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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1982, Az.: BVerwG 6 C 56.81

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens; Anforderungen an eine Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 56.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 24.09.1980 - AZ: 11 A 149/80

Fundstelle

  • HFR 1984, 75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. September 1980 ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrt. Im Verwaltungsverfahren ist er damit ohne Erfolg geblieben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24. September 1980 stattgegeben und festgestellt, daß der Kläger zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe berechtigt ist.

2

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil zur Rüge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung I vom 10. August 1981 als nicht wehrdienstfähig ausgemustert worden. Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

3

Das Verfahren war deshalb entsprechend den §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts war für unwirksam zu erklären.

4

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) gegeneinander aufzuheben. Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, daß die Verfahrensrevision voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, da das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht den gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an eine Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen zu stellenden Anforderungen entspricht, wie sie der beschließende Senat in dem Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119) näher dargelegt hat. Maßgebend für die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO sind jedoch, wie durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt wird, nicht die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels, sondern der mutmaßliche Prozeßausgang; die Kostenentscheidung ist also danach auszurichten, wem bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich die Kosten auferlegt worden wären. Die Verfahrensrevision der Beklagten hätte aber lediglich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht geführt, wobei die Entscheidung über die Verfahrenskosten der Schlußentscheidung vorbehalten worden wäre. Da sich demnach nicht absehen läßt, wie das Verwaltungsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats abschließend entschieden hätte, erscheint es billig, jedem Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim