Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1981, Az.: 1 StR 711/81
Gesetzlicher Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes bei Tätigkeit als Staatsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 711/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 13805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aschaffenburg - 24.07.1981
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1982, 51
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung
Prozessführer
1. Kraftfahrer Theodor O. aus G., dort geboren am ... 1939
2. Taxiunternehmer Rainer Otto Walter W. aus G., dort geboren am ... 1945
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 3. November 1981
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten O. und W. wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil an ihm ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (§ 338 Nr. 2 StPO). Der Vorsitzende Richter R. war in dem Strafverfahren gegen die Angeklagten als Staatsanwalt tätig.
Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:
"Mit Fernschreiben vom 16. August 1979 teilte die Polizeiinspektion Aschaffenburg-Land nachrichtlich der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg mit, ein unbekannter Täter habe versucht, die Sparkasse in W. zu überfallen (Bl. 542 d.A.). Mit Verfügung vom 11. September 1979 (Bl. 542 Rückseite d.A.) ordnete der damalige Staatsanwalt R. als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg in Vertretung des zuständigen Staatsanwalts als Gruppenleiter H. (Bl. 663 d.A.) eine Sachstandsanfrage bei der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg an und verfügte eine Frist zur Wiedervorlage auf spätestens den 1. Oktober 1979.
Dieser versuchte Raubüberfall auf die Sparkasse in W. war später Gegenstand der Anklage (Bl. 387 ff d.A.), des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 428 d.A.) und der Hauptverhandlung (Bl. 578 d.A.). Das Verfahren wurde wegen dieser Tat in dem Hauptverhandlungstermin am 24. Juli 1981 gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 605 d.A.).
Die Verfügung vom 11. September 1979 stellt eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, daß der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 - 1 StR 219/73 -). Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Dabei ist unerheblich, ob der Täter noch unbekannt, die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war. Maßgebend ist, ob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1977 - 1 StR 192/77 -). Dies trifft auf die Verfügung vom 11. September 1979 zu, mit der der Gang des Verfahrens gefördert werden sollte."
Dem stimmt der Senat zu.
Woesner
Maul
Schikora
Foth