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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.02.1977, Az.: 2 ABR 80/76

Betriebsrat; Ersetzung der Zustimmung; Fristlose Entlassung; Betriebsratsmitglied; Arbeitsleistung in anderem Betrieb; Arbeitnehmerüberlassung; Arbeitsaufnahme im Fremdbetrieb; Werkvertrag; Außerordentliche Kündigung; Druckkündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.02.1977
Aktenzeichen
2 ABR 80/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 07.09.1976 - 5 TaBV 57/76

Fundstellen

  • BAGE 29, 7 - 17
  • AiB 1990, 443 (Kurzinformation)
  • BB 1977, 945
  • DB 1977, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1413-1415 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag des Arbeitgebers nach BetrVG § 103 Abs. 2 auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist unbegründet, wenn dessen Arbeitsverhältnis schon vor der Entscheidung des Gerichts beendet war (BetrVG § 24 Abs. 1 Nr. 3). Dieser Fall kann aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eintreten.

2. Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb als dem seines Arbeitgebers und unterliegt er hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des anderen Unternehmers, so handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG Art. 1 § 1. Betreibt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerüberlassung gewerbsmäßig, dann bedarf er der Erlaubnis. Ohne die Erlaubnis kommt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Fremdbetrieb zwischen diesem und dem Arbeitnehmer kraft Gesetzes (AÜG Art. 1 § 10 Abs. 1) ein Arbeitsverhältnis zustande, während gleichzeitig das bisherige Arbeitsverhältnis endet. Damit erlischt auch die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers im Betriebsrat seines bisherigen Betriebs.

3. Das Arbeitsverhältnis eines in einem anderen Betrieb eingesetzten Arbeitnehmers kann, auch ohne daß sein Arbeitgeber gewerbsmäßig Arbeitnehmer Dritten überläßt, kraft Gesetzes (AÜG Art. 1 § 13) enden, wenn der Arbeitgeber im Sinne des AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 unerlaubte Arbeitsvermittlung betreibt. Voraussetzung ist, daß der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags tätig wird, während die Arbeitsleistung im fremden Betrieb aufgrund eines Werkvertrags nicht unter AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 fällt.

4. Es gibt keine Rechtssatz des Inhalts, daß die außerordentliche Kündigung stets ausgeschlossen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht vorher zu den Kündigungsgründen angehört worden ist. Die Anhörung vermag an dem objektiven Tatbestand des wichtigen Grundes nicht zu ändern.

5. Aus der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Druckkündigung läßt sic nicht herleiten, daß der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht verliert, wenn er die Vorwürfe nicht aufklärt, die von dritter Seite gegen seinen Arbeitnehmer erhoben werden, ohne daß die Entlassung des Arbeitnehmers gefordert wird.