Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1964, Az.: AnwZ (B) 4/64
Gleichzeitige Zulassung von beim Amtsgericht (AG) in Lehrte und dem Landgericht (LG) in Hildesheim zugelassenen Rechtsanwälten beim Landgericht in Hannover; Begriff "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1964
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 4/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 12156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Niedersachsen - 18.12.1963
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 42, 207 - 210
- MDR 1965, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2419-2420 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die gleichzeitige Zulassung eines bei einem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalts bei einem benachbarten Landgericht gemäß § 24 Abs. 1 BRAO ist es nicht erforderlich, daß diese Simultanzulassung für sämtliche Rechtsanwälte des einen Landgerichts "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist". Es genügt vielmehr, wenn diese Voraussetzung für alle Rechtsanwälte eines räumlichen Teilbereichs des Landgerichtsbezirks gegeben ist.
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 5. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer,
der Bundesrichter Kirchhof und Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen und
des Bundesrichters Dr. Vogt
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 18. Dezember 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht in Lehrte und dem Landgericht in Hildesheim zugelassen; ihre Kanzleien befinden sich in Lehrte. Sie haben am 23. Juni 1962 beantragt, gemäß § 24 Abs. 1 BRAO gleichzeitig bei dem Landgericht in Hannover zugelassen zu werden.
Der Antragsgegner hat die Anträge durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 23. August 1962 abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt: Es könne nur einheitlich für alle bei dem Landgericht Hildesheim zugelassenen Rechtsanwälte entschieden werden, ob ihre gleichzeitige Zulassung bei dem benachbarten Landgericht Hannover unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich sei. Das sei zu verneinen. Die Ausführungen der Antragsteller über eine enge wirtschaftliche und günstige verkehrsmäßige Verbindung zwischen Lehrte und Hannover könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Die Antragsteller haben gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid aufgehoben und die Sache an den Antragsgegner zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 2 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
Der Ehrengerichtshof ist im Gegensatz zum Antragsgegner der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BRAO für die gesamte Anwaltschaft eines Landgerichtsbezirks zuträfen, sondern lediglich darauf, ob hinsichtlich aller an einem bestimmten Ort (hier: Lehrte) niedergelassenen Anwälte allgemein festgestellt werden könne, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht (hier: Hannover) der Rechtspflege dienlich sei. Nur in diesem Sinne sei der Ausdruck "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen" zu vorstehen.
Der Senat tritt der Auffassung des Ehrengerichtshofs bei.
1.
Der Wortlaut der Vorschrift läßt beide Auslegungen zu.
2.
Die Entstehungsgeschichte der Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine Hinweise darauf, welcher Auslegung der Vorzug zu geben ist. Bereits im Regierungsentwurf hatte der dortige § 36 dieselbe Fassung wie der jetzige § 24 BRAO. In den Beratungen der gesetzgebenden Körperschaften wurde die Vorschrift ohne nähere Erörterungen gebilligt (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT 3. WP Drucks. Nr. 120 S. 12, 66-67; Prot. Nr. 15 des BT-Rechtsausschusses vom 27. März 1958 S. 3; Bericht des Rechtsausschusses vom 12. Januar 1959, BT-Drucks. Nr. 778 S. 4).
3.
Bei der Auslegung ist auf Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Sie soll - in Durchbrechung des sonst allgemein geltenden Grundsatzes der Lokalisierung der Anwälte bei einem bestimmten Landgericht - die Simultanzulassung bei zwei oder mehreren (am selben Ort befindlichen oder benachbarten) Landgerichten ermöglichen, wenn das "unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist". Dabei bestimmt die Vorschrift, daß das Vorliegen der genannten Voraussetzungen von der Landesjustizverwaltung nicht für jeden einzelnen Bewerber gesondert festzustellen ist, sondern "allgemein". Auf diese Weise soll einer widersprüchlichen Handhabung der Zulassungspraxis vorgebeugt werden.
a)
Der Antragsgegner befürchtet, daß die vom Ehregerichtshof vertretene mildere Auslegung eine Vielzahl von Simultanzulassungen heraufbeschwören und zu einer übermäßigen Durchbrechung des Grundsatzes der Lokalisierung führen werde.
Das ist jedoch nicht der Fall, Auch wenn man dieser Auslegung folgt, kann und muß an die Feststellung, ob die Simultanzulassung der Rechtspflege dienlich ist, ein strenger Maßstab angelegt worden. Es ist nicht so, daß Simultanzulassungen für am Rande eines Landgerichtsbezirks liegende Ortschaften zur Regel werden müßten. Der Grundsatz der Lokalisierung darf nicht ausgehöhlt werden. Es kann sich daher bei Simultanzulassungen immer nur um Ausnahmen handeln. Wirtschaftliche Vorteile, die für die betreffenden Anwälte mit ihrer Simultanzulassung verbunden sein würden, können und dürfen für die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 24 Abs. 1 BRAO keine Rolle spielen.
b)
Andererseits führt, worauf die Antragsteller mit Recht hinweisen, die vom Antragsgegner vertretene strenge Auslegung dazu, daß § 24 BRAO praktisch bedeutungslos wird. Abgesehen vielleicht von dem (auch bei den Beratungen des Rechtsausschusses erwähnten) Fall der Landgerichte Mannheim und Heidelberg, wo schon vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung seit 1945 die Simultanzulassung durchgeführt war, wird es kaum Fälle geben, bei denen für sämtliche Anwälte eines Landgerichtsbezirks festgestellt werden kann, daß ihre gleichzeitige Zulassung bei einem benachbarten Landgericht unter den besonderen örtlichen Verhältnissen des gesamten Landgerichtsbezirks der Rechtspflege dienlich wäre. In aller Regel weichen die besonderen örtlichen Verhältnisse innerhalb eines Landgerichtsbezirks, soweit er nicht im wesentlichen nur aus einer Großstadt besteht, von Ort zu Ort erheblich voneinander ab, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt. Es erscheint daher eine Auslegung nicht gerechtfertigt, wonach die Voraussetzungen des § 24 BRAO nur für den gesamten Landgerichtsbezirk einheitlich bejaht werden dürften. Der Hinweis des Gesetzes auf die "besonderen örtlichen Verhältnisse" rechtfertigt vielmehr den Schluß, daß auch solche besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen sind, die nicht für den gesamten Landgerichtsbezirk gelten, aber auf einzelne oder mehrere Orte (Gemeinden) dieses Bezirks zutreffen. Die Voraussetzungen des § 24 BRAO müssen dann nur einheitlich für alle Anwälte des räumlichen Teilbereichs bejaht werden können, für den die "besonderen Örtlichen Verhältnisse" zutreffen.
4.
Somit ergibt sich, daß der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23. August 1962 von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO), indem er rechtsirrtümlich auf die Verhältnisse im gesamten Landgerichtsbezirk Hildesheim abgestellt hat (vgl. die Beschlüsse des Senats AnwZ (B) 36/61 vom 11. Dezember 1961 und BGHZ 37, 247).
Der angefochtene Bescheid kann daher keinen Bestand haben.
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof nicht in der Sache selbst entschieden; denn damit hätte er in unzulässiger Weise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Antragsgegners gesetzt. Vielmehr ist nunmehr der Antragsgegner verpflichtet, die Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zu bescheiden (§ 41 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BRAO).
5.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Roesen
Dr. Wintzer
Kirchhof
Spengler
Petersen
Vogt