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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1985, Az.: II ZB 2/85

Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis der Kanzleiangestellten; Eigene Prüfungspflicht des Prozessbevollmächtigten, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden; Rechtsanwalt; Rechtsmittelbegründungsfrist; Prüfungspflicht; Akten; Vorlage; Prozesshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.03.1985
Aktenzeichen
II ZB 2/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 20.11.1984

Fundstelle

  • VersR 1985, 552 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es, den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden.

In der Beschlußsache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. November 1984 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12. Juli 1984 nicht rechtzeitig begründet. Die Frist lief am 15. Oktober 1984 ab. Am 16. Oktober 1984 ging die mit dem Datum vom 15. Oktober versehene Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein. Der Kläger macht geltend, die Versäumung beruhe darauf, daß die Kanzleiangestellte G. seines Prozeßbevollmächtigten entgegen ausdrücklicher Weisung den Fristablauf auf den 17. Oktober 1984 notiert habe. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, daß die durch die Gerichtsferien gehemmte Berufungsbegründungsfrist wegen des Wochenendes am 15. und 16. September 1984 erst am 17. September beginne. Den damit begründeten Wiedereinsetzungsantrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg.

2

Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger glaubhaft gemacht hat, sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau G. anläßlich einer Unterrichtung über die Berechnung von Fristen, die durch die Gerichtsferien gehemmt sind, gesagt, die Berufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens laufe am 15. Oktober 1984 ab. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Berufungsbegründung am 15. Oktober 1984 von der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten geschrieben worden. Daraus ergibt sich, daß der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründung noch vor Ablauf der Begründungsfrist angefertigt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 25.3.1981 - VIII ZB 27/81, VersR 1981, 551 u. Beschl. v. 10.7.1980 - VII ZB 2/80, VersR 1980, 976). Wäre der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dieser Verpflichtung nachgekommen, als ihm die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden, hätte er festgestellt, daß die Begründungsfrist am 15. Oktober 1984 abläuft. Die Berufungsbegründung hätte dann noch rechtzeitig beim Berufungsgericht eingereicht werden können. Die Fristversäumung beruht daher auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger muß sich dieses gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Der Kläger war daher nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist daher unbegründet (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers somit zu Recht als unzulässig verworfen.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh