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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1975, Az.: I ZR 62/74
„BiBA“

Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe; Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei an sich bedeutungsloser Silbe; Anforderungen an die Kennzeichnungskraft eines Firmenbestandteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1975
Aktenzeichen
I ZR 62/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11663
Entscheidungsname
BiBA
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.03.1974
LG München I - 25.06.1973

Fundstellen

  • DB 1975, 1650 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1975, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

BiBA

Prozessführer

Firma Bi Gerhard Ba. KG Wirkerei und Strickerei, L./D., Di. Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard Ba.,

Prozessgegner

Firma D. KG-B. junge Mode, D. H., Theodor-He.-Straße ...,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Firma Ludwig D. Verwaltungs-GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Ludwig D. und Marika R.,

Amtlicher Leitsatz

Ist die lediglich aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehende von Haus aus nichtssagende Silbe einer mehrsilbigen Geschäftsbezeichnung einem anderen für gleichartige Waren kennzeichenrechtlich geschützt, ist eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in der Regel nur gegeben, wenn der Inhaber des prioritätsälteren Zeichens diese Silbe bereits in mehreren zusammengesetzten Zeichen verwendet und dadurch den Verkehr daran gewöhnt hat, diese Silbe als Stammzeichen seines Unternehmens anzusehen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. März 1974 aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 25. Juni 1973 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt gewirkte und gestrickte Kleidungsstücke sowie Strumpfwaren her. Sie führt seit ihrer Gründung im Jahre 1951 die Firma "B. Gerhard Ba. KG Wirkerei und Strickerei" und ist Inhaberin folgender Warenzeichen:

Nr. 613 696 "Bi", eingetragen am 8. November 1951 für Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke,

Nr. 656 534 "Bi", eingetragen am 23. April 1954 für Strumpfwaren,

Nr. 693 079 "Bi", eingetragen am 23. Juli 1956 für gestrickte Bekleidungsstücke,

Nr. 704 956 "Bi-La-Do", eingetragen am 1. August 1957 für Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke.

2

Sie verwendet seit 1951 die Bezeichnung "Bi", für die sie Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt, zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und von ihr hergestellter Strumpfwaren, gewirkter und gestrickter Damenoberbekleidung.

3

Die Beklagte vertreibt Kleider, Kostüme, Röcke, Hosen und Blusen und benutzt zur Kennzeichnung ihres Unternehmens - nach ihrer Behauptung seit Mai 1968 - die Bezeichnung "BiBA".

4

Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte.

5

Die Beklagte leugnet die Verwechslungsgefahr und macht Verwirkung geltend. Sie behauptet, sie habe für die beanstandete Kennzeichnung seit langem zumindest im Niederrhein- und Ruhrgebiet Verkehrsgeltung erworben.

6

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "BiBA" zur Kennzeichnung eines auf Herstellung und Vertrieb von Kleidern, Kostümen, Röcken, Hosen und Blusen gerichteten Geschäftsbetriebes zu verwenden, der Klägerin allen durch solche Handlungen seit dem 15. Mai 1972 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen und ihr über die Benutzung der beanstandeten Bezeichnung Rechnung zu legen unter Angabe der Art und des Umfangs der Werbeträger und insbesondere der Auflagenhöhe.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

10

Die Klage sei sowohl aus dem Firmenrecht als auch aus den drei "Bi"-Zeichen gerechtfertigt. Der Firmenbestandteil "Bi" sei geeignet, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen und genieße daher denselben Schutz wie die vollständige Firma, ohne daß es auf eine Verkehrsgeltung des Bestandteils oder der vollständigen Firma ankomme. Der Firmenbestandteil "Bi" und die mit ihm übereinstimmenden Warenzeichen besäßen zumindest normale Kennzeichnungskraft. Die Behauptung der Beklagten, das Zeichen sei durch eine umfangreiche Benutzung ähnlicher Drittzeichen geschwächt, sei unsubstantiiert. Zwischen den beiderseitigen Kennzeichnungen bestehe mittelbare Verwechslungsgefahr. Durch die von der Beklagten verwendete Schreibweise "BiBA" gehe der Bestandteil "Bi" in der beanstandeten Bezeichnung nicht unter, sondern bleibe als selbständiger Bestandteil erhalten. Wer die von der Klägerin verwendete Kennzeichnung kenne, könne, wenn er der Bezeichnung "BiBA" begegne, zu der Auffassung gelangen, es handele sich dabei um eine Weiterentwicklung des Kennzeichnungsmittels der Klägerin.

11

Für die Entscheidung komme es nicht darauf an, ob die Beklagte für "BiBA" Verkehrsgeltung beanspruchen könne; denn sie habe nicht dargetan, daß sie diese bereits vor Anmeldung des ersten "Bi"-Zeichens der Klägerin (1951) erworben habe. Der Verwirkungseinwand der Beklagten scheitere schon daran, daß sich nicht feststellen lasse, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin bereits 1969 von der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung Kenntnis erlangt habe. Ob damals bereits ein im Niederrhein- und Ruhrgebiet tätiger Vertreter der Klägerin mit der Firma der Beklagten in Berührung gekommen sei, könne dahinstehen; denn seine Kenntnis sei nicht mit einer Kenntnis der Klägerin gleichzusetzen.

12

II.

Die Revision hat Erfolg.

13

1.

Auch nach Auffassung der Klägerin besteht zwischen ihren "Bi"-Zeichen und der angegriffenen Geschäftskennzeichnung keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Sie macht vielmehr geltend, der Verkehr sehe in "BiBA" eine Abwandlung ihres "serienbildenden" Stammzeichens "Bi". Ferner bestehe die Gefahr, daß "BiBA" als eine weitere Verkürzung der von ihr und im großen Umfang auch von ihren gewerblichen Abnehmern benutzten Firmen-Kurzform "Bi-Bahner" (zur Unterscheidung von ELBEO-Bahner) verstanden und daraus auf eine organisatorische Verknüpfung der beiden Betriebe geschlossen werde. Das Berufungsgericht hat die Gefahr einer mittelbaren Verwechslung mit der Begründung bejaht, der Verkehr sehe in "BiBA" eine Weiterentwicklung der der Klägerin geschützten Kennzeichnung "Bi". Durch die von der Beklagten verwendete Schreibweise, bei der nur der Buchstabe "i" kleingeschrieben sei, gehe "Bi" in "BiBA" nicht unter, sondern bleibe als selbständiger Bestandteil erhalten. Diese Begründung hält einer Nachprüfung nicht stand.

14

Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren Kennzeichnung abzuwandeln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens hat es die Rechtsprechung dementsprechend darauf abgestellt, ob im Verkehr ein solcher Eindruck und eine sich daraus ergebende irrige Betriebszurechnung der Warenherkunft entstehen kann (BGH GRUR 1974, 93 - Räuber m.w.N.). Das ist im allgemeinen der Fall, wenn die mit der Kennzeichnung angesprochenen Verbraucher den übereinstimmenden Bestandteil als Stammzeichen eines Unternehmens werten, ihn in dem Zeichen als solchen erkennen und die übrigen Zeichenbestandteile nur noch als Kennzeichen für eine bestimmte Ware des Geschäftsbetriebes ansehen, der das Stammzeichen führt. Anlaß zu einer solchen Schlußfolgerung kann insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm gewöhnt hat. Die Klägerin hat zwar - erstmals in der Berufungsinstanz - vorgetragen, sie habe neben ihrem "Bi"-Zeichen auch das Warenzeichen Nr. 704 956 "Bi-La-Do" in großem Umfang benutzt; daß sich allein dadurch der Verkehr an mehrere Zeichen mit dem Wortstamm "Bi" gewöhnt habe, hat sie aber selbst nicht behauptet. Nun ist allerdings für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens nicht zwingende Voraussetzung, daß der Verkehr eine Übung des Zeicheninhabers kennt, neben dem Stammzeichen weitere das Stammzeichen enthaltende abgewandelte Zeichen zu verwenden. Dies ist nur eine der Möglichkeiten, dem Verkehr die Annahme nahezulegen, ein Stammzeichen sei abgewandelt. Selbst wenn der Inhaber des älteren Zeichens bislang nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, wenn die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen den gleichen Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multicord; BGH GRUR 1969, 538, 540 - Rheumalind). Jedoch sind immer dann, wenn der Verkehr sich noch nicht an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm als Stammzeichen eines Unternehmens gewöhnt hat, an die Prüfung, ob trotz des abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen die Gefahr besteht, sie könnten als Serienzeichen aufgefaßt werden, strenge Anforderungen zu stellen. Andernfalls würde auf diesem Wege letztlich ein erweiterter Elementenschutz - ohne Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck - begründet werden (Räuber-Entscheidung aaO). Im Streitfall steht zwar die Herkunftsfunktion der in "BiBA" enthaltenen Silbe "Bi" schon deshalb außer Zweifel, weil sie der Klägerin als Warenzeichen geschützt ist und von ihr seit 1951 benutzt wird. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Der Streit der Parteien geht denn auch im wesentlichen darum, ob der Verkehr in "BiBA" das Klagezeichen "Bi" erkennt und zu irrigen Schlußfolgerungen veranlaßt wird. Der Revision ist zuzugeben, daß die Begründung, mit der das Berufungsgericht diese Frage bejaht, den Besonderheiten des Streitfalles nicht hinreichend Rechnung trägt. Die Feststellung, daß eine beanstandete Kennzeichnung einen Bestandteil enthält, der für die Betriebsstätte eines rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt, dieser Bestandteil in der angegriffenen Kennzeichnung nicht untergeht und darin als selbständiger Bestandteil erhalten bleibt, mag ausreichen, um die Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens zu bejahen, wenn dieser Bestandteil von Hause aus eine charakteristische, einprägsame Eigenart aufweist, die er auch in der angegriffenen Kennzeichnung nicht verliert. Handelt es sich jedoch bei dem Stammbestandteil des Klagezeichens oder - wie hier - bei dem Klagezeichen selbst um eine an sich farblose, lediglich aus zwei Buchstaben bestehende Silbe, bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob die Herübernahme dieses Zeichens in eine andere Kennzeichnung den Verkehr im Sinne des Berufungsurteils beeinflussen kann. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen. Das Revisionsgericht kann sie selbst vornehmen; einer Zurückverweisung bedarf es nicht.

15

Die Besonderheit des Streitfalles ist darin zu sehen, daß die Silbe "Bi" an sich, soweit sie nicht - insbesondere von den der lateinischen Sprache Kundigen - in ihrer Bedeutung als "zwei-" oder "doppel-" erkannt wird, keinen Begriffsinhalt verkörpert; sie ist für den überwiegenden Teil der Verkehrskreise lediglich die Aneinanderreihung zweier Buchstaben. Ihre charakteristische Eigenart gewinnt sie erst in der Alleinstellung, die der Klägerin warenzeichenrechtlich geschützt ist. In dieser Form ist sie allerdings ungewöhnlich und daher auch einprägsam. Die lediglich auf der Alleinstellung beruhende Eigenart verliert diese Buchstabenfolge in "BiBA". Für den Verkehr besteht kein besonderer Anlaß, das geschlossene Ganze dieser Kennzeichnung in seine zwei farblosen Silben aufzuteilen. Das Berufungsgericht vertritt offenbar die Auffassung, daß sich dem unbefangenen Verkehrsteilnehmer durch die Schreibweise von "BiBA" diese Aufteilung aufdränge. Diese Betrachtungsweise mag dann zutreffen, wenn in dieser oder ähnlicher Weise ein relativ unauffälliger Bestandteil, dem aber ein gewisses Maß an Eigenart nicht abgesprochen werden kann, in der Kennzeichnung hervorgehoben wird. In solchen Fällen kann die schriftbildliche Heraushebung den Verkehr dazu veranlassen, diesen Bestandteil losgelöst vom Ganzen zu betrachten und auf sich wirken zu lassen; die schriftbildliche Heraushebung übernimmt dann die Aufgabe, das dem Bestandteil noch fehlende Maß an Eigenart zu ersetzen. Ist der Bestandteil indes - wie hier - völlig farblos und nichtssagend, wird diese Wirkung im allgemeinen nicht eintreten. Der Verkehr ist daran gewöhnt, Firmen- und Warenzeichen in graphisch unterschiedlicher Weise, sei es in ausschließlich großen oder kleinen, sei es teils in großen, teils in kleinen Buchstaben dargestellt, zu begegnen. Bei der druckschriftlichen Wiedergabe der angegriffenen Bezeichnung bietet es sich zudem an, den zweiten Buchstaben nicht in dem im wesentlichen als senkrechter Balken erscheinenden, wenig eindrucksvollen Großdruck, sondern durch den graphisch ansprechenden und klareren, durch einen Balken mit darüber stehendem Punkt gekennzeichneten kleinen Buchstaben "i" darzustellen. Die Gefahr, der Gesamteindruck von "BiBA" könne durch das kleingeschriebene "i" verwischt und der Verkehr dazu verleitet werden, die erste Silbe losgelöst vom klanglichen und bildlichen Gesamteindruck der angegriffenen Kennzeichnung zu sehen, ist so gering, daß sie vernachlässigt werden kann. Das würde auch dann gelten, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - für die Bezeichnung "Bi" Verkehrsgeltung besäße. Aus den dargelegten Gründen ist eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens ebensowenig wie aus dem der noch ferner liegenden mittelbaren Verwechslung von Firmenkennzeichnungen zu befürchten.

16

2.

Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt zu Recht - nicht mit dem weiteren Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, es sei zu befürchten, daß der Verkehr "BiBA" mit "Bi-Bahner" und mit dem Klagezeichen "Bi-La-Do" verwechsele. Auch insoweit kann die Klage - auch das kann das Revisionsgericht von sich aus beurteilen - nicht zum Erfolg führen. "Bi-La-Do" und "BiBA" unterscheiden sich im Schrift- und Klangbild so weitgehend, daß auch der flüchtige Verkehrsteilnehmer sie unschwer auseinanderhalten kann. Sie weichen in der Silbenzahl deutlich voneinander ab. In den ersten beiden Vokalen stimmen sie zwar überein; diese teilweise Übereinstimmung wird im Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen jedoch durch die dritte Silbe des Klagezeichens, die das Klang- und Schriftbild dieses Zeichens wesentlich mitbestimmt, überdeckt.

17

Soweit die Klägerin vorträgt, der Verkehr werde aus der beanstandeten Bezeichnung deshalb auf organisatorische Beziehungen der Parteien schließen, weil sie und viele ihrer gewerblichen Abnehmer das Unternehmen der Klägerin als "Bi-Bahner" bezeichneten, vermag auch dies das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen. Dafür, daß die in Geschäftsbeziehungen zur Klägerin stehenden gewerblichen Abnehmer der Gefahr ausgesetzt wären, die von der Klägerin befürchteten Folgerungen zu ziehen, bietet der Sachvortrag der Klägerin keinen hinreichenden Anhalt. Da schon "BiBahner" eine Kurzform der klägerischen Firma darstellt, müßten sie, um zu diesem Schluß zu kommen, die Überlegung anstellen, die Klägerin habe diese Kurzform noch weiter auf "BiBA" gekürzt, um damit ein ihr angeschlossenes oder mit ihr verbundenes Unternehmen zu kennzeichnen. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Bezeichnung "BiBA" in ihren beiden Silben die Anfangsbuchstaben der zwei Bestandteile der Kurzform "Bi-Bahner" aufweist, liegt eine solche Annahme fern.

18

3.

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung der Revisionsangriffe, die sich gegen die Ablehnung der Verwirkung der Klageansprüche durch das Berufungsgericht richten.

19

III.

Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
Schwerdtfeger