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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1981, Az.: 4 AZR 1118/78

Technische Angestellte; Technische Ausbildung; Technische Fachkenntnisse; Güteprüfer der Verteidigungsverwaltung; Unterkunftsgerät; Küchengerät; Sportgerät; Sanitätsgerät; Allgemeiner Verwaltungsdienst; Tarifliche Qualifizierungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1981
Aktenzeichen
4 AZR 1118/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • PersV 1983, 296
  • RiA 1981, 235

Amtlicher Leitsatz

1. Technische Angestellte im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT sind nur solche Angestellte, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat.

2. Hiernach können Güteprüfer der Verteidigungsverwaltung für Unterkunftsgerät, Küchengerät, Sportgerät und Sanitätsgerät nicht als technische Angestellte angesehen werden. Für diese Angestellten gelten daher die jeweils ersten Fallgruppen der Vergütungsordnung für den allgemeinen Verwaltungsdienst.

3. Güteprüfungen, die unterschiedliche Anforderungen im Sinne tariflicher Qualifizierungen stellen, können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden.