Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 SpkG - Auflösung der Sparkasse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2025-1-I

Die Sparkasse kann durch Beschluss des Verwaltungsrats, der der Zustimmung des Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, aufgelöst werden.