Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1979, Az.: I ZR 166/78
Einseitige Abkürzung der Verjährungsfrist des § 88 HGB (Handelsgesetzbuch) zu Lasten des Handelsvertreters; Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Ansprüche von Handelvertreter und Unternehmer; Einseitige Schlechterstellung des Handelsvertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 166/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 29.09.1978
- LG Verden
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 75, 218 - 221
- DB 1980, 155-156 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 199-200 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 286 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma m., Inhaberin Frau Janina B., W. -straße 8, N.
Prozessgegner
Handelsvertreter Walter A., R. Straße 145 a
Amtlicher Leitsatz
Die einseitige Abkürzung der Verjährungsfrist des § 88 HGB zu Lasten des Handelsvertreters widerspricht dem dort festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Ansprüche und ist unwirksam.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Piper
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. September 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit Februar 1972 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Ab August 1972 richteten sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nach dem Handelsvertretervertrag nebst Wettbewerbsabrede vom 25. September/4. Dezember 1972. § 10 dieses Vertrags hat folgenden Wortlaut:
Verjährung
Alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung verjähren binnen sechs Monaten nach Eintritt der Fälligkeit; ausgenommen sind Schadensersatzansprüche sowie Forderungen der Firma auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Nichtzahlung der Kunden.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1973 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger. Der Kläger bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 20. Juli 1973 zum 31. August 1973; zugleich meldete er eine Ausgleichsforderung von 50.000,- DM an.
Mit der am 25. September 1974 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 89 b HGB, eine angemessene Karenzentschädigung sowie rückständige Provisionen verlangt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat u.a. unter Bezugnahme auf § 10 des Handelsvertretervertrags die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 19. Januar 1978 dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 20.499,25 DM zugesprochen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.281,54 DM zu zahlen; wegen der weitergehenden Ausgleichsforderung hat es die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Ausgleichsanspruch des Klägers, soweit es ihm stattgegeben hat, nach § 10 des Handelsvertretervertrags zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt gewesen wäre. Es ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß diese Verjährungsabrede wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam sei; der durch § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB beabsichtigte Schutz des Handelsvertreters vor ihn benachteiligenden Abreden könne nur dann vollständig erreicht werden, wenn für den Ausgleichsanspruch entgegen § 225 S. 2 BGB eine vertragliche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von 4 Jahren unzulässig sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Parteien durch die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB gehindert sind, für den Ausgleichsanspruch überhaupt eine kürzere als die in § 88 HGB vorgeschriebene Verjährungsfrist von 4 Jahren zu vereinbaren. Denn jedenfalls ist eine einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters, wie sie hier in § 10 des Vertrags vorgesehen ist, nach § 88 HGB unzulässig.
1.
Nach § 88 HGB verjähren alle Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag in 4 Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.
Eingefügt wurde diese Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 6. August 1953 (BGBl I S. 771), das eine Verbesserung der Stellung des Handelsvertreters bezweckte. Das Änderungsgesetz von 1953 hat dementsprechend die selbständige Stellung des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer gestärkt (vgl. BVerfGE 46, 224 = NJW 1978, 365 [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75]). Das findet vornehmlich seinen Ausdruck darin, daß ein Teil der neuen Vorschriften für unabdingbar erklärt worden ist (vgl. BGHZ 68, 340, 345). Die neue Vorschrift des § 88 HGB ist zwar nicht für unabdingbar erklärt worden, gleichwohl sollte auch durch sie die Rechtsstellung des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer verstärkt werden. Die bisher unterschiedlichen Verjährungsfristen für die Ansprüche des Handelsvertreters und des Unternehmers sollten beseitigt, die Rechtslage sollte insoweit vereinheitlicht werden (vgl. Begründung zu § 88, BR-Drucks. 272/52 vom 22. August 1952). Für alle Ansprüche beider Vertragsparteien aus dem Handelsvertreterverhältnis gilt daher nach § 88 HGB die gleiche Verjährungsfrist; die bisher stärkere Stellung des Unternehmers, dessen Anspruch auf Provisionsrückzahlung der dreißigjährigen Verjährung unterlag (§ 195 BGB) ist insoweit der des Handelsvertreters, dessen Provisionsanspruch im allgemeinen einer vierjährigen Verjährung unterworfen war (§ 196 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 BGB), angeglichen worden. Die Verjährung der vertraglichen Ansprüche von Handelsvertreter und Unternehmer unterliegt nunmehr den gleichen Bedingungen; der Handelsvertreter soll insoweit nicht schlechter gestellt sein als der Unternehmer.
Hiervon ist auch für eine nach § 225 S. 2 BGB grundsätzlich zulässige Abkürzung der Verjährungsfrist auszugehen; andernfalls würde der Zweck der Neuregelung auf diesem Wege vereitelt werden. Voraussetzung einer Abkürzung der Verjährungsfrist des § 88 HGB ist daher, daß die in dieser Vorschrift angeordnete Gleichbehandlung der Ansprüche von Handelsvertreter und Unternehmer erhalten bleibt und anerkennenswerte Interessen zumindest eines der Vertragspartner eine angemessene Verkürzung der Verjährungsfrist rechtfertigen. Eine einseitige Abkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters ist mit dem Sinn und Zweck des § 88 HGB nicht vereinbar.
2.
§ 10 des Handelsvertretervertrags der Parteien vom 25. September/4. Dezember 1972 sieht eine Verkürzung der Verjährungsfrist für "alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und seiner Beendigung" binnen 6 Monaten nach Fälligkeit vor, jedoch sollen die Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz und auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen bei Nichtzahlung der Kunden von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen sein. Diese Vertragsbestimmung enthält damit entgegen der Regelung des § 88 HGB für die Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis unterschiedliche Verjährungsfristen, die den Handelsvertreter (Kläger) einseitig schlechter stellen als die Unternehmerin (Beklagte). § 10 des Vertrags unterwirft nicht "alle" Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis einer gleichmäßig abgekürzten Verjährungsfrist, sondern nimmt für die Beklagte wesentliche Ansprüche davon aus. Während sämtliche Vertragsansprüche des Klägers bereits 6 Monate nach Fälligkeit verjährt sein sollen, soll für einen bedeutenden Teil der für die Beklagte in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche die 4-jährige gesetzliche Verjährungsfrist gelten. Damit steht aber diese einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Klägers im Widerspruch zu dem Grundsatz des § 88 HGB, nach dem die Ansprüche des Handelsvertreters keiner kürzeren Verjährungsfrist unterliegen sollen als die Ansprüche des Unternehmers. Diese einseitige Abkürzung der Verjährungsfrist ist daher unwirksam, so daß die gesetzliche Regelung des § 88 HGB Platz greift (vgl. BGHZ 40, 235, 239). Danach war der Ausgleichsanspruch, soweit ihm das Berufungsgericht stattgegeben hat, zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.
III.
In der Sache selbst erhebt die Revision keine Einwände. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Merkel
Schönberg
Piper