Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.10.2001, Az.: 2 BvR 1620/01
Anforderungen an die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Verfahrensfehler bei fehlender Übereinstimmung von benannten und tatsächlichen Schöffen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision als offensichtlich unbegründet
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.10.2001
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1620/01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DStZ 2002, 272 (Kurzinformation)
- KF 2002, 193
- NJW 2002, 814-815 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist genügt, wenn jedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wann und wo ein erekkendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält, und dass der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist.
- 2.
Zur Frage, wann ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt, wenn keine Übereinstimmung zwischen benanntem und tatsächlich anwesendem Schöffen vorliegt.
- 3.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verwerfung einer Revision als "offensichtlich unbegründet".