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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2017, Az.: 1 StR 664/16

Besonders schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Geeignetheit der Verwendung von CS-Reizgasspray zur Verursachung erheblicher Verletzungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2017
Aktenzeichen
1 StR 664/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:240117B1STR664.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 22.09.2016

Fundstellen

  • Kriminalistik 2017, 361
  • NJW-Spezial 2017, 250
  • NStZ-RR 2018, 34-35

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) strafbar gemacht. Er hat der Geschädigten die Brille heruntergeschlagen, ihr dann Reizgas aus der mitgeführten CS-Reizgasspraydose aus kurzer Entfernung direkt in die Augen gesprüht und ihre Handtasche und ihr Smart-Phone an sich genommen. Die Augen der Geschädigten begannen infolge des Reizgases sofort stark zu brennen und zu tränen, so dass die Geschädigte minutenlang nichts mehr sehen konnte, sich vor Schmerzen krümmte und unter starkem Brechreiz litt.

Der Angeklagte hat damit bei der Tat ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB (und zugleich auch von § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB) verwendet; das CS-Reizgasspray (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3, Nr. 7.2 Unterabschnitt Nr. 3.1), war nach der Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen.

CS-Reizgasspray ist ein "anderes gefährliches Werkzeug" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB.

Graf
Bellay
Radtke
Fischer
Bär