§ 44 ThürStrG - Straßenbaulast Dritter
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) § 43 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.