 fest, daß der Hof Erbhof sei, weil Sommer am 1. Oktober 1933 noch nicht geisteskrank gewesen sei und der spätere Verlust seiner Bauernfähigkeit die Erbhofeigenschaft nicht berühre. Der Hof ist seit dem 1. April 1940 verpachtet. Friedrich S. der unverheiratet und kinderlos war, ist am 19. Juli 1945 durch plündernde Ausländer ums Leben gekommen. Er hatte an Geschwistern nur einen Bruder namens Wilhelm, der am ... 1911 geboren war und am 20. April 1938 unverheiratet und kinderlos gestorben ist, nachdem auch er am 16. Juli 1932 wegen Schizophrenie entmündigt worden war. Seit dem 13. Oktober 1945 besteht eine Nachlaßpflegschaft.
Der Vater des Erblassers, der Bauer August S., hatte zwei Brüder. Der ältere Bruder, der Krankenpfleger Heinrich S., war am ... 1867 geboren und ist am 11. September 1941 verstorben. Er war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe ist ein Sohn namens Johannes, der Antragsteller, geboren am 20. Juni 1908, hervorgegangen, der als kaufmännischer Angestellter tätig ist und in L. wohnt. Aus der zweiten Ehe stammt der am ... 1912 geborene und am 6. Juni 1943 verstorbene Krankenpfleger und Gärtner Heinrich S., der zwei Kinder, die am ... 1938 geborene Tochter Ursula und den am ... 1940 geborenen Sohn Heino hinterlassen hat.
Der jüngere Bruder des August S. war der am ... 1873 geborene und am 19. Mai 1936 verstorbene Friedrich S. Er hatte eine Tochter, die am ... 1920 geborene Lisette S. (Antragsgegnerin zu 1), und zwei Söhne, von denen der ältere namens Friedrich Heinrich, geboren am ... 1922, seit 1944 vermißt ist. Der jüngere Sohn Willy (Antragsgegner zu 2), geboren am ... 1927, ist Landwirt. Die Ehefrau des August S. und Mutter des Erblassers Friedrich S. ist am 13. Februar 1939 verstorben. Die Antragsgegner zu 3 bis 6 sind Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers mütterlicherseits.
Das von August S. am 22. Januar 1921 vor dem inzwischen verstorbenen Notar Ba. aus T. auf dem Hof in W. errichtete Testament hat folgenden Wortlaut:
"Ich, der unterzeichnete Kolon August S. wohnhaft in W. Nr. ... Gem. L., bestimme als meinen letzten Willen was folgt: Meine Ehefrau Sophie geb. W. habe ich nach 1900 geheiratet, wir haben unseren ersten, dauernden, ehelichen Wohnsitz in W. genommen und leben mangels einer anderweitigen Vereinbarung im gesetzlichen Güterrecht.
Zu meinem Haupterben setze ich meinen ältesten Sohn Friedrich ein, dieser soll mein ganzes bei meinem Tode vorhandenes Vermögen, insbesondere das Kolonat W. Nr. ..., zum Eigentum erhalten.
Meine Ehefrau soll Verwaltung und Nutznießung meines Vermögens haben bis zum 28. Lebensjahr meines Haupterben.
Mit dem 28. Lebensjahr soll mein Haupterbe das Kolonat ohne jede Beschränkung antreten.
Sollte mein Sohn Friedrich den Erbfall nicht erleben oder die Erbschaft ausschlagen, so soll an seine Stelle mein Sohn Wilhelm treten.
Meine Ehefrau erhält, nachdem sie ihr Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht hat niederlegen müssen, einen Altenteil, bestehend in Wohnung, Beköstigung, Bekleidung, überhaupt Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen, auch soll ihr der Arzt und Apotheker frei gestellt werden. Außerdem erhält sie eine jährliche Rente von 150 M.M., zahlbar in vierteljährlichen Raten. Was von dieser Rente innerhalb Jahres nicht gefordert ist, soll nicht nachgefordert werden, sondern als erlassen gelten, ebenso gelten alle beim Tode vorhandenen Rückstände als erlassen.
Mein Haupterbe ist verpflichtet, dem abgehenden Kinde als Abfindung vom elterlichen Vermögen den Betrag von 25.000 M (fünfundzwanzigtausend Mark), fällig beim Antritt der Verwaltung und Nutznießung, zu zahlen, bis dahin soll das abgehende Kind auf der Stätte Wohnung, Bekleidung und Beköstigung finden gegen Mitarbeit nach Kräften und von seinem 20. Lebensjahr an auch gegen Erstattung eines angemessenen Lohnes.
Als Vormund für meine Kinder soll mein Bruder Pfleger Heinrich S. in L. bestellt werden.
Sollten meine beiden Kinder sterben, so soll das Kolonat und das dann vorhandene Vermögen an meinen Bruder Heinrich S. in L. bzw. an dessen Kinder fallen.
Als Vormund meiner Kinder soll mein Bruder das Recht haben, die Verwaltung und Nutznießung zu beaufsichtigen.
W. bei L., den 22. Januar 1921
August S."
Der Antragsteller hat mit der Begründung, daß in dem vorstehenden Testament die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft enthalten sei, daß er als Sohn aus der ersten Ehe seines verstorbenen Vaters den beiden Kindern seines verstorbenen Halbbruders Heinrich vorgehe und nach dem Tode des Vorerben Friedrich S. ihm als Nacherben der Hof angefallen sei, die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses beantragt. Hilfsweise hat er ein Zeugnis des Inhalts erbeten, daß der Nachlaß des am 5. März 1921 verstorbenen August S. ihm zur Hälfte und der Ursula S. und dem Heino S. zu je 1/4 als Nacherben zugefallen sei.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge abgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den gesetzlichen Erben des Friedrich S. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Antragsgegner, die zu den gesetzlichen Erben des Friedrich S. gehören, haben sich in der Beschwerdeinstanz am Verfahren beteiligt. Sie sind mit dem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten, da, wie sie meinen, in dem Testament keine Vor- und Nacherbschaft, sondern die Bestimmung eines Ersatzerben zu erblicken sei. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden, mit denen die Antragsgegner ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde weiter verfolgen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht prüft zunächst die Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet.
a)
Es ist der Auffassung, daß der Erbfall den Vorschriften des Reichserbhofgesetzes unterliege und führt dazu aus: Nach § 58 Abs. 2 Buchst a LVO komme die Höfeordnung dann zur Anwendung, wenn das Testament lediglich die Bestimmung eines Ersatzerben enthalte und Friedrich S. daher Vollerbe des Hofes geworden wäre, weil in diesem Falle der Anerbe vom Reichsbauernführer hätte bestimmt werden müssen. Wenn August S. dagegen eine Nacherbfolge angeordnet habe, regle sich die Weitervererbung des Hofes beim Eintritt des Falles der Nacherbfolge gemäß § 51 Abs. 2 bis 4 EHRV nach Erbhofrecht, und zwar beim Fehlen einer wirksamen Bestimmung eines Nacherben nach der gesetzlichen Anerbenfolge. Nur wenn sich ergeben sollte, daß kein für die Nacherbfolge nach Reichserbhofrecht anerbenberechtigter Verwandter vorhanden sei, komme nach § 58 Abs. 2 Buchst a LVO in Verbindung mit § 25 Abs. 5 REG die Höfeordnung zur Anwendung. Solange dies aber nicht feststehe, müsse davon ausgegangen werden, daß der Nacherbfall nach Erbhofrecht zu beurteilen sei. Der Kreis der Personen, unter denen der Nacherbe sich befinde, stehe fest. Aus dem objektiven Sachverhalt und der bestehenden Rechtslage ergebe sich, wer der kraft Erbhofrechts nächstberufene Nacherbenberechtigte sei. Daß dies erst nach einer Aufklärung der persönlichen Verhältnisse der in Betracht kommenden Personen entschieden werden könne, begründe als rein subjektive Ungewißheit der Beteiligten über die Person des Nacherben nicht die Anwendung der Höfeordnung. Auch die Tatsache, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Nachlaßpflegschaft bestanden habe, könne nicht zur Anwendung des Höferechts führen, da es sich nicht um ein Verfahren handele, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig gewesen sei. Die wegen der subjektiven Ungewißheit über die Person des Erben angeordnete Nachlaßpflegschaft könne ebenfalls die Anwendung des Höferechts nicht rechtfertigen. Der Erbfall unterliege so mit dem Erbhofrecht.
b)
Wenn auch die Rechtsbeschwerdeführer gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben haben, so ist doch die Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, von Amts wegen zu prüfen. Grundsätzlich unterliegen Erbfälle, die vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten sind, den bisher geltenden Bestimmungen, es sei denn, dass einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt, in denen die Höfeordnung Anwendung findet. Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Frage, wer nach dem Tode von Friederich S. Erbe des Hofes geworden ist, von der Klarheit oder Unklarheit des Testaments abhängt. War eine Nacherbfolge angeordnet, so bestimmt sich der Nacherbe nach dem im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles geltenden Recht (vgl. BGH vom 17. Dezember 1952, V BLw 6/52, RechtdLandw 1953, 107), so daß die Weiterverbung des Hofes sich nach § 51 Abs. 2 bis 4 EHRV richten würde. Die Erbfolge unterliegt jedoch der Höfeordnung, wenn das Testament eine Ersatzerbeinsetzung enthält. Waren nämlich Heinrich S. und dessen Kinder für den Fall, daß Friedrich und Wilhelm vor August S. versterben sollten, als Ersatzerben berufen, so wurde diese Bestimmung gegenstandslos, nachdem Friedrich S. seinen Vater überlebt hatte und damit endgültiger Eigentümer des Hofes geworden war. In diesem Fall würde gemäß § 58 Abs. 2 Buchst a LVO in Verbindung mit § 25 Abs. 5 REG die Höfeordnung Anwendung finden, wonach (§ 10) der Hof, da kein Hoferbe vorhanden ist, sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts auf alle erbberechtigten Verwandten des Friedrich S. vererbt haben würde. Die Tatsache, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Nachlaßpflegschaft bestand, kann, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht zur Anwendung der Höfeordnung führen, da in diesem Verfahren die Erbfolge weder unmittelbar noch mittelbar streitig war. Auch die Ungewißheit der Beteiligten über die Person des Nacherben kann die Anwendung der Höfeordnung nicht rechtfertigen. Maßgebend ist allein, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung objektiv feststand. Das ist dann der Fall, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24. April 1951, V BLw 107/49, RechtdLandw 1951, 179; vom 30. Oktober 1951, V BLw 46/50, sowie vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174 [175] und V BLw 32/51, RechtdLandw 1952, 176 [177]). Daß es hierzu einer gerichtlichen Entscheidung bedarf, ist unerheblich, wenn diese Entscheidung lediglich die unter den Beteiligten bestehende subjektive Ungewißheit über die Person des Anerben beseitigen soll. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Testament war keineswegs so klar und eindeutig, daß sich aus ihm allein die Rechtslage ohne weiteres zweifelsfrei entnehmen ließ. Auch ein mit dem Landwirtschaftsrecht vertrauter Rechtskundiger hätte auf Grund des Testaments allein die Rechtslage nicht mit Sicherheit beurteilen können. Das hat auch das Oberlandesgericht erkannt, das erst nach einer eingehenden Aufklärung des Sachverhalts (vgl. die Verfügung vom 25.9.1952 Bl 37, 37 r GA) und damit unter Berücksichtigung auch außerhalb des Testaments liegender Umstände eine bestimmte Auslegung gefunden hat, wobei die Feststellung der Bauernfähigkeit der für die Erbfolge in Betracht kommenden Personen noch offen geblieben ist. In einem solchen Fall handelt es sich nicht bloß um eine subjektive Ungewißheit der Beteiligten über die Person des Anerben; es muß vielmehr angenommen werden, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst a LVO "aus sonstigen Gründen" noch nicht feststand. Dies hat zur Folge, daß der Erbfall nach den Vorschriften der Höfeordnung zu beurteilen ist.
2.
Die Beantwortung der Frage, wer den Hof geerbt hat, hängt davon ab, in welchem Sinne das Testament des August S. zu verstehen ist.
a)
Das Beschwerdegericht legt das Testament dahin aus, daß der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet habe und somit Friedrich S. nach dem Tode des Vaters Vorerbe des Hofes geworden sei. Es befaßt sich mit den maßgeblichen Bestimmungen des Testaments und erörtert im einzelnen, was August S. mit dem Satz: "Sollten meine beiden Kinder sterben, so soll das Kolonat und das dann vorhandene Vermögen an meinen Bruder Heinrich bzw. dessen Kinder fallen" habe sagen wollen und tatsächlich zum Ausdruck gebracht habe. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß in erster Linie maßgebend sein müsse, was der Erblasser gewollt habe, und meint, daß schon dem unbefangenen Leser des Testaments sich unwillkürlich die Frage aufdränge, was denn nun, nachdem beide Kinder gestorben seien, an der vom Erblasser angeordneten Erbfolge noch zweifelhaft sein könne. August S. habe gewollt und erklärt, daß, wenn seine beiden Kinder sterben sollten, der Hof und das dann vorhandene Vermögen an seinen Bruder Heinrich bzw. dessen Kinder fallen solle. Wenn der Erblasser dies nur für den Fall gewollt habe, daß seine beiden Kinder vor ihm sterben sollten, so seien sein Bruder und dessen Kinder nur als Ersatzerben eingesetzt. Diese Ersatzerbeinsetzung würde aber gegenstandslos geworden sein, nachdem der. Sohn Friedrich Erbe geworden sei. Falls August S. die getroffene Bestimmung auch für den Fall gewollt habe, daß seine beiden Kinder nach ihm sterben sollten, so seien sein Bruder und dessen Kinder zu Nacherben eingesetzt.
Das Beschwerdegericht folgert die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft aus den Umständen, unter denen der Erblasser seinen letzten Willen erklärt habe, und führt dazu aus: August S. sei schon lange Zeit vor seinem Tode an Mastdarmkrebs erkrankt und in ärztlicher Behandlung gewesen. Nach einer Ende Januar oder Anfang Februar 1921 durchgeführten Operation habe er nur noch wenige Wochen gelebt. Während dieser Zeit sei er von seinem Bruder Heinrich und dessen Ehefrau, die beide als Krankenpfleger ausgebildet waren, gepflegt worden. Seine beiden Söhne Friedrich und Wilhelm, die damals im Alter von 14 und 10 Jahren standen, seien bis dahin völlig gesund gewesen. Trotzdem habe der Erblasser die Möglichkeit, daß sein ältester Sohn Friedrich vor ihm sterben könne, in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Wenn er für diesen Fall an Stelle von Friedrich seinen Sohn Wilhelm zum Erben berufen habe, so sei das nicht ungewöhnlich, sondern nur vorsorglich gehandelt. Wenn er aber dann auch den Fall behandele, daß beide Kinder sterben sollten, und wenn er weiter auch die Möglichkeit berücksichtige, daß das Vermögen dann nicht mehr an seinen Bruder Heinrich gelangen könne, sondern an dessen Kinder fallen solle, so erscheine es ausgeschlossen, daß August S. diese Anordnung nur für den Fall sich vorgestellt und gewollt habe, daß beide Kinder und auch sein Bruder Heinrich vor ihm versterben sollten. Gewiß sollten die getroffenen Anordnungen auch in diesem Falle gelten, sie seien aber nach den ganzen Umständen in erster Linie auch für den Fall gewollt, daß seine beiden Kinder nach ihm sterben würden. Daß er mit einer längeren Lebensdauer seiner Söhne gerechnet habe, gehe auch daraus hervor, daß er das Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht seiner Ehefrau bis zum 28. Lebensjahr seines Erben begrenzt habe.
Diese Auslegung des Testaments werde auch durch den Wortlaut der getroffenen Anordnungen bestätigt. Die Bestimmung, daß an die Stelle von Friedrich, falls er den Erbfall nicht erlebe oder die Erbschaft ausschlage, der Sohn Wilhelm treten solle, enthalte zweifelsfrei die Einsetzung eines Ersatzerben. Ganz anders laute demgegenüber die streitige Bestimmung, in der von einem Wegfall beider Kinder infolge Ausschlagung überhaupt nicht die Rede sei und ohne zeitliche Beziehung auf den Erbfall nur allgemein vom Tode beider Kinder und von dem Vermögen, das dann vorhanden sei, gesprochen werde. Diese Ausdrucksweise stehe auch in klarem Gegensatz zu der bei der Erbeinsetzung des Sohnes Friedrich gebrauchten Formulierung, wonach dieser das ganze beim Tode des Vaters vorhandene Vermögen erhalten solle. Danach ergebe auch der Wortlaut der getroffenen Bestimmungen, daß August S. seinen Bruder und dessen Kinder als Erben nach dem Tode seiner beiden Söhne habe einsetzen wollen. Unerheblich sei, daß in dem Testament die Ausdrücke Vorerbe und Nacherbe nicht gebraucht seien, da sich aus dem Wortlaut und dem Sinn des Testaments einwandfrei ergebe, was der Erblasser gewollt habe. Die Tatsache, daß Friedrich S. als Haupterbe bezeichnet werde, stehe seiner Einsetzung zum Vorerben nicht entgegen, da der Erblasser mit diesem Ausdruck lediglich die Beziehung des Friedrich zu anderen erbberechtigten Personen habe zum Ausdruck bringen wollen. Die Bestimmung, daß der Haupterbe mit dem 28. Lebensjahr das Kolonat "ohne jede Beschränkung" antreten solle, deute allein auf den Wegfall der Verwaltung und Nutznießung der Ehefrau hin.
August S. habe sich offensichtlich wegen der Zukunft seiner Kinder und seines Hofes Gedanken und Sorgen gemacht. Er sei sich auch darüber klar gewesen, daß nach seinem Tode seine Ehefrau wegen ihres Geisteszustandes nicht auf die Dauer die gesetzliche Vertreterin der beiden Söhne bis zu deren Volljährigkeit bleiben könne, weshalb er schon einen Vormund für seine Kinder benannt habe. Der Gedanke, daß die Söhne die Krankheit der Mutter geerbt haben könnten und daß sie deswegen nicht heiraten oder kinderlos sterben würden, habe nahegelegen. In diesen Vorstellungen und Befürchtungen des Erblassers sei der einleuchtende Grund für seine Anordnungen zu erblicken, womit er habe erreichen wollen, daß der Hof in jedem Fall nach dem Tode der Kinder seiner Familie erhalten bleibe.
Die vorstehenden Erwägungen seien nur in dem einen Fall nicht durchschlagend, wenn die Söhne Kinder gehabt hätten. Dieser Fall sei in dem Testament nicht erwähnt. Es sei aber sicherlich nicht als Wille des Erblassers anzunehmen, seinen Söhnen nach deren Tode in seinem Bruder und dessen Kindern Nacherben auch dann aufzuzwingen, wenn der mit der Anordnung der Nacherbschaft verfolgte Zweck, nämlich die Weitervererbung des Hofes in der Familie, durch eigene Kinder der Söhne sichergestellt gewesen wäre. Weshalb dies nicht in dem Testament durch Einfügung der Worte "kinderlos" oder "ohne Leibeserben" oder in ähnlicher Weise zum Ausdruck gebracht sei, könne nicht mehr aufgeklärt werden. Es seien jedenfalls genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, die Nacherbfolge dann nicht als gewollt anzunehmen, wenn die Söhne Kinder gehabt hätten. Nach Lage aller Umstände könne es nicht zweifelhaft sein, daß der Erblasser für den Fall des kinderlosen Todes seiner Söhne seinen Bruder oder dessen Kinder zu Nacherben habe einsetzen wollen. Friedrich S. sei danach beim Tode seines Vaters Vorerbe des Hofes geworden.
Die Nacherbfolge richte sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 EHRV. Danach komme es darauf an, ob der Erblasser August S. den Nacherben, wirksam bestimmt habe. Sein Bruder Heinrich scheide aus, weil er den Eintritt des Nacherbfalles nicht mehr erlebt habe. Die Einsetzung eines Ersatznacherben sei an sich nicht unzulässig, die Einsetzung der Kinder des Heinrich zu Nacherben jedoch unwirksam. Bei gesetzlicher Nacherbfolge würde der Hof dem jüngsten Sohne des jüngeren Bruders des Erblassers angefallen sein, wenn Jüngstenrecht als Brauchtum anzunehmen wäre. Dieses Ergebnis würde jedoch dem letzten Willen des Erblassers zuwiderlaufen, der gewünscht habe, daß sein Vermögen bei den Kindern seines älteren Bruders Heinrich verbleibe. Dieser Wunsch könnte nach Erbhofrecht Wirksamkeit haben, weil der Erblasser unter seinen Brüdern den Anerben ohne Rücksicht auf das Brauchtum habe bestimmen können. Es sei zwar zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Erblasser unter allen Umständen und nur eine Ersatzberufung aller Kinder seines Bruders Heinrich gewollt habe, oder ob nicht vielmehr sein Wille dahin anzunehmen sei, von den Kindern seines Bruders dasjenige zum Nacherben einzusetzen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nachfolge in den Hof antreten könne. Wenn sich allerdings ergeben sollte, daß unter den Kindern und Kindeskindern des Bruders Heinrich keine für die Nacherbfolge in den Hof wirtschaftsfähige Person vorhanden sei, könne dem letzten Willen des Erblassers, daß der Hof in der Familie seines Bruders bleiben solle, nicht zum Ziele verhelfen werden. Der Sachverhalt bedürfe danach noch einer weiteren Aufklärung und erneuten Prüfung, die zweckmäßig durch das Amtsgericht erfolge.
b)
Die Rechtsbeschwerdeführer rügen die Verletzung der §§ 133, 2084 und 2102 Abs. 2 BGB. Sie halten die Auslegung des Testaments für willkürlich und machen geltend, die Annahme einer Nacherbschaft lasse sich nicht mit dem erklärten Willen des Erblassers in Übereinstimmung bringen. Das Oberlandesgericht räume das auch ein, indem es die Nacherbfolge für den Fall ausschließe, daß die Söhne des Erblassers selbst Kinder gehabt hätten, eine Folgerung, die sicherlich richtig sei. Es hätte auch der Fall eintreten können, daß der Haupterbe Friedrich S. seinen Vater überlebt, aber keine Abkömmlinge hinterlassen hätte und daß Wilhelm S. oder dessen Kinder den Erblasser überlebt hätten. Wenn man in diesen Fällen annehmen wollte, Wilhelm S. oder dessen Kinder seien Nacherben des Friedrich S. geworden, so würde man damit gegen den klaren Wortlaut des Testaments, auf jeden Fall aber gegen die Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB verstoßen, wonach die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthalte. Es sei aber nicht möglich, die Einsetzung eines Ersatzerben im Zweifel in eine Nacherbschaft umzudeuten. Die streitige Bestimmung des Testaments könne nur eine rein dekorative Bedeutung haben. Sie sei lediglich eine Geste des Erblassers gegenüber seinem Bruder, der ihn gepflegt habe und der in zweiter Linie Ersatzerbe habe sein sollen. Maßgebend sei der erklärte Wille des Erblassers, wie er im Augenblick der Abgabe der Willenserklärung erkennbar geworden sei. Wenn der Erblasser auf jeden Fall eine Nacherbschaft für seinen Bruder und dessen Abkömmlinge habe anordnen wollen, so würde der Notar eine andere Formulierung gewählt haben. Zumindest bleibe aber die Frage, ob eine Nacherbschaft angeordnet sei, zweifelhaft, und dann sei eine Ersatzerbschaft anzunehmen.
c)
Die gegen die Auslegung des Testaments erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Die Auslegung eines Testaments ist, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. den Beschluß vom 20. November 1951, V BLw 73/50, die Beschlüsse vom 4. November 1952, V BLw 66/52 und 72/52 sowie vom 9. Juni 1953, V BLw 18/53), Sache der tatrichterlichen Würdigung und damit grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, es sei denn, daß die Auslegung selbst auf einer Rechtsverletzung beruht. Dies würde dann der Fall sein, wenn das Beschwerdegericht gegen Verfahrenvorschriften, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, Auslegungsregeln außer acht gelassen oder dem Testament eine mit dem Wortlaut nicht zu vereinbarende Auslegung gegeben hätte. Derartige Gesetzesverletzungen sind jedoch nicht ersichtlich.
Die Auslegung, die das Oberlandesgericht dem Testament des August S. gegeben hat, steht mit seinem Wortlaut nicht im Widerspruch. Die streitige Bestimmung läßt, wenn man sie zunächst für sich allein betrachtet, eine verschiedene Deutung zu. Sie kann dahin verstanden werden, daß der Hof an Heinrich bzw. dessen Kinder fallen solle, wenn die beiden Söhne des Erblassers vor ihm versterben sollten. Sie kann aber weiter auch bedeuten, daß Heinrich bzw. dessen Kinder als Erben eintreten sollten, falls die beiden Söhne des Erblassers nach ihm versterben würden. Diese verschiedenen Auslegungen sind auch möglich, wenn man den Wortlaut der übrigen Bestimmungen des Testaments im Zusammenhang betrachtet. Das Testament enthält zunächst die Einsetzung des Sohnes Friedrich zum Haupterben und die Anordnung der Verwaltung und Nutznießung für die Ehefrau. Sodann trifft der Erblasser eine Regelung für den Fall des vorzeitigen Todes des Sohnes Friedrich und dessen etwaiger Erbschaftsausschlagung. Für diesen Fall wird der Sohn Wilhelm zum Erben bestimmt. Es folgen dann Bestimmungen über die Versorgung der Ehefrau, die Abfindung des abgehenden Kindes und die Ernennung eines Vormundes für die Kinder. Daran schließt sich die streitige Bestimmung an. Nachdem der Erblasser zunächst nur den vorzeitigen Tod des Sohnes Friedrich und dessen etwaige Erbschaftsausschlagung geregelt hatte, folgt abschließend die Anordnung für den Fall des Todes beider Kinder. Diese Regelung kann nach ihrem Wortlaut sowohl bei dem vorzeitigen Tode der beiden Kinder wie auch für den Fall gelten, daß die Kinder nach dem Erblasser versterben sollten. Der vom Oberlandesgericht vertretenen Auslegung steht somit der Wortlaut des Testaments nicht entgegen.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung nicht allein darauf abgestellt, was der Erblasser erklärt hat, sondern vor allem auch die Frage geprüft, was der Erblasser gewollt hat, und ob dieser Wille mit seinen Erklärungen im Einklang steht. Nach § 2084 BGB ist eine letztwillige Verfügung im Zweifel so auszulegen, daß der Wille des Erblassers verwirklicht wird. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht bei der Erforschung des Willens des Erblassers den Inhalt der Entmündigungs- und Vormundschaftsakten und die Umstände, unter denen August S. seinen letzten Willen erklärt hat, berücksichtigt; denn auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können bei der Ermittlung des wahren Willens des Erblassers herangezogen werden (RGZ 134, 279/80; RG JW 1913, 991 Nr. 20 und 1916, 405 [406]; Beschluß des Senats vom 4. November 1952, V BLw 66/52; RGRKomm Anm. 2 zu § 36 TestG). Der Erblasser war schon längere Zeit vor seinem Tode leidend und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung schwer krank. Seine beiden Söhne standen noch in jugendlichem Alter und waren bis dahin körperlich völlig gesund gewesen. Die Rechtsbeschwerdeführer haben in der Beschwerdeinstanz selbst vorgetragen, es könne keine Rede davon sein, daß der Erblasser mit einem frühzeitigen Tode seiner beiden Kinder überhaupt, geschweige denn mit einem Ableben derselben vor ihm habe rechnen können. Richtig ist, daß der Erblasser die Möglichkeit, sein Sohn Friedrich könne vor ihm sterben, erwogen und für diesen Fall die Ersatzerbeinsetzung seines Sohnes Wilhelm angeordnet hat. Diese Tatsache steht jedoch der Annahme des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser seine Anordnungen nicht nur für den Fall des vorzeitigen Todes seiner beiden Kinder getroffen, sondern vielmehr nach den ganzen Umständen in erster Linie auch für den Fall gewollt habe, daß die Kinder nach ihm sterben sollten, nicht entgegen. Zutreffend weist das Beschwerdegericht zur Begründung seiner Auffassung, daß der Erblasser mit einer längeren Lebensdauer seiner Söhne gerechnet habe, auch darauf hin, daß der Erblasser das Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht seiner Ehefrau bis zum 28. Lebensjahr seines Erben begrenzt hat.
Die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Erblasser den Willen gehabt habe, den Hof seiner Familie zu erhalten, ihn insbesondere im Falle des Todes seiner beiden Söhne der Familie seines Bruders Heinrich zukommen zu lassen, und daß dieser Wille auch in dem Testament Ausdruck gefunden habe, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Wille des Erblassers kann nur verwirklicht werden, wenn das Testament dahin auszulegen ist, daß die von dem Erblasser getroffenen Anordnungen auch dann gelten sollten, wenn seine beiden Söhne nach ihm verstarben; denn wenn der Erblasser die Erbeinsetzung seines Bruders und dessen Kinder nur für den Fall gewollt hätte, daß seine beiden Söhne vor seinem eigenen Tode sterben sollten, so würde die darin liegende Ersatzerbeinsetzung (§ 2096 BGB) hinfällig geworden sein, nachdem Friedrich S. Erbe geworden war. Wenn der Erblasser dagegen, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die getroffene Anordnung auch für den Fall gewollt hat, daß seine Söhne nach ihm sterben sollten, so ist Friedrich S. Vorerbe geworden, während Heinrich S. und dessen Kinder als Nacherben eingesetzt sind (§ 2100 BGB).
Nun kann zwar ein Ersatzerbe auch für den Fall bestimmt werden, daß der zunächst berufene Erbe nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt (§ 2096 BGB). Als Fälle des rückwirkenden Wegfalls einer Erbenstellung kommen in allgemeinen nur in Frage: Erbschaftsausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeitserklärung (§ 2344 BGB), Tod des Erben vor Eintritt der Bedingung (§ 2074 BGB), Nichtigkeit der Erbeinsetzung infolge späterer Anfechtung (§ 2078 BGB) oder Nichterteilung der erforderlichen staatlichen Genehmigung (Art. 86, 87 EGBGB, vgl. auch RGRKomm § 2096 Anm. 1). Außer diesen Fällen, von denen hier keiner gegeben ist, bleibt noch der Wegfall des zunächst Berufenen mit rückwirkender Kraft übrig, wenn der Erblasser für den endgültigen Anfall der Erbschaft eine Bedingung gesetzt hat, wobei es sich um eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) handeln müßte, deren Eintritt nicht all zu lange nach dem Erbfall oder nach der Kenntniserlangung von dem Grunde der Berufung liegen dürfte, weil sonst ein zu langer Schwebezustand für den endgültigen Anfall der Erbschaft bestände und damit dann die Annahme einer auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) nahegelegt würde, die zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft führen müßte (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 37/50). Wenn man die streitige Bestimmung des Testaments dahin auslegen wollte, daß Heinrich S. bzw. dessen Kinder unter der Bedingung zu Erben berufen seien, daß beide Söhne des Erblassers nach ihm versterben sollten, könnte es sich nur um eine auflösende Bedingung handeln mit der Wirkung, daß Friedrich S. Vorerbe wurde und Heinrich S. bzw. dessen Kinder mit dem Tode von Friedrich S. zu Nacherben berufen waren.
Der von den Rechtsbeschwerdeführern dem Oberlandesgericht gemachte Vorwurf, die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft sei willkürlich, ist nicht begründet. Irrig ist insbesondere die Auffassung, das Beschwerdegericht räume das selbst ein, indem es die Nacherbfolge für den Fall ausschließe, daß die Söhne des Erblassers selbst Kinder gehabt hätten. Das Oberlandesgericht ist bei der Auslegung des Testaments, wie bereits ausgeführt, mit Recht von dem Willen des Erblassers ausgegangen. Dieser Wille, der darauf gerichtet war, den Hof der Familie zu erhalten, wäre ohne weiteres sichergestellt gewesen, wenn die Söhne Kinder hinterlassen hätten, so daß für diesen Fall vom Standpunkt des Erblassers aus die Bestimmung eines Nacherben nicht in Frage kam. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht aus den in dem angefochtenen Beschluß angegebenen Gründen die Nacherbschaft dann nicht als gewollt ansieht, wenn die Söhne des Erblassers Kinder gehabt hätten. Diese Auffassung steht, im übrigen auch im Einklang mit der Vorschrift des § 2107 BGB, wonach, wenn der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat, für die Zeit nach seinem Tode einen Nacherben bestimmt hat, anzunehmen ist, daß der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, daß der Abkömmling ohne Nachkommenschaft verstirbt. Die Frage, welche Stellung Wilhelm S. oder dessen etwaige Kinder gehabt haben wurden, wenn er oder die Kinder den Friedrich S. überlebt hätten, steht nicht zur Entscheidung. Maßgebend ist allein, was der Erblasser für den in Wirklichkeit eingetretenen Fall gewollt und erklärt hat. Für die Anwendung der Auslegangsregel des § 2102 Abs. 2 BGB, wonach jemand, wenn zweifelhaft ist, ob er als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, als Ersatzerbe gilt, ist kein Raum, weil Zweifel an der Auslegung des Testaments nicht bestehen.
Die Annahme der Rechtsbeschwerdeführer, die streitige Testamentsbestimmung könne nur eine rein dekorative Bedeutung gehabt haben, entbehrt jeder Begründung. Unrichtig ist auch die Auffassung, daß die angefochtene Entscheidung sich auf eine nachträgliche Prognose stütze. Vorgänge, die sich nach dem Tode des Erblassers ereignen, lassen allerdings bei der Testamentsauslegung grundsätzlich keinen Schluß auf die Willensrichtung des Erblassers zu. Sie können lediglich für eine ergänzende Auslegung zwecks Prüfung der Frage herangezogen werden, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn er bei der Testamentserrichtung die künftige Entwicklung als möglich vorausgesehen hätte (vgl. BGH vom 30. April 1953 IV ZR 244/52). Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt einwandfrei, daß das Oberlandesgericht der Auslegung des Testaments den erklärten Willen des Erblassers, wie er im Augenblick der Testamentserrichtung erkennbar geworden ist, zugrunde gelegt hat. Daß der beurkundende Notar bei der Formulierung der Testamentsbestimmung die Worte Vorerbe und Nacherbe nicht gebraucht hat, ist unerheblich, da nicht die Auffassung des Notars, sondern der Wille des Erblas sers entscheidend ist, sofern dieser Wille in der letztwilligen Verfügung einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. RG in HRR 1932 Nr. 1055).
3.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich, daß das Oberlandesgericht mit Recht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben hat. Bei der vom Beschwerdegericht ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die als solche einen Rechtsverstoß nicht erkennen läßt.
Das Amtsgericht wird nunmehr unter Anwendung der Vorschriften der Höfeordnung prüfen müssen, wer nach dem Tode von Friedrich S. Hoferbe geworden ist. Heinrich S. konnte die Nacherbschaft nicht antreten, weil er im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles nicht mehr lebte für diesen Fall hat der Erblasser die Kinder seines Bruders Heinrich als Ersatznacherben berufen. Die Erbeeinsetzung mehrerer Personen ist jedoch nach der Höfeordnung nicht zulässig. Es wird deshalb darauf ankommen, den Willen des Erblassers zu erforschen, der nach Möglichkeit verwirklicht werden muß. Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung wird es sich, worauf bereits das Oberlandesgericht bei Annahme der Geltung des Reichserbhofrechts hingewiesen hat, was aber auch bei Anwendung der Höfeordnung gelten muß, fragen, ob der Erblasser unter allen Umständen nur eine Ersatzberufung aller Kinder seines Bruders Heinrich gewollt hat, oder ob er nicht vielmehr den Willen gehabt hat, von den Kindern (Abkömmlingen) seines Bruders dasjenige zum Ersatznacherben einzusetzen, das nach den gesetzlichen Bestimmungen der nächstberufene Hofnachfolger sein würde. Für die letztere Auslegung des Testaments könnte der Umstand von Bedeutung sein, daß August S., der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung frei über seinen Hof verfügen konnte, nicht etwa seine beiden Söhne, sondern nur einen von ihnen zum Erben seines Hofes berufen hat. Wenn die Auslegung des Testaments ergeben sollte, daß August S. nur alle Kinder seines Bruders Heinrich als Ersatznacherben eingesetzt hat, würde die Anordnung der Nacherbfolge unwirksam sein mit der Folge, daß nach dem Tode von Friedrich S. die gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung eingetreten wäre. Dies würde bedeuten, daß ein verwaister Hof vorläge, der sich auf alle erbberechtigten Verwandten des Friedrich S. vererbt haben würde (§ 10 HöfeO).
Die Rechtsbeschwerden mußten deshalb nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, den Antragsgegnern auch außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.