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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1957, Az.: III ZR 106/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1957
Aktenzeichen
III ZR 106/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf - 01.06.1956

Fundstelle

  • DNotZ 1958, 101-104

Prozessführer

des Notars Dr. Theodor Anton E., M.-G., B.str. ...,

Prozessgegner

1.) die Witwe Margarete Sp. geb. v. d. Ma., M.-G., H.str. ...,

2.) den städtischen Angestellten Hans Sp., M.-G., R.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1956 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte zur Freistellung der Kläger zu mehr als 60 % verurteilt und seine Verpflichtung zur weiteren Freistellung zu mehr als 60 % festgestellt ist.

Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner Amtspflicht als Notar.

2

Der Beklagte beurkundete als Notar am 11. Juli 1951 einen Erbteilungsvertrag zwischen den Erben des im Jahre 1944 verstorbenen Steinhauers Peter Sp., zu denen auch die Kläger gehören. Der Erblasser hatte bis zu seinem Tode mit seinen Bruder Wilhelm Sp. ein Marmor- und Grabsteingeschäft in der Form einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) unter der Firma "Peter und Willi Sp." betrieben. Willi Sp., der das Geschäft inzwischen allein weitergeführt hatte, übernahm nach dem Vertrage die zum Nachlaß gehörigen Grundstücke und den Betrieb für insgesamt 61.700 DM, wovon "auf die Firma" 10.000 DM entfielen. Gleichzeitig entwarf der Beklagte eine Urkunde, wonach die Beteiligten beim Handelsregister anmeldeten, daß die OHG aufgelöst sei; der Beklagte beglaubigte die Unterschriften und nahm die Urkunde zur Weiterleitung an sich. Er reichte den Antrag jedoch dem Handelsregister erst nach fast zwei Jahren ein, so daß die Löschung erst am 29. Juni 1953 erfolgte.

3

Willi Sp. war inzwischen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. In einem gerichtlichen Vergleichsverfahren erwirkte er einen am 1. Oktober 1953 bestätigten Vergleich, wonach die beteiligten Gläubiger 40 % ihrer Forderungen in Raten erhielten, während der Rest erlassen wurde. Ein Gläubiger des Willi Sp., die Firma Gö., nahm die Erben des Peter Sp. wegen des Restes in Anspruch und erwirkte gegen sie am 12. Mai 1954 ein rechtskräftig gewordenes Urteil (6 O 45/54 LG Mönchen-Gladbach), durch das sie zur Zahlung für Lieferungen verurteilt wurden, die in den Jahren 1952/53 erfolgt waren. In den Gründen heißt es, daß die OHG zwar mit dem Tode von Peter Sp. aufgelöst sei, die Gläubigerin aber mit Rücksicht auf die fortbestehende Registereintragung Zahlung von den Erben des Mitgesellschafters verlangen könne (§15 HGB); mit Rücksicht auf die durchgeführte Erbteilung wurden die Erben nur anteilsmäßig und unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt. In diesem Rechtsstreit hatten die Kläger dem Beklagten den Streit verkündet.

4

Die Kläger haben vorgetragen: Die Firma Gö. habe von ihnen Zahlung nur wegen der verspäteten Löschung der Gesellschaft im Handelsregister verlangen können. Der Beklagte habe die Anmeldung zum Handelsregister ohne Grund verspätet eingereicht, so daß er ihnen den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen habe. Sie haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von den Ansprüchen aus dem Urteil vom 12. Mai 1954 freizustellen, nämlich die Klägerin Margarete Sp. in Höhe von 3.581,85 DM nebst Zinsen und 397,34 DM Kosten sowie den Kläger Hans Sp. in Höhe von 837,27 DM nebst Zinsen; weiter haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sie von weiteren Vollstreckungskosten freizustellen, hilfsweise diese Verpflichtung festzustellen.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Er habe die Anmeldung zum Handelsregister zurückgehalten, weil Willi Sp. das bei der Beurkundung in Gegenwart der Kläger ausdrücklich verlangt habe. Die Kläger hätten das gebilligt. Willi Sp. habe nämlich mit der Löschung die Eintragung seiner neuen Firma verbinden wollen. Sein Bürovorsteher Pieper habe daraufhin sogleich einen Sperrvermerk in das Stückeverzeichnis eingetragen. Die Eintragung einer neuen Firma für Willi Sp. sei auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Industrie- und Handelskammer das Unternehmen nur als Handwerksbetrieb angesehen habe. Auch bei sofortiger Weitergabe der Urkunde wäre die Eintragung nicht vor Entstehung der Forderungen der Firma Gö. erfolgt. Wenn er die Kläger über die Folgen der Verzögerung belehrt hätte, würden sie nach ihrem früheren Verhalten sich damit einverstanden erklärt haben. Die Kläger müßten sich im übrigen an Willi Sp. halten und hätten schon deshalb keinen Schaden, weil sie nur mit dem Nachlaß hafteten, aber Teile des Nachlasses nicht mehr besäßen, sondern völlig vermögenslos seien. Die Kläger hätten es auch schuldhaft unterlassen, ihn an Erledigung zu erinnern.

6

Die Kläger haben erwidert, Willi Sp. habe keine Weisung zur Zurückhaltung der Urkunde erteilt, sondern im Gegenteil den Notar vergeblich an die Erledigung erinnert. Der Beklagte habe sie mindestens über die Verzögerung unterrichten müssen. Sie hätten dann auf sofortiger Löschung bestanden und diese spätestens innerhalb eines Jahres erreicht. Dann wäre kein Schaden entstanden, weil die Lieferungen der Firma Gö. erst nach dem 1. August 1952 erfolgt seien. Willi Sp. sei durch den Vergleich ihnen gegenüber befreit und jetzt zahlungsunfähig. Sie müßten mit einer Vollstreckung aus dem Urteil rechnen, weil sie Werte aus dem Nachlaß erhalten hätten und nicht vermögenslos seien.

7

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die Kläger von den bezifferten Ansprüchen zu befreien, und hat weiter die Verpflichtung des Beklagten festgestellt, die Kläger von künftigen Vollstreckungskosten freizustellen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt: Der Beklagte habe die Pflicht gehabt, den Löschungsantrag unverzüglich dem Registergericht einzureichen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bei Aufnahme der Urkunde am 11. Juli 1951 von einer Zurückhaltung des Antrages keine Rede gewesen. Der Beklagte habe von einem entsprechenden angeblichen Wunsch des Willi Sp. erst am 12. Juli 1952 durch den Sperrvermerk seines Bürovorstehers erfahren. Ungeklärt bleibe, ob Willi Sp. eine derartige Erklärung abgegeben habe. Der Beklagte habe nunmehr die Pflicht gehabt, die Beteiligten über die Gefahren einer solchen Verzögerung zu belehren, zumal die Kläger von einer derartigen Anweisung des Willi Sp. nichts gewußt hätten. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts würden bei Belehrung dann sämtliche Beteiligte, also auch Willi Sp., einer sofortigen Einreichung des Löschungsantrages zugestimmt haben. - Die Kläger hätten keine sonstigen Ersatzmöglichkeiten, auch solche nicht versäumt, denn Willi Sp. hafte den Klägern nicht mehr. Die Kläger treffe auch kein mitwirkendes Verschulden, weil sie hätten glauben dürfen, mit Abgabe der Erklärung beim Notar sei alles in Ordnung. Die Kläger müßten jederzeit mit einer Vollstreckung rechnen, da sie noch Werte aus dem Nachlaß besäßen.

9

II.

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen teilweise durch.

10

1.)

Verletzt ein Notar schuldhaft die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§21 RNotO). Das Berufungsgericht sieht die entscheidende Pflichtverletzung darin, daß der Beklagte nach Kenntnisnahme vom Sperrvermerk die übrigen Beteiligten nicht über die Bedeutung der Verzögerung belehrt hat, nachdem er von seinem Bürovorsteher erfuhr, daß der Sperrvermerk allein auf einer Weisung des Willi Sp. beruhte. Das Berufungsgericht hat dagegen nicht angenommen, daß die verspätete Weitergabe des Antrages selbst eine schuldhafte Amtspflichtverletzung war, weil nicht geklärt ist, was Willi Sp. dem Bürovorsteher erklärt hatte und weil der Notar sich möglicherweise auf die Angaben seines Bürovorstehers über das angeblich von Willi Sp. Erklärte verlassen durfte.

11

Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden. Denn unabhängig von der allgemeinen Belehrungspflicht des Notars ergab sich hier diese Belehrungspflicht mindestens sinngemäß aus §42 der Dienstordnung für Notare (DOfNot vom 5. Juni 1937 - DJ 874). Danach soll der Notar, der zur Eintragung beim Registergericht bestimmte Erklärungen beurkundet hat, die Urkunde unverzüglich dem Registergericht einreichen, sobald ihre Einreichung erfolgen kann; die Bestimmung fährt dann fort: "Wünschen die Beteiligten eine spätere Einreichung, so soll er sie erforderlichenfalls auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen". Der Beklagte hat hier zwar keine notarielle Urkunde aufgenommen, sondern nur Unterschriften beglaubigt, aber unter einer Urkunde, die er selbst entworfen und deren Weiterleitung er übernommen hatte. Die Anfertigung von Urkundenentwürfen gehört zu den Amtspflichten eines Notars (§26 RNotO). Übernimmt der Notar es, derartige Urkunden weiterzureichen, dann ist auch das Inhalt seiner übernommenen Amtspflichten und nicht etwa Gegenstand eines besonderen Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. BGHZ 19, 5). In derartigen Fällen sind alle diese Maßnahmen als ein einheitliches Amtsgeschäft des Notars aufzufassen und erstreckt sich die Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars auch auf den Inhalt der Urkunde selbst (vgl. RGZ 93, 68; BGH III ZR 62/54 vom 3. November 1955, insoweit NJW 1956, 140 nicht veröffentlicht). Die in §42 DOfNot festgelegte Belehrungspflicht muß sinngemäß auch für die Fälle der Unterschriftsbeglaubigung unter einer vom Notar entworfenen Urkunde gelten.

12

Für den Beklagten hatte sich die Sache so dargestellt, daß zunächst alle Miterben den Antrag an das Registergericht unterzeichnet und ihm zur Weiterleitung übergeben hatten, daß aber hinterher ein Beteiligter erklärt hatte, der Antrag solle noch nicht dem Gericht eingereicht werden. In solchen Fällen ist der Notar grundsätzlich gehindert, die Erklärung weiterzureichen, die nach §143 HGB von allen Beteiligten abzugeben war; denn der Notar darf seine Amtstätigkeit nicht gegen den Willen eines Beteiligten ausüben. Bei dem Widerruf einer von mehreren Beteiligten abgegebenen Erklärung nur durch einen Beteiligten ist es grundsätzlich nicht Sache des Notars, die Wirksamkeit eines solchen Widerrufs zu prüfen, sondern er hat sich damit zu begnügen, diese veränderte Sachlage mit entsprechender Belehrung allen Beteiligten zu übermitteln und weitere Weisungen abzuwarten. Er kann es grundsätzlich den Beteiligten überlassen, den Widerstrebenden zur Änderung der Widerrufserklärung zu veranlassen oder durch Urteil zu zwingen. Jedoch muß der Notar in solchen Fällen die veränderte Sachlage allen Beteiligten mitteilen und sie darüber belehren, daß durch eine weitere Verzögerung der Löschung im Handelsregister die Gefahr für die übrigen Beteiligten besteht, weiterhin wegen Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen zu werden. Auch das folgt aus §42 der Dienstordnung, der auch dann anwendbar ist, wenn der Wunsch zur späteren Einreichung erst nach Errichtung der Urkunde geäußert wird.

13

2.)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Frage der Verursachung eines Schadens durch die Unterlassung der Belehrung fehlerhaft entschieden.

14

Das Oberlandesgericht führt dazu aus: Es beständen keine Bedenken, gemäß §287 ZPO festzustellen, daß nach einer entsprechenden Belehrung durch den Notar über die möglichen Folgen einer verzögerten Löschung sämtliche Beteiligten einer sofortigen Einreichung der Anmeldung zugestimmt hätten; auch Willi Sp. würde einer sofortigen Löschung unter Verzicht auf seine gleichzeitige Eintragung im Handelsregister zugestimmt haben.

15

Die Revision meint, diese Würdigung sei unvollständig und der Berufungsrichter habe dabei möglicherweise wesentliche Gesichtspunkte übersehen. Das trifft nicht zu.

16

Die Revision weist darauf hin, daß Willi Sp. "allein für die Firma" ein Entgelt von 10.000 DM gezahlt habe; es sei selbstverständlich, daß er ohne Fortführung einer Firma eine wesentliche Herabsetzung dieser Summe verlangt haben würde. Dabei übersieht die Revision, daß der Wortlaut des Überlassungsvertrages insoweit ungenau ist; denn der Betrag von 10.000 DM war nicht für das Recht der Firmenführung, sondern für das Geschäft mit Inventar und Maschinen - im Gegensatz zu den ebenfalls übernommenen Nachlaßgrundstücken - bestimmt. Willi Sp. wußte auch, daß die Industrie- und Handelskammer schon früher Bedenken geäußert hatte, daß sein Betrieb kein Handelsgewerbe sei.

17

Der Zeuge P. hatte zwar wiederholt bestätigt, daß Willi Sp. ständig verlangt habe, die alte Firma solle nur gelöscht werden, wenn gleichzeitig für ihn eine neue Einzelfirma eingetragen werde. Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht übersehen, wie die Revision meint, sondern es hat diese Bekundung als wahr unterstellt und trotzdem die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte es bei seiner Gewissenhaftigkeit und Geschicklichkeit erreicht hätte, bei der damals von Willi Sp. den Miterben gegenüber gezeigten Einstellung diesen zur Zustimmung zu einer sofortigen Löschung zu veranlassen.

18

Das Berufungsgericht hat auch nicht den von der Revision weiter hervorgehobenen Umstand übersehen, daß die Miterben sieben Jahre lang die Fortführung des Geschäfts unter der alten Firma durch Willi Sp. geduldet hätten: Bis zur Währungsreform konnte ein derartiger Betrieb kaum Nachteile, sondern höchstens Vorteile bringen. Nach der Währungsreform war eine Auseinandersetzung der Miterben wegen des Ende 1949 begonnenen Rechtsstreits der Klägerin über ihren Erbanteil nicht möglich gewesen. Dieser Rechtsstreit, mit dem die Klägerin den gesamten Nachlaß für sich in Anspruch genommen hatte, war erst durch einen Vergleich vom 6. Juli 1951 beendet worden. Das Berufungsurteil erwähnt das auf Seite 12 seines Urteils ausdrücklich und fügt hinzu, nunmehr nach Beendigung dieses Rechtsstreits hätten alle Beteiligten eine sofortige, endgültige Auseinandersetzung über das Geschäftsvermögen gewünscht.

19

Danach hat also das Urteil entscheidende Gesichtspunkte bei seiner Beweiswürdigung nicht übersehen, so daß seine Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

20

3.)

Die Revision meint, der Vorderrichter hätte das Verhalten der Kläger nicht nur als mitwirkendes Verschulden nach §254 BGB, sondern in erster Linie im Rahmen des §839 Abs. 3 BGB würdigen müssen. Nach dieser Bestimmung verliert der Verletzte seine Schadensersatzansprüche, wenn er schuldhaft einen Rechtsbehelf nicht ergreift.

21

Auch diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht hat sich zwar zunächst nur damit auseinandergesetzt, ob die Kläger ein mitwirkendes Verschulden deshalb trifft, weil sie den Beklagten nicht an die Erledigung des Löschungsantrages erinnert haben. Das Urteil verneint ein Verschulden, weil die Kläger nicht rechtskundig waren und darauf hätten vertrauen dürfen, daß mit der abgegebenen Löschungserklärung alles in Ordnung sei und der Notar für die alsbaldige Löschung sorgen würde; sie hätten auch nicht zu wissen brauchen, daß die Registergerichte nach vollzogener Löschung eine Nachricht versenden. Das Urteil fährt dann ausdrücklich fort, daß diese Untätigkeit auch keine schuldhafte Säumnis im Sinne des §839 Abs. 3 BGB sei.

22

Des Berufungsgericht hat also die Bestimmung nicht übersehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erinnerung an die Erledigung überhaupt ein Rechtsbehelf im Sinne dieser Vorschrift ist, dann jedenfalls zeigt die Würdigung, daß den Klägern ihre Untätigkeit hier nicht als Verschulden angerechnet werden könne, keinen Rechtsfehler.

23

4.)

Der Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung besteht nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann nicht, wenn der Verletzte auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, daß die Ausgleichsansprüche der Kläger aus dem Gesellschaftsverhältnis und dem Auseinandersetzungsvertrag auf Grund des gerichtlichen Vergleichsverfahrens erloschen seien und die Verzögerung der Löschung durch Willi Sp. keinen Schadensersatzanspruch begründe, weil ihm kein "hinterlistiges Verhalten" nachzuweisen sei.

24

Die Revision meint demgegenüber, Willi Sp. habe seine im Auseinandersetzungsvertrag übernommene Verpflichtung, die Löschung durchzuführen oder an der Löschung mitzuwirken, schuldhaft nicht erfüllt und sei in Verzug geraten; dieser Verzugsschaden sei erst nach Beendigung des Vergleichsverfahrens mit Inanspruchnahme durch die Firma Gö. entstanden, so daß er vom Vergleich nicht berührt werde.

25

Schadenersatzansprüche der Kläger wegen der verzögerten Durchführung des Auseinandersetzungsvertrages konnten nicht nur bei Vorsatz oder "Hinterlist"; sondern auch bei Fahrlässigkeit des Willi Sp. entstehen. Allerdings ist die Auffassung der Revision, Willi Sp. sei insoweit in Verzug geraten, unrichtig, weil Verzug nach §284 BGB eine Mahnung voraussetzt, die hier unstreitig nicht erfolgt ist. Eine abredewidrige Anweisung durch Willi Sp. an den Notar konnte aber eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen, nämlich eine Verletzung der durch den Auseinandersetzungsvertrag übernommenen Pflichten, für die Willi Sp. nach §276 BGB haften würde. Diese Frage hat das Berufungsgericht nicht entschieden, denn es hat nicht festgestellt, ob Willi Sp. eine derartige Anweisung erteilt hat. Es hat weiter nicht geklärt, ob die etwaige Anweisung des Willi Sp. eine schuldhafte Vertragsverletzung war oder ob er etwa für eine gewisse Zeit an ein Einverständnis der Kläger glauben konnte und sein Verschulden dadurch oder aus sonstigen Gründen ausgeschlossen war.

26

Dieser Anspruch ist nicht durch das Vergleichsverfahren ausgeschlossen oder erloschen:

27

Der Vergleich vom 1. Oktober 1953 wirkt allerdings insoweit auch gegen die Kläger. Denn nach §25 VglO wirkt der Vergleich gegen alle Vergleichsgläubiger, nämlich diejenigen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Vergleichsschuldner hatten. Am Verfahren nehmen auch betagte und bedingte Ansprüche teil (§§30, 31 VglO). Vermögensansprüche, die bei Eröffnung des Verfahrens bereits begründet waren, sind solche, deren entscheidendes Schuldverhältnis bereits bestand. Es genügt eine damals bereits vorhandene Haftungsmöglichkeit, aus der vertragliche oder gesetzliche Pflichten (Gewährleistungspflichten, Ersatzpflichten und sonstige Sekundärpflichten) folgen (vgl. Bley, 2. Aufl. §25 Anm. 32, 33, 39). Der bis zur Eröffnung des Vergleichsverfahrens entstandene Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des 1951 geschlossenen Vertrages nahm also an dem erst 1953 eröffneten Vergleichsverfahren teil. Auf jeden Fall war der Vergleich auch für die Kläger als Gläubiger dieses Anspruches nach §82 VglO wirksam, auch wenn die Kläger etwa nach §33 VglO am Verfahren selbst nicht beteiligt waren, insbesondere kein Stimmrecht hatten. Diese etwaige Forderung der Kläger ist also durch den Vergleich ebenfalls auf 40 % ermäßigt worden; Willi Sp. haftet also den Klägern wegen der etwaigen Vertragsverletzung höchstens noch in Höhe von 40 %. Insoweit könnten die Kläger den Beklagten nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich wegen ihrer Ansprüche bei Willi Sp. nicht befriedigen könnten. Die Kläger haben zwar behauptet, Willi Sp. sei zur alsbaldigen Zahlung nicht in der Lage, doch hat der Beklagte das bestritten, ohne daß das Berufungsgericht diese Fragen geklärt hat.

28

Dieser Anspruch ist auch nicht durch §82 Abs. 2 VglO ausgeschlossen. Nach §82 VglO ist der in einem Vergleichsverfahren abgeschlossene Vergleich für und gegen alle Vergleichsgläubiger wirksam, auch wenn sie an den Verfahren nicht teilgenommen haben; Ansprüche der Gläubiger gegen Mitschuldner bleiben unberührt, doch wird der Schuldner durch den Vergleich gegen einen Mitschuldner und anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger. Dieser etwaige Schadensersatzanspruch der Kläger gegen Willi Sp. ist aber kein Ausgleichsanspruch eines Mitschuldners oder Rückgriffsberechtigten, sondern ein selbständiger Schadensersatzanspruch der Kläger wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Die Bestimmung des §82 Abs. 2 Satz 2 VglO kann auf derartige Forderungen auch nicht sinngemäß ausgedehnt werden, weil es unbillig erscheint, solche aus besonderen Haftungsgründen entstandenen Ansprüche zu beseitigen.

29

Der Beklagte kann also die Kläger auf eine anderweite Ersatzmöglichkeit höchstens in Höhe von 40 % verweisen, weil die etwa bestehende Ersatzforderung im übrigen durch das Vergleichsverfahren erloschen ist. Wegen der Restforderung, also in Höhe von 60 % der Verurteilung, bestehen gegen das angefochtene Urteil keine rechtlichen Bedenken, so daß die Revision insoweit zurückzuweisen ist.

30

Ein Hinweis auf die beschränkte Erbenhaftung der Kläger ist im Tenor des jetzigen Urteils entgegen der Auffassung der Revision nicht nötig. Das Landgericht hat den Beklagten nur verurteilt, die Kläger von ihren im Urteil des Vorprozesses ausgesprochenen Verpflichtungen zu befreien; jenes Urteil hat aber den Klägern die Berufung auf ihre beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Der Beklagte braucht die Kläger nur in diesem Umfange freizustellen. Diese Rechtslage kommt im Tenor des angefochtenen Urteils klar zum Ausdruck.

Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer