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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.1992, Az.: 4 StR 308/92

Anforderungen an einen bedingten Tötungsvorsatz im Rahmen einer Vergewaltigungshandlung; Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.07.1992
Aktenzeichen
4 StR 308/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landau - 27.03.1992

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 31. Juli 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 27. März 1992

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht Landau hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

1.

Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, Claudia S. mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu bringen. Er näherte sich ihr daher von hinten, griff ihr mit beiden Händen um den Hals und begann, sie mit aller Kraft zu würgen. Als sein Opfer zu Boden sank, "schoß es dem Angeklagten durch den Kopf, daß sein Opfer ja zwei kleine Kinder hatte - sie taten ihm leid". Er verdrängte diese Gedanken jedoch und setzte seinen Würgegriff, den er vorübergehend gelockert hatte, fort. Gleichwohl gelang es Claudia S. , sich seinem Griff zu entziehen, laut um Hilfe zu rufen und zu fliehen. Während des etwa drei Minuten dauernden Angriffs hatte der Angeklagte kein Wort gesprochen, lediglich undefinierbare Stöhnlaute von sich gegeben.

4

Der im übrigen geständige Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe Claudia S. nicht umbringen wollen, "er habe schließlich nicht mit einer Toten schlafen wollen". Aus der Dauer und der Intensität des Würgens sowie seiner Äußerung über die Kinder der Claudia S. hat das Schwurgericht jedoch geschlossen, daß der Angeklagte "den von ihm als möglich erkannten Tod als Preis für seine sexuelle Befriedigung billigend in Kauf genommen" und somit mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe.

5

Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das Opfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt, Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1-3, 5-14, 16, 23, 24).

6

Eine solche Gesamtabwägung hat das Landgericht hier nicht vorgenommen. Insbesondere hat es weder die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten noch dessen psychische Verfassung zur Tatzeit in seine Beurteilung einbezogen. Dies war jedoch geboten, weil der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, unter einer extrem starken Kontakthemmung leidet, in Bezug auf alle abstrakten Gedankenleistungen intellektuell minder begabt, im sozialen Bereich sogar schwachsinnig ist (UA 15). "Die äußerst brachiale Art der Kontaktaufnahme" war nach Auffassung des Landgerichts aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur die einzige Möglichkeit, um mit der von ihm begehrten Frau in Verbindung zu kommen (UA 18, 19). Zudem war der trinkungewohnte Angeklagte zur Tatzeit mittelgradig alkoholisiert (1,4 Promille), was das Schwurgericht veranlasst hat, infolge des Zusammenwirkens von Schwachsinn und alkoholischer Beeinflussung eine erheblich eingeschränkte Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzunehmen. Hinzu kam bei dem 32 Jahre alten Angeklagten, der noch nie intime Beziehungen zu einer Frau hatte, eine durch unmittelbar vorangegangene Ereignisse gesteigerte sexuelle Erregung. Angesichts dieser Umstände kann trotz der objektiven Gefährlichkeit seiner Handlungsweise nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Angeklagte zur Tatzeit Gedanken über den möglichen Tod seines Opfers gemacht und diesen billigend in Kauf genommen hat. Auch die Äußerung des zu differenzierten Überlegungen nicht fähigen Angeklagten, die Kinder der Claudia S... hätten ihm leid getan, reicht zur Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht aus.

7

Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann somit keinen Bestand haben. Der Senat schließt aus, daß sich insoweit noch zuverlässige Feststellungen treffen lassen. In Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, hat er den Schuldspruch auf gefährliche Körperverletzung umgestellt (§§ 223 a Abs. 1 StGB). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Behandlung seines Opfers war lebensgefährdend. Das hat er zugegeben (UA 15/16).

8

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Der Senat verweist die Sache, nachdem § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG nicht mehr einschlägig ist, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.