Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.09.1989, Az.: 1 ABR 32/89
Betriebsrat; Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.09.1989
- Aktenzeichen
- 1 ABR 32/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 11.01.1989 - AZ: 3 TaBV 86/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1990, 55 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1990, 354 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 1628
- DB 1990, 891-893 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1990, 314-316 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 62 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1990, 354 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird der Antrag des Arbeitgebers, mit dem dieser die Ersetzung der Zustimmung zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds begehrt, durch Beschluß mit der Begründung abgewiesen, die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes sei nicht erforderlich, so nehmen auch diese tragenden Gründe an der inneren Rechtskraft teil.
Der Inhalt dieses Beschlusses ist bei präjudizieller Abhängigkeit in einem neuen Verfahren zwischen denselben Beteiligten zugrunde zu legen.
2. Der Senat erwägt, ob bei der auf Dauer gedachten Versetzung eines Betriebsratsmitglieds gegen seinen Willen von einem Betrieb des Unternehmens in einen anderen die Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs analog § 103 BetrVG erforderlich ist.