Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1993, Az.: BVerwG 11 B 43.93
BAföG; Ausbildungsförderung; Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 43.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 16.10.1990 - AZ: 3 A 110/90
- OVG Niedersachsen - 15.12.1992 - AZ: 10 L 5242/91
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer A 1993, 235-238
- FamRZ 1993, 1378-1379 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 23-24 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1993, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wohnt die Mutter des Auszubildenden, dessen Vater nicht bekannt ist, mit einem nichtehelichen Lebenspartner und einem gemeinsamen Kind in der Wohnung des Lebenspartners, so kann diese Wohnung jedenfalls dann nicht als Wohnung der Eltern i. S. des § 68 II Nr. 1 i. V. mit § 12 II BAföG a. F. angesehen werden, wenn der Partner die Aufnahme des Auszubildenden in die Wohnung berechtigt ablehnt.
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch der Klasse 11 eines Gymnasiums. Die Beklagte lehnte seinen Förderungsantrag mit der Begründung ab, daß der Kläger von der Wohnung seiner Mutter aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichen könne. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage führte im ersten wie im zweiten Rechtszug zur Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung zu gewähren.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Umstand, daß die Beschwerdebegründung erst am 31. März 1993 und damit nach dem Ende der mit dem 29. März 1993 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist, auf einem Verschulden der Beklagten beruht (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Denn jedenfalls kommt der Rechtssache die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der vorliegende Rechtsstreit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Die grundsätzliche Bedeutung sieht die Beklagte allein in der Frage, "ob das Tatbestandsmerkmal 'Wohnung der Eltern' nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BAföG a.F. ... auch dann vorliegt, wenn die Mutter des Auszubildenden mit einem neuen Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft ohne mietvertragliche Regelung zusammenwohnt und dieser die Aufnahme des Auszubildenden in die gemeinsame Wohnung berechtigt ablehnt". Die Antwort auf diese Frage führt nicht zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts, weil sie sich mit Blick auf den Fall des Klägers, wovon mit Recht auch die Vorinstanz ausgegangen ist, schon aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschließt.
Unter dem Begriff "Wohnung der Eltern" im Sinne der vorbezeichneten Vorschriften sind, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat, regelmäßig die Räumlichkeiten zu verstehen, in denen die Eltern des Auszubildenden oder der maßgebliche Elternteil - hier: die Mutter des Klägers - ihre nicht nur vorübergehende, sondern auf eine gewisse Dauer abzielende Unterkunft nehmen, unabhängig davon, ob sie willens sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sind, den Auszubildenden bei sich aufzunehmen (s. dazu außer den auf S. 10 des Berufungsurteils angeführten Entscheidungen das Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 10.92 - <Umdruck S. 8> und die dort weiter genannten Urteile). Ebenso geklärt ist, daß eine Wohnung der Eltern in diesem Verständnis nicht angenommen werden kann, wenn die Eltern/der Elternteil des Auszubildenden aus zwingenden persönlichen Gründen nicht mehr die Möglichkeit haben/hat, über ihre/seine Wohnverhältnisse frei zu bestimmen, und wenn das Wohnen des Auszubildenden bei seinen Eltern an solchen oder anderen rechtlichen Hindernissen, wie sie in Tz. 12.2.6 BAföGVwV seit deren Fassung vom 31. Juli 1980 (GMBl. S. 358) angeführt sind, scheitert (Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 5 C 68.88 - <Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 13 S. 19 = NVwZ 1992, 887/888>). Einen derartigen zwingenden persönlichen Grund hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall anerkannt, daß der Vater des Auszubildenden als maßgeblicher Elternteil nach Scheidung seiner mit der Mutter des Auszubildenden geschlossenen Ehe eine neue Ehe eingeht, die Stiefmutter des Auszubildenden dessen Aufnahme in ihre Wohnung berechtigt ablehnt und dem Vater des Auszubildenden im Hinblick auf die mit der neuen Ehe verbundene Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit fehlt, über seine Wohnverhältnisse frei zu entscheiden (Urteil vom 27. Februar 1992 <a.a.O.>). Der beschließende Senat stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß der Fall des Klägers im Ergebnis nicht anders beurteilt werden kann.
Allerdings entspricht der vorliegend gegebene Sachverhalt demjenigen, über den in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1992 zu entscheiden war, unmittelbar nur insoweit, als auch hier der Lebenspartner des Elternteils des Auszubildenden, von dessen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte zu erreichen wäre, die Aufnahme des Auszubildenden in diese Wohnung berechtigt abgelehnt hat (so ausdrücklich der Beschwerdevortrag). Dagegen ist die Mutter des Klägers nicht wie der Vater der Klägerin in jenem Fall durch eine dem § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechende Regelung gehindert, über ihre Wohnverhältnisse frei zu bestimmen. Im Ergebnis die gleiche Wirkung haben jedoch die familiären Verhältnisse, in denen die Mutter des Klägers, dessen Vater nicht bekannt ist, nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lebt. Danach wohnt die Mutter des Klägers seit etwa August 1989 in der Wohnung ihres Freundes, seit Januar 1990 zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind. Die Beschwerde bezeichnet die insoweit bestehende Gemeinschaft als nichteheliche Lebensgemeinschaft und schließt damit das Vorliegen einer bloßen Begegnungsgemeinschaft aus (vgl. BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1992 - 2 BvR 1365/92 - <InfAuslR 1993, 10/11>). Die Partner dieser Gemeinschaft sind nicht nur durch den Willen, außerhalb der Lebensform einer Ehe auf Dauer zusammenzuleben, sondern auch und vor allem durch die ihnen gemeinsam obliegende Verantwortung für ihr gemeinsames - hier zunächst werdendes, sodann im Januar 1990 in die Gemeinschaft hineingeborenes - Kind miteinander verbunden (zur Elternverantwortung auch des nichtehelichen Vaters s. BVerfGE 56, 363 <381 ff.>). Diese Verantwortung erfordert im Interesse einer möglichst optimalen Betreuung und Erziehung des - minderjährigen - Kindes eine häusliche Gemeinschaft der nichtehelichen Eltern mit diesem (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>) und vor dessen Geburt auch das Zusammenleben der Eltern. Die Möglichkeit, frei über ihre Wohnverhältnisse zu bestimmen, ist damit beiden Partnern der aus ihnen und einem gemeinsamen Kind bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft genommen.
An dieser Beurteilung ändert es nichts, wenn die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - wie die Mutter des Klägers - Abkömmlinge aus einer früheren ehelichen Lebensgemeinschaft haben und für diese Abkömmlinge - wie im vorliegenden Fall für den Kläger - Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz begehrt wird. Wollte man dem Elternteil des ehelichen Kindes ansinnen, im Interesse einer finanziellen Entlastung der staatlichen Förderungsverwaltung die häusliche Gemeinschaft mit dem nichtehelichen Lebenspartner und dem gemeinsamen nichtehelichen Kind aufzugeben und mit dem ehelichen Kind zusammenzuziehen, damit von diesem von der neuen Wohnung aus eine im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BAföG entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreicht werden kann, so wäre dies nicht damit zu vereinbaren, daß auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft von Eltern und Kind, das außer von der sorgeberechtigten Mutter (§ 1705 BGB) von dem nichtehelichen Vater versorgt wird, grundsätzlich den Schutz des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG genießt (BVerfGE 56, 363 <384>;
BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1992 <a.a.O.>). Diese Gewährleistung schließt den Schutz gegen Maßnahmen ein, die gegen den Fortbestand der familiären Beziehungen im Rahmen der bisher gelebten häuslichen Gemeinschaft gerichtet sind (s. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1992 <a.a.O.>).
Die auch in der Beschwerde angesprochene Gefahr von Mißbräuchen (vgl. im übrigen BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 <a.a.O.>) rechtfertigt ebenfalls keine andere Auslegung. Daß der Elternteil eines ehelichen Kindes eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingeht und in dieser zusammen mit dem nichtehelichen Lebenspartner ein während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geborenes gemeinsames Kind versorgt, um auf diese Weise die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung zugunsten des ehelichen Kindes zu schaffen, liegt im Hinblick auf die zeitliche und finanzielle Begrenztheit der Förderung nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen auch einer im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft begründeten Elternschaft so fern, daß hierauf bei der rechtlichen Würdigung nicht abgestellt werden kann.
Bleibt die Beschwerde nach allem ohne Erfolg, fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagten zur Last. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Hömig
Kipp