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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.04.1986, Az.: 4 AZR 595/84

Angestellter als Mietzinssachverständiger; Sachverständigengutachten; Höhe des Mietzinses; Preisfreie Wohnungen; Tätigkeitsmerkmale für Verwaltungsdienst; Bestimmtheitsgebot; Maß der Verantwortung; Besondere Verantwortung; Tatrichterlicher Beurteilungsspielraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.04.1986
Aktenzeichen
4 AZR 595/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG München 15.12.1982 - 2 Ca 13315/81
LAG München 22.03.1984 - 7 Sa 456/83

Fundstellen

  • BAGE 51, 356 - 374
  • RdA 1986, 337

Amtlicher Leitsatz

1. Für einen Angestellten, der ausschließlich Sachverständigengutachten über die Zulässigkeit der Höhe des Mietzinses in preisfreien Wohnungen nach mietrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften für Gerichte, die Staatsanwaltschaften und andere Behörden zu erstatten hat, gelten die allgemeinen tariflichen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst.

2. Obwohl darin zweimal in aufeinander aufbauenden Fallgruppen in rechtsterminologisch gleicher Weise auf die Verantwortung des Angestellten abgestellt wird (VergGr IV b und VergGr III BAT jeweils Fallgruppe 1a VKA), sind diese Tätigkeitsmerkmale justitiabel und verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - und 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

3. Bei der Anwendung der Tätigkeitsmerkmale gelten folgende Grundsätze:

a. Die Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1a fordern eine gewichtige Heraushebung durch die Maß der Verantwortung. Dabei ist von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr Vb BAT Fallgruppe 1a auszugehen.

b. In VergGr III BAT Fallgruppe 1a wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, wobei von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr IVa BAT Fallgruppe 1b auszugehen ist (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 29. Januar 1986 und 19. März 1986).

c. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung muß innerhalb der Merkmale der Vergütungsgruppen IVb und III BAT (jeweils Fallgruppe 1a) jeweils mit anderen Tatumständen begründet werden. Dabei umfaßt der tatrichterliche Beurteilungsspielraum die Befugnis, darüber zu bestimmen, mit welchen unterschiedlichen Tatsachen die Heraushebung in beiden Vergütungsgruppen begründet wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/84 - AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT 1975).