Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.03.1994, Az.: 1 StR 71/94
Verteidigungsverhalten; Zulässigkeit; Einlassung; Strafzumessung; Strafschärfung; Milderes Licht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 71/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1994, 423
Redaktioneller Leitsatz
Will der Angeklagte durch seine Einlassung lediglich die Tat in ein milderes Licht rücken, stellt dies noch zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das dem Angeklagten nicht negativ im Rahmen der Strafzumessung zugerechnet werden darf.
Gründe
Strafschärfend hat das Landgericht dem Angeklagten angelastet, daß er versucht habe, die Schuld am Scheitern der Ehe und letztlich an der Tat ausschließlich der von ihm getöteten Ehefrau zuzuschieben und dies zu Unrecht (UA S. 43). Dieser Strafschärfungsgrund unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach den Feststellungen war die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner von ihm schließlich getöteten Frau von vornherein ohne tragfähige Grundlage. Letztlich ausschlaggebend dafür waren die unterschiedlichen Grundeinstellungen der Partner: Die eher moderne, westliche Lebensauffassung der Frau kollidierte mit der traditionellen, islamisch geprägten Lebenseinstellung des Angeklagten. Versuche der Verwandten, die Ehe zu retten, konnten die stete Eskalation der Auseinandersetzung mit schließlich tödlichem Ausgang nicht verhindern.
Wenn der Angeklagte, der die Tat gestanden hat, bei dieser Ausgangssituation - sei es auch zu Unrecht - die Schuld allein seiner Frau zuschiebt, hat er damit die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens noch nicht überschritten. Ersichtlich ging es ihm nicht darum, das Ansehen seiner getöteten Ehefrau zu beschädigen, sondern seine Tat in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BGH StV 1982, 223; 1985, 146, 147; BGH NStZ 1988, 33; BGH, Urteile vom 30. Juni 1982 - 2 StR 226/82; vom 30. Mai 1984 - 2 StR 211/84).