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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.12.1955, Az.: 2 AZR 496/54

Rechtskraft; Prozeßhindernis; Rechtsschutzbedürfnis; Prozeßvoraussetzung; Sachabweisung; Prozeßabweisung; Bindungswirkung; Objektive Begrenzung; Schadensersatzansprüche; Unberechtigte Entlassung; Nichterfüllung verschiedener Zusagen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.12.1955
Aktenzeichen
2 AZR 496/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 29.09.1954

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 322 ZPO

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rechtskraft ist von Amts wegen zu beachten. Sie ist ein Prozeßhindernis.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist Prozeßvoraussetzung. Sein Fehlen verbietet eine Sachabweisung.

3. Eine Klage kann nicht gleichzeitig als unzulässig und als unbegründet abgewiesen werden.

4. Das Berufungsgericht kann eine Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung ersetzen. Ermittlung der Art der Abweisung aus den Urteilsgründen.

5. Keine Bindung nach ZPO § 565 in einem späteren Prozeß.

6. Objektive Begrenzung der Rechtskraftwirkung durch die dem Gericht bekanntgewordenen Tatsachen bei Schadensersatzansprüchen wegen angeblich unberechtigter Entlassung und wegen Nichterfüllung verschiedener Zusagen.