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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1981, Az.: IVa ZB 4/81

Voraussetzungen zur Wahrung der Berufungsfrist durch Einwurf in einen Tagesbriefkasten des Berufungsgerichts; Ersatz des Einwurfs in den "Nachtbriefkasten" durch Einwurf in den "gewöhnlichen" Briefkasten des Gerichts; Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit der Revision; Mitwirkung eines Bediensteten bei der Einreichung eines Schriftsatzes; Beweislast für den rechtzeitigen Einwurf einer Berufungsschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1981
Aktenzeichen
IVa ZB 4/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 12492
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 23.01.1981

Fundstellen

  • MDR 1981, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1789-1790 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Handelsvertreter Georg H., Dr. M.-Str. ..., H. M.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Wahrung der Berufungsfrist genügt der Einwurf in einen Tagesbriefkasten des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn nach den Umständen mit der Leerung an diesem Tage noch zu rechnen ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
am 26. März 1981
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Januar 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch das der Beklagten am 28. November 1980 zugestellte Teilurteil hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung einer Abrechnung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Berufung erst am 30. Dezember 1980 bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden sei; die von der Beklagten beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

2

Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

3

Die Berufungsschrift trägt die Unterschrift von Rechtsanwalt Dr. T., damals amtlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Sie ist datiert auf (Montag) den 29. Dezember 1980 und trägt den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 30. Dezember 1980.

4

An dem Gebäude D. des Oberlandesgerichts in Frankfurt, Zeil, sind nebeneinander zwei Briefkästen angebracht, ein "gewöhnlicher" und ein "Nachtbriefkasten". Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts befindet sich bei dem "gewöhnlichen" Briefkasten ein unübersehbarer Hinweis in großen roten Buchstaben, wonach "Fristsachen" in den "Nachtbriefkasten" einzuwerfen oder "in der zuständigen Geschäftsstelle abzugeben" seien. Der Nachtbriefkasten trägt danach die Aufschrift:

Gemeinsame Briefannahmestelle der Frankfurter Justizbehörden

Nur für Fristsachen

Nur an Werktagen

Nach Dienstschluß bis 24 Uhr

5

Rechtsanwalt Dr. T. warf die Berufungsschrift in den "gewöhnlichen" Briefkasten, und zwar nach den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen von Dr. T. und seiner Ehefrau am 29. Dezember 1980 (Montag) um oder gg. 12.30 Uhr.

6

Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Berufungsschrift tatsächlich bereits zu dieser Zeit in den "gewöhnlichen" Briefkasten gelangt ist. Darauf komme es nicht an, weil das Einwerfen in den "gewöhnlichen" Briefkasten die Einreichung bei dem zuständigen Geschäftsstellenbeamten oder den Einwurf in den "Nachtbriefkasten" nicht ersetze.

7

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 1979 (BVerfGE 52, 203 = NJW 1980, 580 [BVerfG 03.10.1979 - 1 BvR 726/78]) kommt es für die Einreichung eines Schriftsatzes im Sinne des Zivilprozeßrechts auf die Mitwirkung eines Bediensteten des Gerichts nicht an. Entscheidend ist danach allein, ob das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichtes gelangt ist. Dem haben die Gerichte und die Gerichtsverwaltungen Rechnungen zu tragen (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG). Wegen einer etwaigen Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung anderer Zivilsenate bedarf es daher keiner Vorlegung an den Großen Senat für Zivilsachen (vgl. BSG NJW 1974, 1063; Beschluß des VII. Zivilsenats vom 12. Februar 1981 - VII ZB 27/80, zur Veröffentlichung bestimmt).

8

Für die Rechtzeitigkeit der Revision kommt es demnach darauf an, ob die Berufungsschrift tatsächlich am 29. Dezember 1980 gegen 12.30 Uhr in den gewöhnlichen Briefkasten des Oberlandesgericht gelangt ist. War das der Fall, dann war die Berufungsschrift damit "in die Verfügungsgewalt" des Gerichts gelangt. Dieser Briefkasten wurde nach der bei den Akten befindlichen Äußerung des geschäftsleitenden Beamten des Oberlandesgerichts nach 12.30 Uhr bis zum Ende der Dienststunden täglich noch einmal oder - wie die Beklagte behauptet - nach seiner Aufschrift sogar noch zweimal geleert. Die Beweislast für den rechtzeitigen Einwurf der Berufungsschrift trägt die Beklagte als Berufungsklägerin. Ob der Einwurf in den gewöhnlichen Briefkasten (Tagesbriefkasten) des Oberlandesgerichts auch dann die Frist gewahrt hätte, wenn er am 29. Dezember 1981 so spät erfolgt wäre, daß mit einer Leerung an diesem Tage nicht mehr zu rechnen war, kann hier offen bleiben.

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Richter am BGH Dr. Zopfs kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Dr. Hoegen