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§ 1 LWG - Zahl der Abgeordneten, Wahltag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
16-4

(1) Der Hessische Landtag besteht aus einhundertundzehn Abgeordneten, die in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher, unmittelbarer Wahl gewählt werden.

(2) Der Wahltag ist ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag. Er wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.