Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.06.1961, Az.: 5 AZR 236/60
Krankheit; Lohnfortzahlung; Gehaltsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.06.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 236/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin - 10.05.1960 - AZ: 1 Sa 12/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1961, 902
- DB 1961, 1135 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch aus § 133 c Abs. 2 Satz 1 GewO auf Fortzahlung des Gehaltes während unverschuldeter Krankheit setzt grundsätzlich voraus, daß der Angestellte ohne die Erkrankung hätte arbeiten können und arbeiten müssen und dann einen Gehaltsanspruch gehabt hätte.
2. Erkrankt ein Angestellter in einer Zeit, für die er ohne Gehaltsfortzahlung beurlaubt ist, so hat er daher in aller Regel keinen Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes.
3. Wird einem Angestellten für die Zeit im Anschluß an seinen ihm zustehenden bezahlten Urlaub noch eine unbezahlte Freizeit gewährt und wird der Angestellte während seines ihm zustehenden bezahlten Urlaubes ohne Verschulden durch Erkrankung arbeitsunfähig, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die Parteiabsprache über die Gewährung der unbezahlten Freizeit dahin zu verstehen, daß der Arbeitnehmer gemäß § 11 UrlaubsG Berlin seinen bezahlten Urlaub abbrechen darf und den unbezahlten Urlaub nicht zu nehmen braucht. In einem solchen Falle kann er dann im Rahmen des § 133 c Abs. 2 GewO Gehaltsfortzahlung aus Anlaß der Krankheit nicht nur für die Dauer des abgebrochenen bezahlten, sondern auch des nicht in Anspruch genommenen unbezahlten Urlaubs verlangen.