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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1970, Az.: BVerwG I WD 4/70

Berichtigung der Entscheidungsformel bei Vorliegen eines Schreibversehens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1970
Aktenzeichen
BVerwG I WD 4/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG - 04.03.1970 - AZ:D 3 VL 5/70

Fundstelle

  • BVerwGE 43, 149

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Dezember 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl
als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld,
Bundesrichter Saalmann
als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Urteils des Senats vom 3. Dezember 1970 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß im zweiten Absatz die Worte "wegen eines Dienstvergehens" eingefügt werden, so daß dieser Absatz nunmehr folgenden Wortlaut hat:

"Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die nächstniedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft."

Gründe

1

Durch Urteil vom 3. Dezember 1970 hat der Senat auf die Berufung des Beschuldigten das gegen ihn ergangene Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts D vom 4. März 1970 aufgehoben, den Beschuldigten in die nächstniedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft sowie die Kosten des ersten Rechtszuges dem Beschuldigten und die Kosten des Berufungsverfahrens der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Bei der schriftlichen Niederlegung des Urteilstenors sind die Worte "wegen eines Dienstvergehens" versehentlich nicht aufgenommen worden. Es handelt sich um ein bloßes Schreibversehen. Die Entscheidungsformel war daher entsprechend zu berichtigen (vgl. § 70 WDO; BGHSt 12, 374, 376 ff) [BGH 03.02.1959 - 1 StR 644/58].