Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1982, Az.: BVerwG 8 C 97/81
Zurückstellung vom Zivildienst; Unzumutbare Härte; Einberufungswunsch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 97/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 09.10.1980 - 8 K 4720/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr 2
Amtlicher Leitsatz
1. Ist einem Dienstpflichtigen allein mit einer Zurückstellung vom Zivildienst über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus gedient, so darf die Zurückstellung nur erfolgen, wenn die Heranziehung zum Zivildienst eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
2. Die Anregung eines Dienstpflichtigen, zu einer Dienststelle seiner Wahl einberufen zu werden, ist unbeachtlich, wenn kein hinreichend konkretisierter Einberufungswunsch vorliegt.