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Bundessozialgericht
Urt. v. 30.06.1960, Az.: 4 RJ 26/59

Anspruch auf Erhöhung einer Invalidenrente; Anrechnung von Sachlohn-Arbeitsentgeltleistungen (Deputant)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
30.06.1960
Aktenzeichen
4 RJ 26/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Schleswig-Holstein - 18.12.1958

Fundstelle

  • BSGE 12, 262 - 265

In dem Rechtsstreit
hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1960,
an der mitgewirkt haben
Senatspräsident Dr. Brockhoff als Vorsitzender,
Bundesrichter Fechner und
Bundesrichter Dr. Dapprich als weitere Berufsrichter,
Bundessozialrichter Mann und
Bundessozialrichter Kunold als ehrenamtliche Beisitzer,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 18. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die am 6. Dezember 1897 geborene Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgerichts ausweislich der vorgelegten Unterlagen vom 16. Januar 1913 bis zum 1. Mai 1919 als Aufwärterin bzw. als Hausgehilfin in Haushalten, in der Zeit vom 15. Juli 1928 bis zum 1. August 1933 gemeinsam mit ihrem Ehemann als Melker- und Viehpflegerehepaar in landwirtschaftlichen Betrieben und vom September 1936 bis zum September 1938 in einem weiteren landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Für die letztgenannte Zeit wird der Bezug von Deputat und Wohnung neben der Barentschädigung bescheinigt. Während der Zeit vom 31. Dezember 1914 bis zum 20. Juli 1924 und von 1928 bis 1951 war die Klägerin mit im allgemeinen geringfügigen Unterbrechungen invalidenpflichtversichert.

2

Die Klägerin erhält seit Ende 1953 von der Beklagten die Invalidenrente.

3

Auf Grund des Art. 2 § 55 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) beantragte die Klägerin im Jahre 1957 die Erhöhung ihrer Invalidenrente. Zur Begründung berief sie sieh darauf, daß sie von Oktober 1938 bis Juli 1953 in einem Privathaushalt gearbeitet habe. Nachdem eine Auskunft dieses Arbeitgebers ergeben hatte, daß während jener Zeit neben dem Barlohn keine Sachbezüge gewährt worden sind, machte die Klägerin nunmehr geltend, daß sie viele Jahre lang in der Landwirtschaft als mitarbeitende Ehefrau eines Deputatarbeiters neben dem Barlohn Sachbezüge in Form von Deputat und Wohnung erhalten habe.

4

Durch Bescheid vom 14. Oktober 1957 lehnte die Beklagte den Erhöhungsantrag ab. Es könnten nur die rd. 60 Monate hauswirtschaftlicher Tätigkeit angerechnet werden, da während der Arbeit in der Landwirtschaft auf Grund der Arbeitsverträge der Ehemann, nicht jedoch die Klägerin die Sachleistungen erhalten habe.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Sozialgericht die Beklagte am 24. Juni 1958 unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Oktober 1957 zur Erteilung eines neuen Bescheides, durch den ein Rentenzuschlag von 10 v.H. gewährt wurde. Das Sozialgericht geht davon aus 9 daß die Klägerin als Deputatarbeiterehefrau nicht nur gelegentliche Aushilfe zu leisten gehabt hätte, sondern daß sie regelmäßig während des größeren Teils des Jahres in vertraglich festgelegtem Umfang für den Betrieb Arbeit geleistet habe. Die freie Wohnung sei nicht nur ihrem Ehemann, sondern auch ihr selbst gewährt worden; von dem Deputat sei ihr zwar wohl weniger als ihrem Ehemann anzurechnen, immerhin dürfe das Deputat auch so noch der Gewährung freier Kost gleichgestellt werden.

6

Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil hatte die Beklagte keinen Erfolg. Das Landessozialgericht wies nach Beweisaufnahme die Berufung durch Urteil vom 18. Dezember 1958 zurück.

7

Die Klägerin habe über zehn Jahre lang als mitarbeitende Ehefrau ihres als Melker arbeitenden Ehemannes auf dessen landwirtschaftlichen Arbeitsstellen regelmäßig mitgearbeitet, wobei dem Ehepaar das übliche Deputat (freie Wohnung und Naturalien) neben der Barentlohnung gewährt worden sei. Bei der Klägerin als Melkerehefrau sei auch davon aus zugehen 9 daß sie nicht nur in der Saat- und Erntezeit, sondern regelmäßig täglich in nicht unerheblichem Umfang mitgearbeitet habe. Da die Familienwohnung und die Naturalien nicht etwa nur für den Ehemann 9 sondern nach Umfang und Zweck für den ganzen Unterhalt der Familie bestimmt gewesen seien, sei der Klägerin, wenn nicht rechtlich, so doch mindestens wirtschaftlich ein Teil dieser Sachbezüge als Entgelt zuzurechnen. Unerheblich sei, ob die Klägerin allein oder ob die Eheleute gemeinsam den Deputat-Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten. Nach der Beweiserhebung (sachverständiger Zeuge Schöne, der seinerzeit die entsprechenden Beitragserhebungen bei der Beklagten selbst bearbeitet hat) habe in der fraglichen Zeit die Beklagte selbst das von einem Deputantenehepaar erzielte Entgelt als gemeinsamen Verdienst beider Eheleute betrachtet und jedem von beiden zu einem entsprechenden Anteil bei der Beitragserhebung angerechnet. Diese Auffassung sei nach der Bekundung des vernommenen Sachverständigen Helms damals in landwirtschaftlichen Fachkreisen allgemein geteilt worden. Ob diese Betrachtungsweise auch nach dem zweiten Weltkrieg und heute noch Zutreffend sei oder ob das neue Tarifrecht dazu geführt habe, das Deputat nur als einen reinen Anteil des Deputatarbeiters selbst aufzufassen, spiele für den vorliegenden, in der Vergangenheit liegenden Fall keine Rolle.

8

Für die Anwendung des Art. 2 § 55 ArVNG sei entscheidend das wirtschaftliche Ergebnis, nicht die abstrakte Rechtslage. Es komme darauf an, für wessen Tätigkeit die Bezüge wirtschaftlich einen Ausgleich darstellen sollen, nicht aber darauf, wer auf sie einen Rechtsanspruch gehabt habe. Das Landessozialgericht hält es zumindest für zweifelhaft, ob die gesetzliche Vorschrift nur angewandt werden könne, wenn der Wert der Sachbezüge in die Beitragsleistung für den betreffenden Versicherten effektiv einbezogen sei; möglicherweise genüge allein die Tatsache des unverhältnismäßig niedrigen Barlohns überhaupt. Das Landessozialgericht glaubt jedoch, diese Frage dahingestellt lassen zu können; nach der von ihm durch Vernehmung des Zeugen Schöne festgestellten Übung bei der Beklagten, die nach Auffassung des Landessozialgerichts unbedenklich auch für das Gebiet anderer Versicherungsanstalten angenommen werden könne, weil keinerlei entgegengesetzte Handhabung bekannt geworden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß auch in den Beitragen zur Invalidenversicherung der Klägerin ein entsprechender Anteil der Sachbezüge zur Anrechnung gekommen sei.

9

Schließlich entspreche die freie Benutzung der Familienwohnung und der Anteil an den Deputatbezügen auch der Gewährung freien Unterhalts im Sinne des § 55 a.a.O. Die Klägerin habe deshalb - unter Anrechnung der unstreitig die Bedingungen des § 55 erfüllenden Zeit in der Hauswirtschaft - weit mehr als zehn Jahre durch Beitragsleistungen belegte Beschäftigungen entsprechender Art verrichtet, so daß ihr die begehrte Rentenerhöhung zustehe.

10

Das Landessozialgericht hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

11

Gegen das am 26. Januar 1959 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Februar 1959 Revision eingelegt und diese am 10. März 1959 begründet.

12

Sie rügt unrichtige Anwendung des § 55 a.a.O.; zunächst sei die Gewährung von Deputat in dem behaupteten Umfang nicht von der Klägerin nachgewiesen, sondern höchstens glaubhaft gemacht; dies reiche zur Anwendung des § 55 a.a.O. nicht aus. Sodann werde die gleiche Sachlohn-Arbeitsentgeltleistung, zumindest soweit sie die gewährte Wohnung betreffe, nach dem vom Landessozialgericht angewandten Verfahren doppelt angerechnet. Einem Versicherten stehe jedoch nur dann eine Rentenerhöhung nach § 55 zu, wenn ihm tatsächlich als Entgelt für eigene Arbeitsleistung neben dem Barlohn in vollem Umfang freier Unterhalt als Sachbezug gewährt worden sei. Bei Deputatarbeiterehepaaren dürfe diese Anrechnung für beide Eheleute daher nur dann erfolgen, wenn Sachbezüge in einer Höhe gewährt worden seien, die dem doppelten Unterhalt gleichzustellen gewesen wären. Das sei jedoch nicht festgestellt. Wolle man - wie das Landessozialgericht - die Sachleistung nur mehrfach oder zu anderen Teilen beiden Eheleuten anrechnen, so müsse dies zur Folge haben, daß bei keinem von beiden die Rente erhöht werden dürfe. Ein solches Ergebnis könne der Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt haben.

13

Weiter komme eine Anrechnung des Deputats nur bei denjenigen Landarbeitern in Frage, die darauf einen vertraglichen Anspruch gehabt hätten.

14

Schließlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch gerügt, es fehle überhaupt jede Feststellung der Höhe und des Wertes der gewährten Sachbezüge.

15

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt demgegenüber Zurückweisung der Revision.

17

Sie hält es bei Landarbeiterehepaaren für erforderlich, beiden die freie Wohnung und das Deputat anzurechnen. Wenn der Gesetzgeber, dem die Verhältnisse in der Landwirtschaft bekannt gewesen seien, etwas anderes gewollt habe, so hätte er diesen Willen auch ausdrücklich kundgetan. Das Deputat brauche der bei ledigen Versicherten gewährten "freien Kost" nicht mindestens gleichwertig zu sein, um im Sinne des § 55 a.a.O. berücksichtigt zu werden.

Gründe

18

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist zugelassen und daher statthaft.

19

Die Revision ist nicht begründet.

20

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind mit der Revision nicht angegriffen. Damit steht fest, daß die Klägerin neben mindestens 60 Monaten invalidenpflichtversicherter Tätigkeit in der Hauswirtschaft, die die Voraussetzungen des Art. 2 § 55 ArVNG auch nach der Ansicht der Beklagten erfüllen, insgesamt zwischen 1928 und 1938 länger als fünf Jahre mit ihrem Ehemann auf verschiedenen Gütern im Rheinland als Melker- und Viehpflegerehepaar tätig gewesen ist. Während dieser gesamten Zeit wurden auch für die Klägerin Beiträge zur Invalidenversicherung gezahlt. Neben dem Barlohn für jeden der beiden Eheleute wurde als Entlohnung regelmäßig freie Wohnung und Deputat (Naturalien usw.) gewährt. Für diese Feststellungen durfte und mußte das Landessozialgericht entgegen der Auffassung der Beklagten auch seine eigenen, noch von Amts wegen getroffenen Ermittlungen verwerten. Dies würde nur dann nicht zulässig sein, wenn sich die Klägerin trotz der ihr nach § 55 a.a.O. obliegenden Beweisführungslast in keiner Weise entsprechend bemüht hätte. Im vorliegenden Falle dagegen hat die Klägerin durch Vorlage der vorhandenen Unterlagen (Aufrechnungsbescheinigungen und Arbeitszeugnisse) den ihr billigerweise zuzumutenden Nachweis insoweit geführt, daß das Landessozialgericht die von Amts wegen angestellten ergänzenden Ermittlungen verwerten durfte. Das Landessozialgericht hat davon abgesehen festzustellen, wem die Sachbezüge arbeitsvertraglich zustanden, da es die Auffassung vertritt, daß auch dann, wenn nur dem Ehemann ein Rechtsanspruch zugestanden habe, wirtschaftlich ein entsprechender Teil doch als der Klägerin im Sinne des § 55 a.a.O. gewährt angesehen werden müsse.

21

Die Revision der Beklagten richtet sich allein gegen die ihrer Ansicht nach irrige Rechtsauffassung des Berufungsurteils, daß der Klägerin unter den geschilderten wirtschaftlichen Verhältnissen Sachleistungen, die für die Anwendung des § 55 ausreichen, gewährt worden seien.

22

Mit dem Landessozialgericht ist - jedenfalls für die in Frage kommende Zeit zwischen den beiden Weltkriegen - davon auszugehen, daß zumindest in Fällen, in denen die Ehefrau in dem gleichen landwirtschaftlichen Betrieb wie ihr Ehemann laufend in erheblichem Umfang und jederzeit mitgearbeitet hat, etwa gewährte Sachleistungen wirtschaftlich von beiden Eheleuten gemeinsam erdient und daher auch als beiden gewährt anzusehen sind. Selbst wenn bei den Barleistungen, was keinesfalls immer der Fall war, ausdrücklich für beide Eheleute besondere Barentgelte festgelegt sind, wird man bei den damals stets nur einheitlich gewährten Sachbezügen mit dem Landessozialgericht sinnvoll allein diese wirtschaftliche Betrachtungsweise anwenden können, die auch allein der Billigkeit entspricht; auch wenn beide Eheleute als ledige Arbeiter die gleiche Tätigkeit verrichtet hätten, hätte jedem von beiden ein Anspruch auf freie Wohnung und Kost im Sinne des § 55 zugestanden.

23

Sowohl die gewährte Wohnung wie das eigentliche Deputat (Naturalien, häufig Garten- und Ackerland und freie Viehhaltung) sind ihrem Wesen nach für die gesamte Deputatlöhnerfamilie bestimmt; bei dem verhältnismäßig niedrigen Barlohn auf dem Land wird sogar meist noch ein gewisser Teil der Deputatbezüge durch Verkauf in Bargeld umgesetzt werden, jedenfalls aber mußte das Deputat stets den Lebensunterhalt der ganzen Familie decken, sodaß es insgesamt durchaus als der Gewährung freier Wohnung und Kost entsprechend anzusehen ist. Wenn ein im einzelnen nicht näher festgelegter Teil dieser Sachbezüge in Fällen, in denen die Ehefrau regelmäßig laufend erheblich mitgearbeitet hat, bei wirtschaftlicher Betrachtung als ihr gewährt anzusehen ist, selbst wenn dies arbeitsvertraglich nicht festgelegt war, so wird man diesen Teil - auch wenn er normalerweise niedriger anzusetzen ist als der Anteil des Ehemannes - immer doch so hoch ansetzen müssen, daß damit die eigenen Bedürfnisse der mitarbeitenden Ehefrau sowohl an Wohnraum als auch an Kost vollkommen bestritten werden konnten, so daß die Vorschrift des § 55 durch diese Sachleistungen für die Klägerin als erfüllt anzusehen ist. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, eine derartige Aufteilung des Deputats müsse dazu führen, daß dann bei keinem der beiden Eheleute die Sachbezüge berücksichtigt werden könnten, weil dann beiden kein voller Sachbezug gewährt werde, und wenn die Revision eine Ausnahme nur bei der ausdrücklich festgelegten Gewährung eines "doppelten Deputats" zulassen will, so kann ihr nicht gefolgt werden. Der Begriff der "entsprechend" gewährten "Sachbezüge" im Sinne des § 55 a.a.O. ist nicht etwa wie derjenige des freien Unterhalts (Kost und Wohnung), der bei ledigen Landarbeitern üblicherweise gewährt wurde und wird, nur auf die Bedürfnisse einer einzigen Person zugeschnitten, derart, daß bei der Gewährung eines Deputats an mehrere Personen sich diese in den für mehrere zu kleinen Sachbezug nur unvollkommen teilen könnten, so daß für jeden keine volle, sondern nur eine teilweise Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährleistet ist. Eine solche Ansicht widerspräche sowohl hinsichtlich der bewußt als Familienwohnung gewährten freien Wohnung als auch der nicht allein für die Bedürfnisse des jeweiligen Deputatempfängers bestimmten Sachleistungen dem Wesen des landwirtschaftlichen Deputats.

24

Soweit die Beklagte rügt, die Höhe der gewährten Sachbezüge sei nicht im einzelnen festgestellt, ist diese Rüge eines wesentlichen Verfahrensmangels in der mündlichen Verhandlung verspätet vorgetragen und war daher nicht mehr zu berücksichtigen. Für die Entscheidung des Revisionsgerichts mangelt es dadurch auch nicht etwa an ausreichenden Feststellungen, da unter der vom Landessozialgericht festgestellten Gewährung des Deputats für die damalige Zeit die Gewährung eines vollen für die Familie ausreichenden Deputats verstanden werden muß. Einer Entscheidung der weiteren Frage, ob die Sachbezüge nach § 55 a.a.O. nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie bei der Berechnung der Beiträge als Entgelt angerechnet worden sind, bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da das Landessozialgericht - ohne daß insoweit eine Verfahrensrüge erhoben wäre - festgestellt hat 9 daß ein auf die Arbeitsleistungen der Klägerin entfallender Teil der Sachbezüge bei der Beitragsberechnung für sie in Ansatz gebracht worden sei.

25

Die Rechtsauffassung, die das Landessozialgericht bei der Auslegung des § 55 ArVNG vertreten hat, trifft somit in jeder Hinsicht zu. Die Revision war daher zurückzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dr. Brockhoff
Dr. Dapprich
Fechner