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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1956, Az.: V ZR 130/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1956
Aktenzeichen
V ZR 130/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 28.05.1954

Fundstellen

  • BGHZ 20, 211 - 219
  • DB 1956, 423 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 948 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Landesversicherungsanstalt B. als Treuhänderin über das Vermögen der Landesversicherungsanstalt B., vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten h seinen Vorsitzenden Julius H. B. in B. N., S. und den Schriftführer Johannes M. in B.-L., H.str. ...

Prozessgegner

den E. R. w. J. e.V. in B.-D., R.weg., vertreten durch seine stellvertretenden Vorsitzenden, Pastor J. und Oberin Hulda Z.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Kreis der Parteien kraft Amtes ist im deutschen Recht auf bestimmte Fälle beschränkt und kann nicht durch Verwaltungsakt ausgedehnt werden. Es kann also nicht durch Verwaltungsakt ein Treuhänder ohne gesetzliche Grundlage zum gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden.

  2. 2.

    Das Vermögen einer aufgelösten Landesversicherungsanstalt kann auf eine andere Landesversicherungsanstalt, und zwar auch treuhänderisch, übertragen werden. Der Vermögensübergang tritt mit dem Erlaß der Übertragungsverordnung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge ein, einer Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedarf es nicht.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Oechßler, Dr. Großmann, Dr. Spieler und Dr. Rothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. Mai 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zugunsten der Landesversicherungsanstalt B. (LVA B.) waren auf dem Grundstück des Beklagten in B. (Grundbuch des Amtsgerichts Z. von D. Bd ... Bl 4...) zwei Hypotheken zu 18.581,91 GM/RM und 40.000 GM/RM eingetragen. Der Beklagte war auch Schuldner der den Hypotheken zugrunde liegenden Forderungen der LVA B.. Diese hatte ihren Sitz in B. K. straße. Die im Jahre 1946 in der sowjetischen Zone neu gebildete Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg in Potsdam nimmt für sich in Anspruch, Rechtsnachfolgerin der LVA B. zu sein. Sie ist auch in den Besitz der beiden Hypothekenbriefe gelangt. Auf Grund einer Löschungsbewilligung der Sozialversicherungsanstalt des Landes B. und eines Antrags des Beklagten sind die beiden Hypotheken am 8. Juli 1950 gelöscht und die Hypothekenbriefe mit dem Löschungsvermerk versehen und unbrauchbar gemacht worden.

2

Die Klägerin hält sich für berechtigt, als Treuhänderin für die LVA B. jedenfalls insoweit zu handeln, als es sich um Vermögen der LVA B. handelt, das in Westberlin belegen ist. Sie beruft sich dabei auf eine gemeinsame Erklärung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar und 4. März 1953, die dahin lautet:

Hiermit wird der Landesversicherungsanstalt B. die Treuhandverwaltung über die Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 den früheren Landesversicherungsanstalten B., O., P. und S. zustanden, mit Wirkung und nach dem Stande vom 31. März 1953 übertragen.

Sie hat die treuhänderische Verwaltung im Auftrage der Bundesregierung und des Senats von Berlin zu führen.

Die Verwaltung erstreckt sich auf Erhaltung des Vermögensbestandes. Verfügungen dürfen nur im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung getroffen werden. Im übrigen gelten die Grundsätze, die in dem Übereinkommen des Senats und der Bundesregierung vom 14. März 1951 festgelegt sind.

3

Die Klägerin führt dazu aus: Die LVA B. gehöre zu den in B. stillgelegten Versicherungsträgern, wenn sie auch in der BK/O (46) 119 vom 8. März 1946 nicht ausdrücklich aufgeführt sei. Die Britische Militärregierung, welche für die Vermögensverwaltung der Sozialversicherungsträger federführend gewesen sei, habe das in der Keithstraße belegene Verwaltungsgebäude der LVA B. auf Grund des Gesetzes Nr. 52 beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme habe sich auch auf das sonstige in Westberlin belegene Vermögen der Landesversicherungsanstalt bezogen, einschließlich der Hypotheken auf dem Grundstück des Beklagten.

4

Die Klägerin macht geltend, die Löschung dieser Hypotheken sei unberechtigt gewesen. Die Sozialversicherungsanstalt des Landes B. in P. sei weder zur Empfangnahme der Valuta noch zur Löschungsbewilligung befugt gewesen.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. 1.

    den beklagten Verein zu verurteilen, darein zu willigen, daß die im Grundbuch des Amtsgerichts Z. von D. Bd ... 4 ... in Abteilung III unter Nr. 13 und 15 für die Landesversicherungsanstalt B. eingetragen gewesenen und am 8. Juli 1950 gelöschten, jetzt unter den lfd. Nr. 16 und 17 durch Widerspruch gesicherten Hypotheken über 18.581,91 GM/RM und 40.000 GM/RM zum alten Betrage, eventuell zu dem im Verhältnis 10 : 1 umgestellten DM (West)-Betrag an den alten Stellen unter den lfd. Nr. 13 und 15 wieder eingetragen werden,

  2. 2.

    den beklagten Verein zu verurteilen, darein zu willigen, daß das Grundbuchamt an Stelle der unbrauchbar gemachten Hypothekenbriefe neue herstellt und unmittelbar an die Klägerin aushändigt.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Er hält die Klägerin nicht für aktiv legitimiert, ist vielmehr der Ansicht, daß die Sozialversicherungsanstalt des Landes Brandenburg identisch sei mit der LVA B. und daher auch zur Empfangnahme der Valuta berechtigt gewesen sei. Er beruft sich jedenfalls auf seinen guten Glauben und hält die Forderung der Klägerin im übrigen für arglistig.

8

Das Landgericht hat die Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, die nicht prozeßfähige Landesversicherungsanstalt B. sei nicht durch einen zu ihrer gesetzlichen Vertretung legitimierten Vertreter vertreten.

9

Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

10

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Es handelt sich in diesem Rechtszug um die Frage, ob die Klägerin, die Landesversicherungsanstalt B., als Treuhänder oder in anderer Eigenschaft Rechte gerichtlich geltend machen kann, die bis 1945 der Landesversicherungsanstalt Mark B. (s. Rundschreiben der Reichsversicherungsanstalt, Abt. für Kranken- und Invalidenversicherung vom 18.10.1939 - Reichsarbeitsblatt IV, Amtliche Nachrichten für die Reichsversicherung, 1939 IV 497 - im folgenden LVA B.) zustanden, die ihren Sitz in dem später von den westlichen Alliierten besetzten Sektor hatte. Die in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse entwickelten sich dabei wie folgt.

12

Durch Erlaß BK/O (46) 119 vom 8. März 1946 an den Oberbürgermeister der Stadt Berlin ordnete die Alliierte Kommandatura die Einstellung der Tätigkeit der im einzelnen aufgeführten Versicherungsinstitute an, unter denen zwar die Klägerin, nicht aber die LVA B. genannt ist.

13

Mit Wirkung vom 29. August 1947 wurde für das Vermögen der LVA B. und mit Wirkung vom 23. Juni 1948 für das Dienstgebäude der LVA B. in K.straße ... ein Treuhänder bestellt.

14

Durch VO vom 1. April 1946 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark B. S 130) wurden die Träger der Invalidenversicherung, die im Bezirk der Provinz Mark B. ihren Sitz hatten, soweit sie ihren Geschäftsbetrieb nach dem 8. Mai 1945 wieder auf genommen hatten, mit der Sozialversicherungsanstalt Mark B. vereinigt; soweit sie mit dem 8. Mai 1945 als geschlossen galten, wurden ihre Geschäfte von dieser Sozial Versicherungsanstalt übernommen und abgewickelt.

15

Durch § 9 der VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 (Arbeit und Sozialfürsorge 1947 S 92) wurden alle Sozialversicherungsträger, die damals noch nicht in die nach dem 8. Mai 1945 errichteten Sozialversicherungsanstalten eingegliedert oder zum Erliegen gekommen waren, liquidiert. Alle Aktiven und passiven wurden den neuorganisierten Sozialversicherungsanstalten übergeben.

16

Am 9. März 1951 teilte die Alliierte Kommandatura durch das Schreiben BK/L (51) 31 betreffend "Treuhandverwaltung des Vermögens der stillgelegten Berliner Sozialversicherungsträger, deren Tätigkeit sich über das gesamte frühere Reichsgebiet erstreckte", dem Regierenden Bürgermeister von Berlin mit, "daß die Besatzungsbehörden die Kontrolle über das betreffende Vermögen, welche die Militärregierung auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften ausübt; sobald als möglich aufzuheben wünschen und daß sie hierzu bereit sind, sobald die Bundesregierung und der Berliner Senat sich über die Treuhandverwaltung bzw. die Verwendung dieser Vermögenswerte durch ein Abkommen, welches den Schutz ausländischer Interessen zu gewährleisten hatte, geeinigt haben werden".

17

Am 14. März 1951 wurde zwischen dem Senat von Berlin und der Bundesregierung ein Übereinkommen getroffen, wonach beide bei den zuständigen alliierten Stellen mit der Bitte vorstellig werden sollten, die Treuhänderschaft und die Verfügung über die Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat zu übertragen.

18

Am 9. Juni 1951 teilte die Alliierte Kommandatura dem Regierenden Bürgermeister mit Schreiben BK/L (51) 67 mit, daß die alliierten Behörden beschlossen haben, die Kontrolle, die sie über das betreffende Vermögen ausüben, aufzuheben und die Treuhandverwaltung dieses Vermögens sowie die Verfügungsgewalt über dasselbe auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin gemäß ihrer entsprechenden Zuständigkeit am 1. Juli 1951 zu übertragen. Darüber wurde die Bekanntmachung vom 4. September 1951 (Amtsblatt für Berlin 1951, S 272) veröffentlicht.

19

Unter dem 26. Februar/4. März 1953 erging der im Tatbestand mitgeteilte Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit.

20

Auf Grund dieser Sachlage führt das Berufungsgericht aus: Die Erörterungen des Landgerichts über die mangelnde Vertretung der LVA B. lägen neben der Sache. Die LVA B. sei nicht Klägerin, auch nicht etwa vertreten durch die LVA B.. Klägerin sei vielmehr die LVA B., die prozeßfähig und ordnungsmäßig vertreten sei. Sie sei aber nicht berechtigt, die strittigen Hypotheken als Partei kraft Amtes auf Grund eines amtlichen Treuhandverhältnisses geltend zu machen. Der Klägerin sei keine nach Besatzungsrecht wirksam begründete Treuhandschaft über westberliner Vermögen der LVA B. durch die zuständigen Besatzungsmächte über die Bundesregierung und den Senat von Berlin wirksam übertragen worden. Die strittigen Vermögenswerte hätten nie unter Treuhandschaft der westberliner Besatzungsmächte oder der Alliierten Kommandatura gestanden. Weder habe die Amerikanische Militärregierung Besitz ergriffen noch die Alliierte Kommandatura eine tatsächliche Beschlagnahme der Hypotheken vollzogen. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, da es sich um keine gesamtberliner Angelegenheit gehandelt habe. Die LVA B. habe nie zu den "in B. stillgelegten Versicherungsträgern" gehört, sie habe nur zufällig ihren Verwaltungssitz in Berlin gehabt. Ihre Tätigkeit habe sich nicht auf Berlin oder das gesamte Reichsgebiet, sondern ausschließlich auf die Provinz Brandenburg bezogen. Die LVA B. sei in der BK/O (46) 119 vom 8. März 1946 nicht etwa versehentlich vergessen, sondern folgerichtig nicht aufgeführt worden, da sie in ihrer Eigenschaft als Versicherungsträger nicht der Besatzungshoheit der Alliierten Kommandatura, sondern der sowjetischen Besatzungsmacht unterstanden habe.

21

Die Britische Militärregierung habe daher keine Veranlassung gehabt, die nicht in ihrem Sektor belegenen Hypotheken zu beschlagnahmen, selbst wenn sie für die Vermögensverwaltung der Sozialversicherungsanstalten in Berlin federführend gewesen sein sollte. Sie habe die Hypotheken auch nicht beschlagnahmt. Die Behauptung, daß dies mit der Beschlagnahme des Verwaltungsgebäudes im britischen Sektor einschließlich seines Zubehörs geschehen sei, sei nicht näher belegt. Daß die Britische Militärregierung dies unabhängig von einer Kenntnis von weiteren Vermögenswerten gewollt habe, sei eine haltlose und angesichts der eindeutig begrenzten Beschlagnahmeverfügung auch unerhebliche Annahme.

22

Eine tatsächlich nicht bestehende Treuhandverwaltung der Alliierten Kommandatura oder einer Besatzungsmacht auf Berliner Gebiet habe von diesen auch nicht wirksam übertragen werden können. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Sperre für die westberliner Vermögenswerte der LVA B. nach Art. 1 Ziff 1 a des Gesetzes Nr. 52 bestanden habe, denn diese Sperre sei nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines Amtstreuhänders. Für die Sachbefugnis der Klägerin könne es aber nur auf die Rechte aus einer bestehenden Amtstreuhandschaft ankommen, deren Rechtsstellung die Klägerin nunmehr für sich in Anspruch nehme, und nicht auf die Übertragung allgemeiner Kontrollrechte nach Gesetz Nr. 52.

23

Wenn die Klägerin ihre Sachbefugnis nicht aus einer tatsächlich ausgeübten und ihr übertragenen Treuhandschaft westlicher Besatzungsmächte ableiten könne, sei es nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Bundesregierung oder der Senat von Berlin befugt sein sollten, eine Einrichtung dieser Art zu begründen und Rechte daraus auf eine juristische Person zu übertragen. Das deutsche Recht kenne eine solche Treuhandschaft nicht. Der Kreis der Parteien kraft Amtes sei auf bestimmte Fälle beschränkt und könne nicht ohne gesetzliche Grundlage erweitert werden.

24

Es sei auch keine Freigabe oder Übertragung der hier streitigen Vermögenswerte erfolgt. Die BK/L (51) 67 der Alliierten Kommandatura vom 9. Juni 1951 und die vorbereitende BK/L (51) 31 vom 9. März 1951 sprächen nicht vom westberliner Vermögen der LVA B.. Es sei ausdrücklich nur von Sozialversicherungsträgern die Rede, deren Tätigkeit sich über das gesamte Reichsgebiet erstreckte. In der BK/L (57) 61 werde allerdings auch auf das Übereinkommen der Bundesregierung mit dem Senat von Berlin vom 14. März 1951 Bezug genommen und damit sinngemäß auch das Vermögen der sonstigen gemäß BK/O (46) 119 in Berlin stillgelegten Versicherungsträger erfaßt, nämlich der Versicherungsträger, deren Tätigkeit sich nur auf Berlin erstreckt habe. Die Wortfassung dieses Übereinkommens sei zu unbestimmt, um, wie später in der Vereinbarung des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1953 ausdrücklich erklärt worden sei, auf Versicherungsträger erstreckt werden zu können, deren Tätigkeit auf das sowjetisch besetzte Gebiet beschränkt gewesen sei. Die BK/L (51) 67 vom 9. Juni 1951 lasse zudem eindeutig erkennen, daß sie nur eine ausgeübte Kontrolle der Alliierten Kommandatura aufheben und eine bestehende Treuhandverwaltung habe übertragen wollen, der die hier streitigen Vermögenswerte nicht unterstanden hätten.

25

Das Berufungsgericht habe keine Veranlassung gehabt, eine Auskunft der zuständigen Sektorenkommandanten nach Gesetz Nr. 17 vom 27. August 1951 einzuholen. Dies sei nur nötig, wenn es sich mindestens um eine Zweckauslegung handle, die objektiv zweifelhaft sein könne. Solche Zweifel seien weder zur Auslegung der BK/O (46) 119, noch der Beschlagnahmeverfügung der Britischen Militärregierung vom 23. Juni 1948, noch der BK/L (51) 67 begründet. Das Berufungsgericht würde dem Landgericht im Ergebnis auch folgen, wenn die Alliierte Kommandatura mit der BK/L (51) 67 eine ausgeübte Kontrolle über die strittigen Vermögenswerte aufgehoben haben sollte. Denn dann wären die Vermögenswerte nur aus dem Macht- und Rechtskreis der Alliierten Kommandatura ausgeschieden und in den deutschen Rechtskreis eingetreten. Wenn dabei eine Übertragung der Treuhandverwaltung auf den Senat Berlin und die Bundesregierung erfolgt sei, so besage dies nichts über die rechtliche Form, in der die Verwaltung danach ausgeübt werden solle. Diese Form könne nur dem deutschen Recht entnommen werden. Eine Auskunft über den Zweck dieser Übertragung brauche nicht eingeholt zu werden. Es bestehe kein Anzeichen, daß die Alliierte Kommandatura irgendwelche Anweisungen für die Zeit nach Aufhebung der Kontrolle, insbesondere über die weitere Anwendung von Besatzungsrecht erteilt oder gar die Kontrolle entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung gar nicht habe aufheben wollen.

26

Das lasse sich auch nicht aus dem Zwang der Verhältnisse vermuten, nämlich der Notwendigkeit ein rechtliches Vakuum zu überbrücken; denn die Bundesregierung und der Senat von Berlin hätten genug Zeit gehabt, bei Übernahme der Vermögenswerte eine etwa notwendige neue gesetzliche Regelung zu schaffen, um den westlichen Vermögensteilen der LVA B. eine rechtmäßige Vertretung oder einen ordentlichen Amtstreuhänder zu geben. Die Klägerin könnte sich auf eine Amtstreuhänderschaft nur bei fortwirkender Geltung alliierten Besatzungsrechts berufen, das eine derartige Treuhandschaft kenne, nicht aber auf deutsches Recht. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Verfahren, das das Landgericht angewendet wissen wolle, im einzelnen zulässig und geboten sei. Das Landgericht hat sich nämlich im Urteil vom 26. Februar 1954 dahin ausgesprochen, die Übergabe an die Bundesregierung und den Senat von Berlin habe die Folge gehabt, daß diesen Stellen die Verpflichtung obgelegen habe, alsbald wieder die dem deutschen Recht entsprechende Ordnung herzustellen, insbesondere zu bewirken, daß ein legitimierter gesetzlicher Vertreter der LVA B. bestellt werde. Jedenfalls, meint das Berufungsgericht, sei die Bestellung eines Treuhänders in dieser Art nach deutschem Recht nicht zulässig. Sie lasse sich auch nicht aus einer gewohnheitsrechtlichen Fortsetzung von Rechtsinstituten des Besatzungsrechts im deutschen Bereich begründen.

27

Die Revision macht dagegen geltend: Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1953 sei ein Verwaltungsakt. An diesen seien die ordentlichen Gerichte gebunden, wenn er nicht so weittragende Fehler habe, daß er nichtig sei. Das sei nicht der Fall. Auch gesetzwidrige Verwaltungsakte seien nicht nichtig. Diese Grundsätze seien nicht berücksichtigt worden.

28

Die Übertragung von Verwaltungsbefugnissen auf die Klägerin sei nicht willkürlich erfolgt. Wenn die Alliierte Kommandatura durch Schreiben vom 9. Juni 1951 die Treuhandverwaltung über das in dieser Verfügung näher bezeichnete Vermögen auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin übertragen habe, seien diese berechtigt gewesen, die ihnen richtig erscheinenden Maßnahmen zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Treuhandverwaltung zu ergreifen. Eine solche Maßnahme stelle der Erlaß vom 26. Februar/4. März 1953 dar.

29

Diesen Ausführungen ist im Ergebnis der Erfolg nicht zu versagen.

30

Die LVA B. hatte ihren Sitz in B., ihr Bezirk umfaßte aber die Provinz B. und von der früheren LVA Grenzmark P.-W. die Landkreise M. und S. und Teile des früheren Landkreises Bomst (VO v. 28.10.1938, RGBl I, 1520). Es ist daher verständlich, daß sie in dem Erlaß der Alliierten Kommandatura Berlin BK/O (46) 119 vom 8. März 1946 nicht aufgeführt ist. Sie ist auch durch die Maßnahmen in der sowjetisch besetzten Zone nicht aufgelöst worden, sondern, soweit sie Rechtsbeziehungen in den westlich besetzten Bezirken Berlins hat, bestehen geblieben Sie fiel jedoch unter das Militärregierungsgesetz Nr. 52. Ein Treuhänder über ihr Vermögen wurde aber nur für das Dienstgebäude in B. K.straße ... bestellt.

31

Das Schreiben BK/L (51) 67 vom 9. Juni 1951 bezog sich auf die Treuhandverwaltung des Vermögens der stillgelegten Berliner Sozialversicherungsträger, deren Tätigkeit sich über das "gesamte frühere Reichsgebiet" erstreckt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht darin beizustimmen ist, daß dazu die LVA B. nicht gehört habe, oder ob mit dem Erlaß alle Sozialversicherungsträger gemeint sein sollten, die sichim früheren Reichsgebiet betätigt haben und im Gebiet von Berlin ihren Sitz hatten und die damit gemäß dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 unter Kontrolle standen. Jedenfalls ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine Treuhandverwaltung im vorliegenden Fall nicht übertragen wurde, da eine solche nicht bestand, daß aber durch die Erklärung der Alliierten Kommandatura das Vermögen der LVA B., das sich in den Westsektoren Westberlins befand, freigegeben worden ist, wobei das rechtliche Schicksal des Dienstgebäudes in der Keithstraße dahingestellt bleiben kann. Der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1955 stützt sich daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht auf etwa noch nachwirkendes Besatzungsrecht, sondern ist nach deutschem Recht zu beurteilen und es ist die Frage, ob nach deutschem Recht im Jahre 1953 eine treuhänderische Verwaltung noch eingerichtet werden konnte, die vorher nicht bestand.

32

Damit erledigt sich auch die von der Revision zum Gegenstand eines Angriffs gemachte Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet gewesen wäre, gemäß Gesetz Nr. 17 der Alliierten Kommandatura vom 27. August 1951 (GuVBl für Berlin 1951 S 639) das Verfahren auszusetzen und einen Bescheid des zuständigen Sektorenkommandanten einzuholen. Denn es handelt sich nicht mehr um das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden, sondern um die Beurteilung eines deutschen Verwaltungsakts. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision gemäß § 549 ZPO noch auf die Verletzung des Gesetzes Nr. 17 gestützt werden könnte, weil dieses Gesetz nur noch im Bereich des Kammergerichts gilt, nachdem das entsprechende AHK-Gesetz Nr. 13 durch Art. 3 des Gesetzes Nr. A - 37 (Amtsbl der All.HK, S 3267) aufgehoben worden ist. (bejaht von RG in JW 1936, 2548).

33

Der Revision ist nun zuzugeben, daß es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt und daß die Gerichte einen Verwaltungsakt als gültig anerkennen müssen, sofern er nicht nichtig ist. Durch Verwaltungsakt kann nun wohl jemand mit der treuhänderischen Verwaltung des Vermögens einer juristischen Person betraut werden. Welche Stellung und Befugnis ein solcher Treuhänder im Rechtsverkehr, insbesondere den Gerichten gegenüber hat, kann allerdings - insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - nicht durch Verwaltungsakt geregelt werden, soweit dieser im Widerspruch zu einer gesetzlichen Regelung steht. Es ist richtig, daß der Kreis der Parteien kraft Amtes im deutschen Recht auf bestimmte Fälle beschränkt ist und nicht durch Verwaltungsakt ausgedehnt werden kann. Es ist auch genau gesetzlich festgelegt, in welchen Fällen und in welchen Formen ein gesetzlicher Vertreter für ein dem deutschen Recht unterliegendes Rechtssubjekt bestellt werden kann. Das Berufungsgericht hat recht mit der Auffassung, daß ein Verwaltungsakt, in dem irgendein Treuhänder ohne gesetzliche Grundlage zum gesetzlichen Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person bestellt wird, außerhalb der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde liegen und somit nichtig sein würde.

34

Damit ist aber die Frage der Gültigkeit des Erlasses des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1953 noch nicht erledigt. Die LVA B. die ihren Sitz in B. hat, ihren ganzen Bezirk aber verloren hat, ist als aufgelöst zu behandeln, denn sie kann ihre bisherige Tätigkeit aus tatsächlichen Gründen nicht fortsetzen. Da der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1953 von der "früheren LVA B." spricht, ist er dahin auszulegen, daß er die LVA B. als aufgelöst betrachtet, oder daß doch die Maßnahmen getroffen werden sollten, die zu einer Auflösung führen. Nach § 1335 RVO können im Fall der Auflösung die beteiligten Landesregierungen den aufnehmenden Anstalten das Vermögen der aufgelösten Anstalten mit allen Rechten und Pflichten übertragen oder die Übernahme des Vermögens durch eine andere Anstalt genehmige. Sonst fällt das Vermögen den beteiligten Gemeindeverbänden oder Ländern zu. Die LVA B. war nun eine gemeinsame Versicherungsanstalt im Sinne des § 1336 RVO, da sie außer der Provinz B. noch Teile der früheren Provinz G., P. umfaßte. Für diese Gebiete ist keine deutsche Stelle da, die bei der Übertragung mitwirken könnte. Es ist daher § 1336 RVO anzuwenden, der besagt: Einigen sich bei Auflösung einer gemeinsamen Versicherungsanstalt die Gemeindeverbände oder Länder nicht über die ihnen zufallenden Vermögensanteile, so bestimmt darüber nach § 1336 RVO der Reichsrat. An dessen Stelle ist nach dem Gesetz vom 14. Februar 1934 (RGBl I S 89) der Reichsarbeitsminister getreten, dessen Aufgaben nach Art. 129 GrundG der Bundesminister für Arbeit übernahm. Dieser konnte also, nötigenfalls im Zusammenwirken mit Berlin, das Vermögen der aufgelösten oder in der Auflösung begriffenen LVA B. insgesamt der LVA B. übertragen. Wenn nun das Vermögen nicht endgültig, sondern nur treuhänderisch übertragen wird, so ist dies ein Weniger gegenüber der Vollübertragung, das somit ebenso zulässig sein muß. In einer solchen Rechtsstellung konnte der andere Verband nach außen als Vollberechtigter auftreten, und muß dabei auch von den Gerichten als solcher anerkannt werden. Wenn er dabei zum Ausdruck bringt, daß er nur als treuhänderisch Berechtigter diese Rechte ausübt, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen.

35

Die ganze oder treuhänderische Übertragung des Vermögens einer aufgelösten Versicherungsanstalt liegt somit im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der obersten Verwaltungsbehörden. Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, der Erlaß des Bundesministers für Arbeit und des Senators für Arbeit vom 26. Februar/4. März 1953 sei nichtig. Die Gerichte müssen diesen Verwaltungsakt vielmehr als gültig behandeln, ohne die Zuständigkeit der erlassenden Behörde im einzelnen nachprüfen zu können. Das ordentliche Gericht kann auch nicht nachprüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die LVA B. aufgelöst werden kann.

36

Die Klägerin ist daher als berechtigt anzusehen, vermögensrechtliche Ansprüche der LVA B. im eigenen Namen geltend zu machen. Das Urteil des Berufungsgerichte war daher aufzuheben und es ist über den geltend gemachten Anspruch selbst zu verhandeln. Dazu muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der weiteren Verhandlung ist davon auszugehen, daß die endgültige oder treuhänderische Übertragung des Vermögens gemäß § § 1355, 1336 RVO mit dem Erlaß der Übertragungsanordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, ohne daß es einer Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände bedurfte, so daß der Eintrag im Grundbuch auch in seiner alten Fassung unrichtig geworden ist und die Klägerin verlangen kann, selbst als Gläubigerin der strittigen Hypotheken eingetragen zu werden. Es ist daher zu prüfen, ob etwa die Parteien auf die Notwendigkeit einer Klagänderung hinzuweisen sind.

37

Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Frage, da das Berufungsgericht nicht über prozeßhindernde Einreden, sondern in der Sache selbst entschieden hat.

38

Da die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, war diesem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Oechßler Dr. Großmann Die Bundesrichter Dr. Spieler und Dr. Rothe sind durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Tasche