§ 22a BestattG LSA - Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr in Ehrengräbern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2127.1
(1) Für Ehrengräber ist in der Satzung nach § 25 vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(2) Wird ein Grab als Ehrengrab anerkannt, hat der Friedhofsträger gegenüber dem Land einen Anspruch auf Ausgleich des mit der öffentlichen Last nach Absatz 1 Satz 2 entstehenden Vermögensnachteils. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach den satzungsrechtlich festgelegten Gebühren für die Grabnutzung und die Friedhofsunterhaltung, die für die Nutzung des Grabes zu entrichten wären, wenn dieses nicht als Ehrengrab anerkannt worden wäre.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die verstorbene Person in einer Grabstätte bestattet ist, in der bereits eine verstorbene Person beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, deren Grab nicht unter § 2 Nr. 11 fällt.
(4) Jede Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Ehrengrab, dessen Erhaltung Angehörige der verstorbenen Person oder Dritte mit Zustimmung der Angehörigen der verstorbenen Person zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Ehrengrab). Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. Das Land erstattet den Gemeinden die für die Erhaltung der Ehrengräber notwendigen Aufwendungen einschließlich der erforderlichen Kosten einer Umbettung des Ehrengrabes bei einer Schließung des Friedhofes.
(5) Auf Antrag der Angehörigen der verstorbenen Person hat die Gemeinde, in deren Gebiet das privat gepflegte Ehrengrab liegt, die Erhaltung des privat gepflegten Ehrengrabes zu übernehmen, wenn die erste Ruhezeit abgelaufen ist, die nach der Satzung gemäß § 25 einzuhalten wäre, wenn es sich nicht um ein Ehrengrab handeln würde.
(6) Das für Bestattungswesen zuständige Ministerium ist zuständig für den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 1 und die Erstattung nach Absatz 4 Satz 3. Ansprüche nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 gegenüber dem Land bestehen nicht, soweit ein Dritter für die Kosten für Erhaltung oder Grabpflege aufkommt.
(7) Die zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 kann die Kosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 Satz 2 ganz oder teilweise durch einen jährlichen Pauschalbetrag abgelten, wenn dies durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart ist. Der öffentlich-rechtliche Vertrag soll sich insbesondere auf Gebühren sowie Instandsetzungs- und Grabpflegekosten erstrecken. Ist die Gemeinde nicht Friedhofsträger, kann der öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Friedhofsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde geschlossen werden.