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Autonome Fahrzeuge

Normen

§§ 1d - 1l StVG

AFGBV

Information

Mit den zum 28.07.2021 eingefügten §§ 1d - 1l StVG erfolgt die Herstellung von Rechtssicherheit für den Einsatz von autonomen, also führerlosen Systemen im Straßenverkehr.

§ 1a StVG stellt in seinem Absatz 1 klar, dass der Betrieb hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen zulässig ist unter der Vorausetzung, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung erfolgt. Anders als in § 1 Abs. 1 StVG wird hiermit nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das mit hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen ausgestattet ist, im öffentlichen Straßenverkehr an sich, sondern nur der Betrieb mittels dieser technischen Funktionen geregelt.

In § 1a Abs. 2 StVG werden Kraftfahrzeuge mit weiterentwickelter automatisierter (hoch- oder vollautomatisierter) Fahrfunktion definiert. Hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen zeichnen sich dadurch aus, dass sie zur Bewältigung der Fahraufgabe (einschließlich Längs- und Querführung) nach Aktivierung durch den Fahrzeugführer die Fahraufgabe übernehmen können, aber jederzeit durch den Fahrzeugführer übersteuerbar oder deaktivierbar sind, das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer erkennen können und ihm das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung optisch, akustisch oder taktil anzeigen können.

Die eingesetzte hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion muss zudem in der Lage sein, während seines Betriebs die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Nur wenn normativ, insbesondere durch entsprechende Zulassungsanforderungen, und praktisch gewährleistet ist, dass das System sich im Straßenverkehr regelkonform verhält und damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, erscheint es angezeigt, den Sorgfaltsmaßstab für den Fahrer zu modifizieren.

Mit den zum 01.07.2021 eingefügten §§ 1d - 1l StVG erfolgt die Herstellung von Rechtssicherheit für den Einsatz von autonomen, also führerlosen Systemen im Straßenverkehr. Rechtsgrundlage der Zulassung ist § 1e StVG.

In § 1d StVG wird ein autonom fahrendes Fahrzeug definiert als ein Kraftfahrzeug, das

  • die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbständig in einem festgelegten Betriebsbereich erfüllen kann

    und

  • über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Abs. 2 StVG verfügt.

Die Rechtsgrundlagen der Erteilung der Betriebserlaunbnis sind seit dem 01.07.2022 in der Verordnung zur Genehmigung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen (Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung - AFGBV) geregelt.

metis