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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.10.1987, Az.: BVerwG 8 B 103.87

Bemessung der Entwässerungsgebühren für nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführte Wassermengen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 103.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.06.1987 - AZ: 3 OVG A 110/87

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 1. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. Juni 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 348 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat, keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Ob es gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn bei Bemessung der Entwässerungsgebühren nach dem Frischwassermaßstab Wassermengen, die nachweislich nicht in die Kanalisation eingeführt werden, auf Antrag nur insoweit abgesetzt werden, als sie 60 cbm jährlich übersteigen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in verneinendem Sinne - hinreichend geklärt (Beschluß vom 12. Februar 1974 - BVerwG VII B 89.73 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21 S. 40 <41 f.>). Ebenso hinreichend geklärt ist, daß Art. 3 Abs. 1 GG entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht dadurch verletzt ist, daß nach dem Ortsrecht der Beklagten auch in den Fällen, in denen der Grenzwert von 60 cbm Wasser überschritten wird, die unterhalb dieses Grenzwerts liegende, der Kanalisation nicht zugeführte Wassermenge bei der Gebührenbemessung nicht abgesetzt wird (Beschluß vom 12. Februar 1974 a.a.O. S. 42). Diese Regelung gewährleistet, wie bereits in dem erwähnten Beschluß ausgeführt ist, innerhalb des Grenzbereichs bis zu 60 cbm Wasser eine gleichmäßige Behandlung aller Benutzer der gemeindlichen Entwässerungsanlage und stellt keine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände dar.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 348 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus