Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1978, Az.: 5 StR 10/78
Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts; Erforderlichkeit der Heranziehung von Hilfsschöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 10/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 13.06.1977
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter gemeinschaftlicher Betrug u.a.
Prozessführer
1. Bauunternehmer Gerhard F. aus W., geboren am ... 1938 in Wa.
2. Kauffrau Elisabeth F. geborene M. aus W., dort geboren am ... 1938
3. Rechtsanwaltsgehilfe Josef B. aus Cl., geboren am ... 1937 in E. Kreis Cl.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und
zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 27. Juni 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten Gerhard F., Elisabeth F. und Josef B. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juni 1977 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
in vollem Umfang, soweit er die Angeklagten Gerhard und Elisabeth F. betrifft,
- b)
soweit der Angeklagte B. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafausspruch gegen ihn.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
I.
1.
Die Revisionen der Angeklagten Gerhard und Elisabeth F. greifen bereits mit der Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) durch. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Die Beschwerdeführer beanstanden mit Recht, daß an Stelle der Hilfsschöffin Fl. (Nr. ... der Hilfsschöffenliste) der Hilfsschöffe ... Fr. (Nr. ... der Hilfsschöffenliste) an der Hauptverhandlung der Strafkammer als Schöffe hätte mitwirken müssen. Nach § 49 Abs. 1 GVG sind Hilfsschöffen nach der Reihenfolge der Schöffenliste zum Schöffendienst heranzuziehen, wenn die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird. Die Zuziehung eines Hilfsschöffen war hier erforderlich geworden, weil der Strafkammervorsitzende am 25. April 1977 den für die Hauptverhandlung ausgelosten Hauptschöffen H. auf dessen am selben Tag eingegangenes Gesuch von der Dienstleistung entbunden hatte. Zuvor hatte aber schon der Vorsitzende der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts am 6. April 1977 den für die Hauptverhandlung dieser Strafkammer am 11. Mai 1977 ausgelosten Hauptschöffen P., auf dessen ebenfalls am 6. April 1977 eingegangene Anzeige als verhindert erklärt. Damit war die Reihenfolge der zum Schöffendienst heranzuziehenden Hilfsschöffen festgelegt, ohne daß es auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einhellig beantwortete Frage ankommt, ob sich die Reihenfolge nach dem Eingang der Verhinderungsanzeige (BGH bei Herlan GA 1959, 338; BGH VRs 36, 20; BGH bei Holtz MDR 1976, 814; Urteil vom 15. Januar 1976 - 4 StR 585/75; Urteil vom 26. Juni 1973 - 5 StR 212/73-) oder nach dem Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung (BGH Urteil vom 8. Januar 1974 - 1 StR 529/73-) richtet. Jedenfalls durfte die mit der Ladung der Schöffen beauftragte Justizbeamtin diese Reihenfolge nicht nach eigenem Gutdünken dadurch verändern, daß sie zunächst die Schöffen der großen Strafkammer und erst anschließend die der kleinen Strafkammer lud.
II.
Die Revision des Angeklagten Josef B. hat nur teilweise Erfolg.
1.
Was die Revision dieses Angeklagten im einzelnen vorbringt, ist aus den Gründen des Antrages des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet. Auf die in der Gegenerklärung vom 3. Juni 1978 enthaltene Verfahrensrüge, mit der sich der Angeklagte nunmehr der von den Mitangeklagten ordnungsgemäß erhobenen Besetzungsrüge anschließen will, kann der Senat nicht eingehen, weil sie weder innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht noch in der Form der §§ 344 Abs. 2 Satz 2 und 345 Abs. 2 StPO vorgetragen worden ist.
2.
Die allgemeine Sachrüge führt jedoch zu einer Aufhebung der Verurteilungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Die Feststellungen des Landgerichts reichen hierzu nicht aus. Bei einer solchen Verurteilung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der vorsätzlich verkürzten Steuern, sondern auch die Berechnung angeben, wie sich die falschen Angaben auf die Ermittlung des Steueranspruchs ausgewirkt haben (BGH Beschluß vom 7. April 1978 - 5 StR 48/78). Daran fehlt es hier in beiden Fällen.
Schmidt
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte