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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1977, Az.: 5 StR 487/77

Folgen der rechtmäßigen Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung; Zulässigkeit der Beweiserhebung über frühere freilwillige polizeiliche Aussagen des Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1977
Aktenzeichen
5 StR 487/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12350
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Flensburg - 10.02.1977

Verfahrensgegenstand

Vorsätzlicher Vollrausch

Prozessführer

Bundesbahnarbeiter Paul B. aus A. Kreis N., geboren am ... 1938 in N. Kreis G., zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. Oktober 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vor 10. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Rüge einer Verletzung des § 252 StPO greift durch. Da die Zeugin Hildegard B. in der Hauptverhandlung von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, das Zeugnis zu verweigern (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO), durfte das Landgericht die Polizeibeamtin M. nicht über die Angaben des Mädchens bei seiner polizeilichen Vernehmung befragen. Das hat es nach den Urteilsgründen jedoch getan. Danach hat die Zeugin M. bekundet, das Mädchen habe "von sich aus bereitwillig und in dem erkennbaren Wunsch, belastende Erlebnisse los zu werden, eine eigene Schilderung gegeben". Die Strafkammer folgert aus der Aussage der Polizeibeamtin, "daß das Mädchen alle Einzelheiten von sich aus, Ohne Einwirkung der vernehmenden Beamtin, geschildert hat. Der Detailreichtum und die Originalität ihrer realistischen Aussage sprechen für den Wahrheitsgehalt ebenso wie das Vermischen der Darstellungen mit eigenem seelischen Erleben" (UA S. 8). Damit hat das Landgericht gegen § 252 StPO verstoßen. Hieran ändert es auch nichts, daß das Landgericht den Amtsrichter, der Hildegard B. im Ermittlungsverfahren vernommen hat, in der Hauptverhandlung als Zeugin über die damalige Aussage des Mädchens gehört hat. § 252 StPO schließt jede Beweiserhebung über die frühere Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung zu Recht das Zeugnis verweigert, durch Vernehmung eines nichtrichterlichen Verhörsbeamten aus (BGHSt 2, 99, 108; 13, 394; 21, 218). Es ist daher nicht zulässig, die Aussage des vernehmenden Richters über die Ergebnisse der von ihm geführten Vernehmung dadurch zu ergänzen, daß eine nichtrichterliche Verhörsperson über den Eindruck befragt wird, den sie bei dieser oder einer anderen (polizeilichen) Vernehmung des Zeugen gewonnen hat.

2

Da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, ist es mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.

Schmidt
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte