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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1989, Az.: BVerwG 7 B 69/89

Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch ausländischen Namen; Erfüllung des Wohlwollensgebots in Art. 34 der Genfer Konvention durch Namensänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 69/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.09.1988 - AZ: M 7 K 88.1435
VGH Bayern - 22.02.1989 - AZ: 5 B 88.03254

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, ein gebürtiger Rumäne, der 1981 als Asylberechtigter anerkannt und 1988 eingebürgert worden ist, begehrt die Verpflichtung der beklagten Stadt, seinen Familiennamen von M... in M... zu ändern. Die im ersten Rechtszug erfolgreiche Klage wurde vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

2

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -und des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - sind nicht gegeben.

3

Die Beschwerde hält es für eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame, bislang höchstrichterlich noch ungeklärte Frage, welchen Einfluß die Bestimmung des Art. 34 Satz 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Konvention GK -

"Die vertragschließenden Staaten werden soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern."

4

auf die Anwendung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderungen von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9) - NÄG - hat. Es sei zu klären, inwieweit das durch Art. 34 GK geschützte Interesse des Klägers an der Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland in die Abwägung der für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen einzustellen und ob das Wohlwollensgebot der Bestimmung als eigenständiger Gesichtspunkt für die Annahme eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG anzusehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kämen auch andere als die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 ausdrücklich genannten Gesichtspunkte als namensrechtlich erhebliche Umstände in Betracht.

5

Mit diesem Beschwerdevorbringen ist eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu erreichen. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten und gewürdigten Sachverhalts, der vom Revisionsgericht in Ermangelung entsprechender Verfahrensrügen zugrunde zu legen wäre, ergeben sich keine Fragen, die durch die namensrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht beantwortet sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher entschieden, daß es ein wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens ist, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (Senatsurteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG 7 C 142.57 - <DVBl. 1958, 831 = DÖV 1958, 706 = BayVBl. 1958, 247 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 5>; ferner BVerwGE 15, 183). Nach dieser Rechtsprechung vermögen die aus der Aussprache und der schriftlichen Wiedergabe eines solchen Namens resultierenden Erschwernisse der Eingliederung des Namensträgers in die neuen Lebensverhältnisse Hemmnisse zu bereiten, die hinreichender Anlaß für eine Namensänderung sind. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger indes nicht vor; daß sich aus der Führung des vom Kläger getragenen Namens nennenswerte Behinderungen für seine persönliche Integration ergeben könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr ausdrücklich verneint. Das Berufungsurteil führt nämlich aus, daß dem Kläger der zur Namensänderung erforderliche wichtige Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG nicht zur Seite stehe, weil sich mit der Führung des vom Kläger getragenen Namens allenfalls geringfügige Unzuträglichkeiten - gelegentliche Fehler in der Schreibweise, wenn der Name nicht deutlich genug ausgesprochen oder wiedergegeben ist - verbinden, die einem Namensträger ohne weiteres zuzumuten sind.

6

Die Beschwerde macht außerdem geltend, daß der Verwaltungsgerichtshof im Berufungsurteil von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Nach diesen Entscheidungen könne ein ausländischer Name bei Flüchtlingen schon aus psychologischen Gründen zu erheblichen Behinderungen für die Eingliederung des Namensträgers führen; dieses psychologische Element habe der Verwaltungsgerichtshof außer acht gelassen. Die Beschwerde verkennt damit den Tatbestand der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Berufungsgericht muß, wenn eine Abweichung gegeben sein soll, eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauffassung vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den genannten Entscheidungen jedoch rechtlich nicht in Widerspruch gesetzt. Er ist vielmehr in Würdigung der einzelnen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, daß es bei dem Kläger an den tatsächlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung aus wichtigen Gründen fehlt, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß die begehrte Namensänderung einer weiteren Eingliederung des Klägers in das wirtschaftliche und soziale Gefüge der Bundesrepublik Deutschland förderlich wäre.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.