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§ 97 LBG - Geschäftsordnung und Verfahren

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16

(1) Der Landesbeamtenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landesbeamtenausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehörde sowie Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern kann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Verhandlung gegeben werden.