Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1975, Az.: BVerwG 7 P 8/74
Kündigung eines Chefarztes; Mitbestimmung des Personalrats; Funktionsgleichwertigkeit; Krankenhausarzt; Eigenliquidation
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 P 8/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Lüneburg 14.05.1974 - P OVG L 1/74 (Nds)
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 2 Nr. 7 PersVG ND
- § 79 Abs. 2 PersVG ND
Fundstelle
- BVerwGE 49, 337
Amtlicher Leitsatz
1. Ob die Ausnahmeregelung des LPersVG ND § 79 Abs. 2 über den Wegfall der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten von Beamten der Besoldungsordnung B und von vergleichbaren Angestellten oder die Umwandlung der Mitbestimmung in eine Mitwirkung bei Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage und A 16 und bei vergleichbaren Angestellten eingreift, hängt bei Angestellten in erster Linie davon ab, in welcher Besoldungsgruppe sie sich befänden, wenn sie als Beamte eingestellt worden wären.
2. Gibt es keine entsprechende Beamtenstellen für die von dem Angestellten ausgeübte Tätigkeit, so kann in der Regel die Vergütung als Anhalt für die Funktionsgleichwertigkeit mit entsprechend besoldeten Beamtenstellen dienen.
3. Die Einkünfte eines in der BAT Vergütungsgruppe 1a (= Besoldungsgruppe A 15) eingestuften leitenden Krankenhausarztes aus Eigenliquidation und garantiertem Mindesteinkommen, die das Doppelte seiner Vergütung übersteigen, können bei dem Vergleich nach LPersVG ND § 79 Abs. 2 weder der Vergütung hinzugerechnet noch als einer Amtszulage vergleichbar angesehen werden.