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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 10.03.1992, Az.: 1 BvR 454/91

Wiedervereinigung; Befristung; Mutterschutz; Nachfolgeeinrichtung; Ausschreibung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.03.1992
Aktenzeichen
1 BvR 454/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AuR 1992, 183 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 708 (Kurzinformation)
  • DB 1992, 787 (Kurzinformation)
  • DVBl 1992, 610-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 1992, 209-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1992, 167-170 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • JuS 1993, 67 (Volltext mit amtl. LS)
  • LKV 1992, 171 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1992, 589-590 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 212-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1373-1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 559 (amtl. Leitsatz)
  • WissR 1992, 278-279
  • ZBR 1992, 146-150
  • ZIP 1992, 514-520 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1992, 206 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des Einigungsvertrages, durch die die Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik Beschäftigten auf den 31. Dezember 1991 befristet worden sind (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 EV), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig, soweit sie Arbeitsverhältnisse betrifft, die an dem genannten Stichtag nach Mutterschutzrecht nicht gekündigt werden durften.

2. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Beschäftigten, die sich um Weiterverwendung bei einer Nachfolgeeinrichtung der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik beworben haben und denen nicht bis zum 30. November 1991 bekanntgegeben worden ist, daß sie über den 31. Dezember 1991 hinaus keine derartige Beschäftigung finden werden, enden nicht vor Ablauf des auf die Bekanntgabefolgenden Monats.

3. Bei der Ausschreibung und Besetzung der Stellen von Nachfolgeeinrichtungen der Akademie der Wissenschaften müssen die sozialen Belange der früheren Mitarbeiter, vor allem auch die von Schwerbehinderten, älteren Arbeitnehmern, Alleinerziehenden und anderen in ähnlicher Weise Betroffenen, angemessen berücksichtigt werden.

4. Die Freiheit von Forschung und Lehre schützt den einzelnen Forscher nicht vor einer Auflösung der öffentlichen Einrichtung, bei der er arbeitet.

5. Einrichtungen, die Zwecken der Wissenschaft dienen, können für ihren eigenen Fortbestand grundsätzlich keinen Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen.