Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1952, Az.: 5 StR 73/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 73/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 30.05.1951
Verfahrensgegenstand
gewerbsmäßige Hehlerei
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Mai 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, insoweit es den Angeklagten Hinrich B. betrifft.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte Hinrich B. wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 und § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie stützt sich auf Verletzung des formellen Rechts der §§ 267 Abs. 6, 358 Nr. 7 StPO und des materiellen Rechts, nämlich der §§ 260, 42 1 StGB.
Die Rügen sind begründet.
I.
In formeller Hinsicht beruht das Urteil insofern auf einem Rechtsfehler, als trotz ausdrücklichen Antrages der Staatsanwaltschaft das Urteil sich nicht darüber ausspricht, warum gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ergangen ist. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 6 StPO vor. Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen, da nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Frage des Berufsverbots versehentlich nicht geprüft hat.
II.
Auch die materielle Rüge ist begründet. Das Landgericht stellt tatsächlich fest, daß der Angeklagte B. in insgesamt 12 Fällen gestohlene Metallwaren angekauft hat, ohne sie in seine Bücher einzutragen, obwohl er den Umständen nach annehmen mußte, daß es sich um gestohlene Ware handelte.
Die Revision rügt, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter einfacher Hehlerei, nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist.
Nach den Urteilsgründen ist offenbar das Landgericht von einem unzutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB ausgegangen.
1.)
Die Strafkammer lehnt die Gewerbsmäßigkeit mit der Begründung ab, es habe sich nicht feststellen lassen, daß der Angeklagte bei den Ankäufen mit der Absicht gehandelt habe, dich durch die wiederholte Begehung aus den Vorteilen der Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Für diese Absicht sei nämlich, so meint das Landgericht, eine gewisse Regelmäßigkeit und ein nicht unerheblicher Umfang der erwarteten Vorteile in der Vorstellung des Täters erforderlich. Diese Ansicht des Landgerichts ist rechtsirrig.
a)
Die Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen, kann auch vorliegen, ohne daß die Einnahmequelle einigermaßen regelmäßig fließt. Es genügt, wenn der Täter die Absicht hat, bei sich bietender Gelegenheit hehlerische Ankäufe vorzunehmen, sofern er nur damit rechnet, daß solche Gelegenheiten sich häufiger bieten werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt sind die 12 hehlerischen Ankäufe in der Zeit vom Frühherbst 1950 bis Mitte Januar 1951 erfolgt, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum sind also eine Reihe von Ankäufen erfolgt, von denen ein Teil sogar noch mehrere Lieferungen enthält. Wenn trotzdem das Landgericht die oben näher erörterte Absicht des Täters vermißt, so kann das darauf beruhen, daß es zu Unrecht die Vorstellung des Täters verlangt, die hehlerischen Ankäufe würden sich einigermaßen regelmäßig wiederholen.
b)
Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Einnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die Haupteinnahmequelle des Täters zu sein, es genügt auch, wenn es sich um eine Nebenquelle handelt. Es ist dem Landgericht nur insoweit beizupflichten, als ein mengenmäßig ganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vorsatz der Gewerbsmäßigkeit sprechen kann. Im vorliegenden Falle hat die Strafkammer von den insgesamt festgestellten 12 Hehlereifällen in 10 Fällen den von dem Angeklagten gezahlten Preis festgestellt; in diesen 10 Fällen hat der Angeklagte insgesamt 467,- DM für die gestohlene Ware gezahlt, was er selbst eingenommen hat, ist nicht festgestellt, ebensowenig die Höhe seines legalen Umsatzes. Es läßt sich daher nicht nachprüfen, ob nach dem Verhältnis der illegalen Ankäufe zu den legalen die illegalen eine so geringe Rolle spielten, daß sie praktisch kaum ins Gewicht fielen und deshalb gegen den Vorsatz sprechen könnten, sich durch die hehlerischen Ankäufe eine fortlaufende Erwerbsquelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen.
2)
Wenn das Landgericht weiter ausführt, es spreche gegen den Hehlereivorsatz, daß sich die Ankäufe auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum zusammengedrängt hätten, so scheint auch dies dafür zu sprechen, daß das Landgericht nicht von einem zutreffenden Begriff der Gewerbsmäßigkeit ausgegangen ist. Ein Zeitraum von 3-4 Monaten, währenddessen die festgestellten Hehlereihandlungen vorgenommen worden sind, würde ausreichen, sofern der Wille des Angeklagten darauf ausgegangen ist, etwa für diesen Zeitraum seine Einnahmen durch hehlerische Ankäufe zu vermehren. Im übrigen scheint nach den Urteilsfeststellungen der Wille des Angeklagten dahin gegangen zu sein, die Ankäufe solange zu tätigen, als die besonders hohen Preise der Altmetalle auf dem Weltmarkt anhielten. Ein solcher Vorsatz würde noch weiter gehen, als der, die Ankäufe für einen Zeitraum von 3-4 Monaten vorzunehmen, und würde daher erst recht ausreichen, die Absicht des Angeklagten, sich eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen, zu bejahen.
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer