Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1961, Az.: BVerwG VII B 118.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Heranziehung einer Gemeinde zu einer Kreisumlage; Klagebefugnis eines Gemeindesteuerpflichtigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 118.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 12.10.1960 - AZ: OS II 75/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VerwRspr. 13, 963
Amtlicher Leitsatz
Der einzelne Gemeindesteuerpflichtige kann den gegen seine Gemeinde erlassenen Kreisumlagebescheid nicht mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren anfechten.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und Reimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 1960 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Bescheid vom 2. Juli 1958 hat der Beklagte die Gemeinde B. für das Rechnungsjahr 1958 zu einer Kreisumlage von 97.737 DM herangezogen. Den Einspruch der Gemeinde wies er zurück. Daraufhin erhob neben der Gemeinde die Klägerin Anfechtungsklage mit dem Antrage, den Veranlagungsbescheid vom 2. Juli 1958 und den Einspruchsbescheid vom 23. Juli 1958 aufzuheben. Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Klägerin hat eine Anfechtungsklage erhoben. Eine solche Klage ist nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - nur zulässig, wenn die Klägerin geltend machen kann, daß sie durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt ist. Das ist nicht der Fall. Der Bescheid ist ausschließlich an die Gemeinde B. gerichtet und begründet ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen der, Beklagter, und der Gemeinde B.. Er kann ausschließlich in Rechte der Gemeinde B. eingreifen. Die Klägerin kann durch ihn nur mittelbar und tatsächlich, nicht rechtlich, insofern berührt werden, als die erhöhte Kreisumlage erhöhte Gemeindesteuern zur Felge haben kann, die auch die Klägerin Treffen, Wenn aber die Klägerin, was unzweifelhaft ist und einer Klärung durch Zulassung der Revision nicht bedarf, durch den Umlagebescheid nicht beschwert wird, kann ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision meinen Erfolg haben, weil die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer